Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP); Ergänzendes Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 02.08.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2022 ö 5

Sachverhalt

Vorberatend in der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss-Sitzung vom 22.03.2022 und abschließend in der Gemeinderatssitzung vom 24.03.2022 wurde die Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP-E) beschlossen. Nach Durchführung des ersten Beteiligungsverfahrens wurde der Entwurf auf Grundlage der eingegangenen Anregungen und Hinweise überarbeitet.  Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 02.08.2022 dem überarbeiteten Entwurf zugestimmt und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beauftragt, dazu ein ergänzendes Beteiligungsverfahren durchzuführen.

Die überarbeitete Fassung des Fortschreibungsentwurfs ist dem Entwurf der Änderungsverordnung zu entnehmen. Hierin sind die Änderungen, die Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind, kenntlich gemacht.

Der Entwurf der Änderungsverordnung sowie alle weiteren Unterlagen können im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden.

Zum besseren Verständnis sind darüber hinaus alle Änderungen, die sich aus dem ersten Beteiligungsverfahren ergeben haben, in einer gesonderten Lesefassung zum LEP-Entwurf gemäß Ministerratsbeschluss vom 02.08.2022 ersichtlich.

Den Auslegungsunterlagen liegt ebenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der vorangegangen Auslegung mit Äußerungen zu den einzelnen Änderungen und fachlicher Wertung bei.

Zu den neuerlichen Änderungen am LEP-Entwurf, die neue oder verstärkte Beachtungspflichten zur Folge haben, können im Rahmen dieser ergänzenden Beteiligung bis zum 19.09.2022 Stellungnahmen abgegeben werden.  Darüber hinaus gilt dies auch für wesentliche Änderungen bei Grundsätzen, aus denen sich zusätzlich zu berücksichtigende oder wegfallende Abwägungsinhalte ergeben.

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind somit konkret folgende Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht unter 
 
  • 1.2.2. Abs. 3 (G) – 
Ergänzung um einen Grundsatz „In Gebieten mit einem angespannten  Wohnungsmarkt im Sinn des § 556 d Abs. 2 Satz 1 des BGB soll bei der Ausweisung von  Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden. 

Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Erweiterung wird begrüßt. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. 


  • 2.2.1 Abs. 2 (Z) i. V. m. LEP-Anhang 2 – Einführung einer sog. Beharrensregelung. Dies führt dazu, dass alle Gemeinden, die bereits 2013 einem Verdichtungsraum oder einem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zugeordnet waren, in dieser Gebietskategorie verbleiben.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Haimhausen war und ist dem allgemeinen ländlichen Raum zugeordnet und somit von dieser Änderung nicht betroffen. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.


  • 5.4.1 Abs. 3 (Z) – Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Änderung wird grundsätzlich befürwortet. Dennoch wird hier ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit gesehen, der nicht bedingungslos hingenommen werden kann. Eine abgeschwächte Formulierung wie im vorigen Entwurf vom 14.12.2021 wird daher bevorzugt. Eine entsprechende Stellungnahme wird empfohlen.


  • 6.1.1 Abs. 1 (Z),  6.2.2 Abs. 1 (Z); 6.2.3 Abs. 4 (G); 7.1.3 Abs. 3 (G) – Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur, Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau, Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u. a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ergänzungen werden begrüßt. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.


  • 7.2.5 Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6 Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) – Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ergänzungen werden begrüßt. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. 


Daneben wurde der Entwurf in weiteren Bereichen geändert, um durch Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen Missverständnisse auf nachfolgenden Planungsebenen zu vermeiden. Hierzu wird von einer erneuten Beteiligung abgesehen.

Konkret handelt es sich um die Festlegungen und deren Begründungen unter

  • 1.3.1
  • 1.4.2
  • 2.2.5
  • 3.1.1
  • 3.1.2
  • 5-1
  • 7.1.5
  • 8.2

sowie in den Begründungen zu 

  • 1.1.1
  • 1.1.3
  • 1.1.4
  • 1.3.2
  • 1.4.5
  • 2.2.2
  • 2.2.6
  • 2.2.7
  • 3.2
  • 6.2.1
  • 6.2.6
  • 7.2.2
  • 8
  • 8.1


Die Gemeinde Haimhausen hat im Rahmen des vorangegangenen Auslegungsverfahrens zu nachfolgenden Punkten Stellung genommen:

1.3 Klimawandel
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“. 
Es wurden aufgrund der Einwendungen zum vorangegangenen Entwurf keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich

1.4. Wettbewerbsfähigkeit
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“. 
Es wurden aufgrund der Einwendungen zum vorangegangenen Entwurf keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich

2.2 Gebietskategorien 
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“. 
Hier wurde eine sog. Beharrungsregelung eingeführt, die für die Gemeinde Haimhausen keine Auswirkungen hat. An der Einordnung der Gemeinde zum ländlichen Raum wurde keine Veränderung vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich 
3. Siedlungsstruktur (insbesondere Einwendung zum Anbindegebot)
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“. 
Es wurden aufgrund der Einwendungen zum vorangegangenen Entwurf keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich

4. Mobilität und Verkehr
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“. 
Es wurden aufgrund der Einwendungen zum vorangegangenen Entwurf keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich.

6. Energieversorgung
6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien 
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“ und Begründung zu 6.2.1 
Die Begründung wurde geändert, wonach die verstärkte Erschließung und Nutzung im überragenden öffentlichen Interesse liegen und dass die Ressourcen in allen Teilräumen notwendig sind und mittels der Festlegung von Vorrang und Vorbehaltsgebiet unterstützt werden sollen. Eine erneue Stellungnahme hierzu ist nicht möglich. 

6.2.3 Photovoltaik 
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“ und Ergänzung eines weiteren Grundsatzes: „Auf einen verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen und anderweitig bereits überbauen Flächen soll hingewirkt werden.“ Die Ergänzungen werden begrüßt. Eine erneute Stellungnahme ist nach Ansicht der Verwaltung nicht erforderlich. 

6.2.5 Bioenergie 
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“. 
Es wurden aufgrund der Einwendungen zum vorangegangenen Entwurf keine Änderungen vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich.

7. Freiraumstruktur
7.2.2 Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer
Siehe Abwägung in „Zusammenfassung der Ergebnisse“.  Die Begründung wurde zur Verdeutlichung ergänzt. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich.

7.2.3 Wasserversorgung
Es wurden aufgrund der Einwendungen zum vorangegangenen Entwurf keine Änderungen vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich.

8. Soziale und kulturelle Infrastruktur
Es wurden aufgrund der Einwendungen zum vorangegangenen Entwurf keine Änderungen vorgenommen. Eine erneute Stellungnahme hierzu ist nicht möglich.


Weiteres Vorgehen:
Nach Rücksprache mit Herrn Simon vom Gemeindetag wird auch der Gemeindetag noch eine Stellungnahme erarbeiten. Das zuständige Gremium entscheidet jedoch erst am 15.09.2022. Vorab teilte Herr Simon mit, dass die aufgrund der vorherigen Auslegung eingebrachten Einwendungen zu einem beachtlichen Teil berücksichtigt wurden. Es wird dennoch eine Stellungnahme zu den nicht nachgekommenen Änderungsanträgen abgegeben. Auch zu Ziff. 5.4.1 werden Bedenken mit entsprechender Begründung geäußert. 

Die Gemeinde Haimhausen hat sich in großen Teilen im vorangegangen Verfahren der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages angeschlossen.  Es wird vorgeschlagen, den Ersten Bürgermeister damit zu beauftragen, die für die Gemeinde Haimhausen relevanten Punkte entsprechend dem Vorschlag des Gemeindetages in die Stellungnahme der Gemeinde Haimhausen zu übernehmen. 

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag sowie der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages.

Zum Thema Nr. 5.4 Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft gibt die Gemeinde eine Stellungnahme ab und schließt sich hier der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an:

„Der Grundsatz, dass „in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft festgelegt werden sollen, soll bestehen bleiben (entsprechend Fassung vom 14.12.2021). Die Festlegung als Ziel, wonach in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen sind, wird als Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde gesehen. 

Die Aufstufung der Möglichkeit zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft zu einem für die Regionalplanung verpflichtenden Ziel lehnen wir ab. Dort wo massive Flächenkonkurrenzen dies erfordern, konnten die Regionalpläne solche Festlegungen auch bisher vorsehen.

Da der Außenbereich planungsrechtlich ohnehin der Landwirtschaft zugeordnet ist und die Landwirtschaft auch über das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht eine hohe Flächenzugriffsicherheit besitzt, haftet dem Außenbereich ohnehin bereits die Wirkung eines landwirtschaftlichen Vorrangbereichs an, was im Blick auf Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln auch zu begrüßen ist. Die danebenstehenden Herausforderungen der kommenden Jahre im Bereich der Windkraft, der Photovoltaik, der Ansiedlung produzierender Betriebe sowie der Wohnraumschaffung sind jedoch zu groß, als das eine ohne Not geschaffene Flächenkonkurrenzstruktur weiterhelfen würde.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2022 11:46 Uhr