Antrag zur Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber in Containerbauweise auf dem Grundstück FlNr. 155 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 11.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 11.10.2022 ö 1.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber in Containerbauweise für das Grundstück FlNr. 155 der Gemarkung Haimhausen vor. Die baurechtliche Genehmigung soll bis zum 30.11.2025 erteilt werden.

Die Unterkunft für Asylbewerber wurde erstmalig mit Bescheid vom 09.12.2015 befristet bis zum 31.08.2019 baurechtlich genehmigt. Weitere baurechtliche Genehmigungen wurden mit Bescheid vom 25.03.2019 (befristet bis zum 30.11.2019) und mit Bescheid vom 29.11.2019 (befristet bis zum 30.11.2022) erteilt. Die Genehmigungen umfassten jeweils 3 Wohncontainer mit einer Breite von je 14,646 m und einer Länge von je 25,135 m. Aufgrund des fortbestehenden und bisher nicht anderweitig abdeckbaren Bedarfs an Asylbewerberunterkünften im Landkreis Dachau wurde die Verlängerung der Baugenehmigung für die bestehende Asylbewerberunterkunft beantragt.

Die baurechtlichen Genehmigungen wurden bisher befristet erteilt. Dies bedeutet, dass die Genehmigungen mit dem im Bescheid festgesetzten Datum ausgelaufen sind bzw. am 30.11.2022 auslaufen wird (Art. 69 Abs. 1 BayBO). Daher muss für den Bestand über den 30.11.2022 hinaus eine erneute baurechtliche Genehmigung ausgesprochen werden. 

Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und ist somit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Für die auf längstens drei Jahre befristete Errichtung von mobilen Unterkünften (hier Wohncontainer) für Asylbewerber im Außenbereich gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB bis zum Ablauf des 31.12.2027 (§ 246 Abs.13 Sätze 1 und 2 BauGB). Des Weiteren muss die Erschließung gesichert sein (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Gesicherte Erschließung:
Das Vorhabengrundstück liegt mit einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (Amperpettenbacher Straße) an. Die Wasserversorgung des Vorhabengrundstück erfolgt durch die zentrale Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist über die Kanalisation gewährleistet. Die Erschließung ist somit gesichert. 

§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB:
  1. Die geplante Nutzung ist eine Zweckmäßige Verwendung der bereits bestehenden mobilen Unterkünfte deren Bausubstanz erhaltenswert ist.

  1. An der äußeren Gestalt der Unterkünfte werden keine Veränderungen vorgenommen.

  1. Die sieben Jahresfrist die zwischen Aufgabe der bisherigen Nutzung und der neuen Nutzung liegen muss, ist in Bayern nicht anzuwenden (Art. 85 Abs. 5 BayBO).

  1. Die Unterkünfte wurden erstmalig am 09.12.2015 baurechtlich genehmigt und darauf errichtet. Aufgrund dessen, dass die Unterkünfte jeweils nur befristet für drei Jahre genehmigt werden kann, greift diese Regelung nicht.

  1. Diese Regelung greift nicht, da die Unterkunft für asylsuchende errichtet wurden und daher keiner Hofstelle zugeordnet werden kann.

  1. Greift hier nicht, da keine Änderung zu Wohnzwecken beabsichtigt ist. 

  1. Die Verpflichtungserklärung ist nicht erforderlich, da kein privilegiertes Vorhaben umgenutzt wird.  
 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber in Containerbauweise befristet bis zum 30.11.2025 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 16:43 Uhr