Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer Remise und einer Scheune (keine bauliche Veränderung des Bestands) auf dem Grundstück FlNr. 252 der Gemarkung Amperpettenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö 1.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung für Remise und Scheune auf dem Grundstück FlNr. 252 der Gemarkung Amperpettenbach (Amperpettenbacher Straße 20 48, 85778 Haimhausen) vor.
Es ist geplant die bestehende Remise und Scheune in eine Hundetagesstätte umzunutzen. Am Bestand sollen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. 

Mit Bescheid vom 23.05.2012 wurde die Sanierung des Hauptgebäudes baurechtliche genehmigt. Die Sanierung wurde inzwischen durchgeführt. Auch die Remise wurde saniert. Diese Sanierung wurde mit Bescheid vom 28.02.2020 baurechtlich genehmigt.

Das Vorhabengrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB. Somit befindet sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzungsänderung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beurteilt. Des Weiteren dürfen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sein und die Erschließung muss gesichert sein (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Mit dem Antrag auf Vorbescheid kann der Bauherr, bereits vor Einreichung eines Bauantrags, einzelne Fragen zu seinem beabsichtigten Bauvorhaben klären lassen (Art. 71 Satz 1 BayBO). Der entsprechende Fragenkatalog ist dem Antrag beigefügt. 

Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
Ob durch die Nutzungsänderung schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm) auf die Nachbarschaft einwirken, ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen. Inwieweit das mit dem Antrag vorgelegte Gutachten diese Anforderungen erfüllt ist durch das Landratsamt Dachau zu prüfen und von diesem ggf. ein aktuelles Gutachten nachzufordern. Eine Beeinträchtigung anderer zu beurteilender öffentlicher Belange ist nicht erkennbar.

Gesicherte Erschließung: 
Das Vorhabengrundstück liegt in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (Amperpettenbacher Straße) an. Des Weiteren ist die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gesichert.
 
Frage 1: Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB

  1. Durch die geplante Nutzung wird die erhaltenswerte Bausubstanz einer zweckmäßigen Verwendung zugeführt.

  1. Mit der Nutzungsänderung sollen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Die äußere Gestalt der Gebäude bleibt daher erhalten.

  1. Die sieben Jahresfrist die zwischen Aufgabe der bisherigen Nutzung und der neuen Nutzung liegen muss, ist in Bayern nicht anzuwenden (Art. 85 Abs. 5 BayBO).

d)   Die Remise wurde mit Bescheid vom 23.02.1961 baurechtlich genehmigt und die Scheune wurden im Jahr 1951 baurechtlich genehmigt.

  1. Die Remise und die Scheune stehen im Zusammenhang der räumlichen-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs.

f)         Greift hier nicht. Es handelt sich um keine Änderung zu Wohnzwecken.

g)         Die Verpflichtungserklärung, dass keine Neubebauung als Ersatz für die aufgenommen Nutzung vorgenommen wird, es sei denn, die Neubebauung ist im Interesse der Entwicklung des Betriebs erforderlich, ist mit Bauantrag vorzulegen.


Frage 2:  Erforderliche Gutachten
Betrifft nicht das Bauplanungsrecht sondern das Bauordnungsrecht und ist daher vom Landratsamt Dachau zu beantworten.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer Remise und einer Scheune (keine bauliche Veränderung des Bestands) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2023 09:33 Uhr