Der Verwaltung liegt ein baurechtlicher Antrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf der FlNr. 1383/15 der Gemarkung Haimhausen (Mühlenstraße 40, 85778 Haimhausen) vor.
Das Einfamilienhaus ist mit einer Länge von 12,50 m und einer Breite von 9,50 m mit Erdgeschoss und Dachgeschoss (I+D) geplant. Die Wandhöhe (WH) soll 3,37 m die Firsthöhe (FH) 8,65 m und die Dachneigung (DN) 48° betragen.
An der Südwestseite des Erdgeschosses ist eine Terrasse geplant. Das Wohnhaus soll an der Südwestseite einen Zwerchgiebel erhalten. Auf der Nordost Dachfläche ist ein Dachflächenfenster vorgesehen.
Auf dem Vorhabengrundstück wird eine Doppelgarage (Länge 6,00 m, Breite 6,00 m, WH 3,15 m, FH 4,25 m, DN 25°) errichtet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlenstrasse – Süd“ i.d.F. vom 14.05.1993 (B-Plan). Das Bauvorhaben ist zulässig wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB).
Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen/Ausnahmen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.
- Überschreiten der WH für Garagen (Festsetzung B) 3.2):
Begründung:
Die Festsetzung aus dem B-Plan sind nicht mehr zeitgemäß. Vergleichbares Beispiel befindet sich in der Mühlenstraße 42 (FlNr. 1597/16).
Stellungnahme der Verwaltung:
Im B-Plan ist für Garagen eine WH von 2,60 m von Oberkante (OK) Erdgeschossfußboden bis OK Dachkonstruktion gemessen an der Traufseite festgesetzt. Für die geplanten Garage, bei der es sich um eine Grenzgarage handelt, ist eine WH von 3,15 m vorgesehen. Grenzgaragen sind bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3,00 m an der Grundstücksgrenze, ohne dass diese Abstandsflächen erzeugen, erlaubt (Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO). Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der Beantragten Befreiung kann nicht zugestimmt werden. Allerdings kann einer Befreiung für eine WH von 3,00 m zugestimmt werden.
- Überschreiten der Fläche für Garage (Festsetzung B) 7.2 i.V.m. Plandarstellung):
Die Festsetzung aus dem B-Plan ist nicht mehr zeitgemäß. Vergleichbares Beispiel befindet sich in der Mühlenstraße 42 (FlNr. 1597/16).
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 7.2 i.V.m. ist für das Vorhabengrundstück eine Fläche für Garagen festgesetzt. Es ist geplant die Garage um 1,60 m Richtung Westen aus der festgesetzten Fläche zu errichten. Des Weiteren soll die Garage eine Breite von 6,00 m erhalten und überschreitet daher die festgesetzte Fläche um 0,40 m. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Haimhausen schreibt eine Stellplaztbreite von 2,75 m vor, wenn eine Längsseite von einer Wand begrenzt ist (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) Stellplatzsatzung). Bei zwei Kfz ist dies eine Breite von 5,50 m. Zuzüglich von zwei Wandbreiten von je 0,175 m ist eine mind. Breite der Garage von 5,85 m erforderlich. Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.
- Firstrichtung für die Garage (Festsetzung B) 8.1 i.V.m. der Plandarstellung):
Begründung:
Die Festsetzung aus dem B-Plan sind nicht mehr zeitgemäß. Vergleichbares Beispiel befindet sich in der Mühlenstraße 42 (FlNr. 1597/16).
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 8.1 i.V.m. Plandarstellung ist für die Garage auf dem Vorhabenrundstück eine Firstrichtung von Süd nach Nord festgesetzt. Für die geplante Garage ist eine Firstrichtung von West nach Ost geplant.
Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.
- Terrasse außerhalb Bauraum (Festsetzung B) 5.1 i.V.m. Plandarstellung):
Begründung:
Durch die traufseitige Ausrichtung des Wohnhauses inklusive Grundrißstruktur, mit Blick in den rückwärtigen Garten, ist die sinnvolle Anordnung der Terrasse nur außerhalb des Bauraums möglich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Terrasse ist an der Westseite des geplanten Wohnhauses vorgesehen. Der festgesetzte Bauraum hat eine Breite (Ost/Westrichtung) von 9,60 m und ist bereits durch das Wohnhaus ausgefüllt. Die Terrasse, mit einer Breite von 3,50 m, kann daher nur außerhalb des festgesetzten Bauraums errichtet werden.
Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.
- Außenaggregat für Luft-, Wasser- Wärmepumpe außerhalb Bauraum (Festsetzung B) 5.1 i.V.m. Plandarstellung):
Begründung:
Technische Notwendigkeit.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 2.2 sind Nebenanlagen aufgeführt die außerhalb des festgesetzten Bauraums errichtet werden dürfen. Außenaggregate für Luft-, Wärmepumpen sind dort nicht aufgeführt. Es sind u.a. erdgeschossige Gartenhäuser und Gewächshäuser aufgeführt die größer als das geplante Außenaggregat sind. Die vorgesehene Luft-, Wärmepumpe dient der Beheizung und Warmwasserversorgung des Wohnhauses, entspricht dem Stand der aktuellen Heiztechnik und findet im festgesetzten Bauraum keinen Platz mehr.
Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.
- Material für Fenster, Außentüren, Tore (Festsetzung B) 10.5):
Begründung:
Mit Hinweis auf 10.12 wurde mit der vorliegenden Planung eine gute architektonische zeitgemäße Gesamtlösung gefunden. Ein Beispiel finden Sie in der Mühlenstraße 56 (Kunststofffenster, anthrazit).
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 10.5 ist festgesetzt, dass Fenster, Außentüren und Tore in Holz auszuführen sind. Unter der Festsetzung B) 10.12 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden. Die Fenster, Außentüren und das Garagentor sollen in Kunststoff, anthrazit-Foliert ausgeführt werden.
Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.
- Max. Fensterbreite, Verhältnis Fensterhöhe zu Fensterbreite, gleiches Verhältnis Höhe/Breite bei unterschiedlich großen Fenstern, Unterteilung der Glasflächen (Festsetzung B) 10.6):
Begründung:
Mit Hinweis auf 10.12 wurde mit der vorliegenden Planung eine gute architektonische zeitgemäße Gesamtlösung gefunden. Ein Beispiel finden Sie in der Mühlenstraße 56 (Kunststofffenster, anthrazit).
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 10.6 ist festgesetzt, dass die Fensterbreite max. 1,25 m betragen darf, die Fensterhöhe deutlich größer als die Breite sein muss und Fenster unterschiedlicher Größe gleiches Verhältnis Höhe zu Breite haben müssen. Glasflächen in Fenster und Türen die größer als 1,00 m² sind zu unterteilen. Unter der Festsetzung B) 10.12 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden. Bei den Fenstern mit zwei Flügeln wird die Fensterbreite und Verhältnis Höhe zu Breite nicht eingehalten. Auch sollen die Fensterflächen nicht unterteilt werden.
Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.
- Wandöffnung für Tore max. Breite 2,50 m (Festsetzung B) 10.7):
Begründung:
Die Festsetzung aus dem B-Plan sind nicht mehr zeitgemäß. Vergleichbares Beispiel befindet sich in der Mühlenstraße 42 (FlNr. 1597/16).
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 10.7 ist festgesetzt, dass Wandöffnungen für Tore max. 2,50 m Breit sein dürfen. Für die geplante Doppelgarage ist ein Gargentor mit einer Breite von 5,00 m geplant. Unter der Festsetzung B) 10.12 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden.
Der erforderliche Antrag liegt den Antragsunterlagen bei.
Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.
- Erschließung:
Die Erschließung ist vorliegend gesichert.