Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Halle für Ernteerzeugnisse und Anbaugeräte auf der FlNr. 1046 der Gemarkung Amperpettenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 1.4

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Halle für Ernteerzeugnisse und Anbaugeräte auf der FlNr. 1046 der Gemarkung Amperpettenbach (Westerndorf 6, 85778 Haimhausen) vor. 

Die landwirtschaftliche Halle ist mit einer Länge von 48,00 m, eine Breite von 20,00 m, eine Firsthöhe von 9,59 m, eine Wandhöhe im Westen von 6,79 und im Osten von 5,89 m geplant. An der Westseite soll die Halle über die gesamte Breite ein Vordach mit einer Tiefe von 4,00 m erhalten.

Die Halle soll im Nahbereich der katholischen Filialkirche St. Peter und Paul, die als Baudenkmal und als Bodendenkmal registriert ist errichtet werden. Des Weiteren befindet sich auf dem Vorhabengrundstück im Bereich des Bauvorhabens eine unter Schutz gestellte Eiche.

Für den Ortsteil Westerndorf hat die Gemeinde Haimhausen die Innenbereichssatzung „Westerndorf“ erlassen. Allerdings nimmt das Vorhabengrundstück an deren Geltungsbereich nicht mehr teil.
Das Vorhabengrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB. Somit ist das Vorhabengrundstück im Außenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB beurteilt.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a. um einen landwirtschaftlichen Betrieb dient.


  1. Öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB):
Das Vorhabengrundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Sonstige öffentliche Belange die unter § 35 Abs. 2 BauGB aufgeführt sind und von der Gemeinde Haimhausen zu Prüfen wären stehen dem Vorhaben offensichtlich nicht entgegen.
Die Belange schädliche Umwelteinwirkung, Naturschutz und Denkmalschutz werden im Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt Dachau geprüft.

  1. Ausreichende Erschließung:
    1. Straße:
Das Vorhabengrundstück liegt in ausreichender Breite an eine öffentliche Straße an.



2.2 Wasser:
Der Eingabeplanung sind keine Einrichtung zu entnehmen die einen Anschluss an die Wasserversorgung benötigen. 
Die ausreichende Löschwasserversorgung ist noch nachzuweisen.

2.3 Kanal:
Der Eingabeplanung sind keine Einrichtung zu entnehmen durch die Abwässer erzeugt wird. Das anfallende Niederschlagswasser soll auf dem Vorhabengrundstück versickert werden. Eine Abwasserentsorgung ist nicht erforderlich.

  1. Privilegierung:
Ob die Halle einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und dafür ein Bedarf besteht entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruch. Diese wird im Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt Dachau beteiligt.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Halle für Ernteerzeugnisse und Anbaugeräte auf der FlNr. 1046 der Gemarkung Amperpettenbach (Westerndorf 6, 85778 Haimhausen)
unter der Voraussetzung zu, dass die Privilegierung nachgewiesen ist und die Löschwasserversorgung gesichert ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr