Der Verwaltung liegt ein baurechtlicher Antrag zum Abbruch und Neubau einer Hallenüberdachung und nachträglicher Genehmigung einer Fahrsilo- und Gargenüberdachung auf der FlNr. 838/1 der Gemarkung Haimhausen (Dachauer Straße 95, 85778 Haimhausen) vor.
Die bestehende landwirtschaftliche Halle (Länge 23,34 m, Breite 6,51 m), in der sich ein Kleinteilelager befindet und in der landwirtschaftliche Maschinen sowie Anbaugeräte untergebracht sind, soll einen neuen Dachstuhl und Dacheindeckung (Dachziegel) erhalten.
Des Weiteren soll die bereits bestehende Überdachung eines Fahrsilos (Länge 25,95 m, Breite 4,965 m), dass nun als Unterstand für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte genutzt wird, genehmigt werden. Die Dacheindeckung besteht aus rotem Trapezblech.
Auch soll die bereits bestehende Überdachung der ehemaligen Durchfahrt (Länge 13,02 m, Breite 6,875 m) zwischen dem Gebäude auf der FlNr. 841 und dem auf dem Vorhabengrundstück befindlichen gewerblich genutzten Bestandsgebäude, die nun als Autogarage genutzt wird, genehmigt werden. Die Dacheindeckung besteht aus rotem Trapezblech.
Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 Abs 1 BauGB. Hiernach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die geplanten Änderungen fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist vorliegend gesichert.
Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.