Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München vom 06.10.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 2.2.2.1

Sachverhalt

Das Wasserwirtschaftsamt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„…1. Überflutungen infolge von Starkregen

Aufgrund der Hanglage ist in diesem Bereich mit wildabfließendem Wasser zu rechnen. Die Gemeinde lässt dazu ja ein Sturzflutrisikomanagementkonzept aufstellen. Die Ergebnisse sollten in diesem Bebauungsplan berücksichtigt werden. Insbesondere sollte auch die geplante Straßenführung überprüft werden, damit wildabfließendes Wasser nicht direkt in Richtung von Bebauung geleitet wird. Zum Schutz vor Schäden durch Starkregen empfehlen wir folgende Festsetzungen und Hinweise aufzunehmen:

Vorschlag für Festsetzungen:
‚Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25cm über Fahrbahnoberkante/über Gelände festgesetzt.‘ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen.)
Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen. In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein.‘

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
‚Schutz vor Überflutungen infolge Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/ oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.‘“

Abwägung: 
Das Sturzflutrisikomanagementkonzept der Gemeinde Haimhausen wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Straßenführung wurde bereits durch ein geeignetes Ingenieurbüro überprüft und in dem Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Die Hinweise zu wildabfließendem Wasser werden zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der konkreten Ausführungsplanung (Straßenplanung) zu berücksichtigt. Das städtebauliche Konzept sieht vor bei der Bebauung weitestgehend mit dem vorhandenen Gelände zu gehen. Dabei werden auch vor die nördlichen sowie westlichen Gebäude ggf. mit einem nutzbaren Untergeschoss hergestellt werden.

In Abstimmung mit der Erschließungsplanung wurden für die einzelnen Baugrundstücke Höhenfestsetzungen in m ü. NHN getroffen. Die Höhenfestsetzungen liegen hierbei in der Regen oberhalb der zugehörigen Erschließungsstraße. Aufgrund des bewegten Geländes kann aber nicht jedes Gebäude, welches an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt (insbesondere bei den Stichen), oberhalb aller Erschließungsstraßen liegen. 
Da die Gemeinde das Gelände weitestgehend beibehalten möchte, können die vorgeschlagenen 25 cm nicht pauschal festgesetzt werden. Tiefgaragen sind ausschließlich im WA 4 sowie im MD 2 zulässig. Die Hinweise zum Schutz vor eindringendem Abwasser werden zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Ausführungsplanung und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

Der entsprechende Hinweis zum Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen wird unter Pkt. 1.3 der textlichen Hinweise ergänzt.

„2. Grundwasser

Vorschlag für Festsetzungen:
‚Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/ Mischwasserkanal ist nicht zulässig.‘

Vorschlag für Hinweis zum Plan:
‚Die Erkundung des Baugrundes einschließlich der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretende Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.‘“

Abwägung:
Die Einleitung von Grund- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist bereits gemäß der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Haimhausen vom 30.12.2021 nicht zulässig. Die Aufnahme der vorgeschlagenen Festsetzung ist daher entbehrlich.

Im vorliegenden Bebauungsplan wird auf die Baugrunderkundung bzw. das Baugrundgutachten Erschließung Baugebiet „Nördlich des Amperwegs“, Crystal Geotechnik GmbH, Beratende Ingenieure & Geologen, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054, vom 19.10.2020 verwiesen. Der vorgeschlagene Hinweis wird dennoch in den textlichen Hinweisen zur Satzung unter Nr. 5.3 mit aufgenommen.

„3.Niederschlagswasser

Trotz der grundsätzlich zur Versickerung geeigneten Böden kann es aufgrund der Hanglage zu einer nachteiligen Beeinflussung für die tiefgelegene Bebauung kommen. Von der Gemeinde ist daher ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden. Die dabei ermittelten Flächen zur Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser sind im Plan festzusetzen.“

Abwägung:
Für das Gelände wurde eine Baugrunderkundung durchgeführt. Dieses Gutachten ist dem Bebauungsplan beigefügt. Die anstehenden Böden sind zur Versickerung bedingt geeignet. Die oberflächig vorliegenden Sande und Kiese sind ausreichend durchlässig. Gemäß dem Gutachten stellen die darunter anstehenden bindigen Böden einen stauenden Horizont dar. Aufgrund der Hanglage kann es durch ein Aufweichen der bindigen Böden zu einem Abgleiten kommen. Die Standsicherheit des Hanges ist dann gefährdet. Anfallendes Niederschlagswasser im Hangbereich zu versickern ist daher nicht empfehlenswert und sollte in einen Kanal bzw. Vorfluter abgeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser wird daher gesammelt und abgeleitet. Topographisch bedingt werden zwei Ableitungswege für die Entwässerung benötigt (Richtung Norden und Süden). Das Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen wird in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 8.7 ergänzt. Der Planung liegt ein hoher Grün- und Freiflächenanteil im Rahmen der Grünordnung zum Bebauungsplan zugrunde. Zudem wird eine verpflichtende Dachbegrünung von Flachdächern gemäß § 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzung vorgeschrieben, um weitere Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalls zu schaffen.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Der Bebauungsplanvorentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung geändert und ergänzt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr