Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 08.10.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 2.2.2.2

Sachverhalt

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern nahm wie folgt Stellung:

„…Als Abrundung der Bebauung am nördlichen Ortsrand von Haimhausen soll aufgrund der Nähe zu bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben und den ermittelten Geruchsbelastungen ein „zonierter Bebauungsplan“ eine verträgliche Bebauung mit einem 2,53 ha Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, einem 1,01 ha großen Dörflichen Wohngebiet nach § 5a BauNVO im östlichen Geltungsbereich und einem 1,77 ha Allgemeinen Wohngebiet für Geschosswohnungsbau und Doppelhäusern sowie Einzelhäusern westlich daran angrenzend  ermöglichen. Auch die Aktualisierung des Planstandes im Bereich des früheren und nicht mehr bestehenden Wasserschutzgebietes ist Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung sowie die Umwidmung einer ehemaligen Versorgungsfläche zu einer Gemeinbedarfsfläche. Der knapp 6,6ha Geltungsbereich nördlich der Bebauung an der Straße Am Amperberg ist eingebettet in ein bauliches Umfeld aus Wohnnutzungen, aber auch gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Hofstellen; zudem bestehen Bau- und Recyclinghof sowie die Kläranlage von Haimhausen ca. 200m westlich des Unteren Bründlwegs. Eine Erschließung als teilberuhigter Verkehrsbereich ist beabsichtigt; ein ‚Parkstadl‘ für Carsharing oder auch für E-Ladestationen und zur Unterbringung einer Packstation, sowie südlich zwei gewerbliche Nutzungen sind zur Herstellung einer Mischung der Nutzungen im MDW vorgesehen. Dieses unterliegt einer weiteren Gliederung in drei Teilbereiche, gestaffelt nach zulässigem Störgrad. 

Bei Ortsabrundungen mit neu geschaffenen Bauflächen in noch stärker dörflich strukturierten Ortsrändern wie hier am nördlichen Rand des Hauptorts, die deutlich von Landwirtschaft und auch von gewerblicher Nutzung geprägt sind, entstehen unserer Erfahrung nach im Zuge dieser Nachverdichtungsprozesse über Ortsabrundung häufig Gemengelagensituationen und damit Konflikte zwischen den unterschiedlich schutzbedürftigen Nutzungen Wohnen und Gewerbe. Mit der festgesetzten und oben zusammengefassten Gliederung des Gebiets werden die planerischen Bemühungen sehr deutlich, Nutzungen, die sich gegenseitig einschränken, von Beginn an so anzuordnen, dass Konflikte ausgeschlossen werden können. Dies ist ausdrücklich zu betonen und positiv herauszustellen.“ 

Abwägung:
Die Ausführungen dienen der Kenntnisnahme.

„Gegenüber dem Planvorhaben bestehen daher prinzipiell keine Einwendungen, sofern sich die mit dem o.g. Planvorhaben möglich gemachte bauliche Nachverdichtung ausreichend in die bauliche Umgebung einfügt und die Planung im Einvernehmen mit den Eigentümern im Geltungsbereich der beiden Bauleitpläne sowie angrenzend daran abgestimmt ist.“


Abwägung:
Durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (§ 2 der textlichen Festsetzungen) in Verbindung mit den Gestaltungsfestsetzungen (§ 14 der textlichen Festsetzungen) wird gewährleistet, dass sich die Bebauungsmöglichkeiten an dem bestehenden Siedlungsumfeld orientieren und somit die bauliche Umgebung berücksichtigt wird. Die Planung wurde seitens der Gemeinde Haimhausen den Eigentümern im Geltungsbereich kommuniziert. Darüber hinaus wurden neben der gesetzlich geforderten Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auch diverse öffentliche Erörterungstermine durchgeführt. Zudem wird die Öffentlichkeit im weiteren Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert und beteiligt.


„Wir bitten die Gemeinde durch vorausschauende Planung langfristig sicherzustellen, dass die charakteristischen und gewachsenen und sehr deutlich dörflich strukturierten Mischnutzungen im östlichen Bebauungsplangebiet erhalten werden, die ja auch ganz entscheidend für ein lebendiges Ortsbild und erhaltenswerte Nahversorgungsstrukturen sorgen, von denen auch die neue Wohnbebauung profitiert, und nicht zuletzt als Mischbauflächen gerade für das nicht wesentlich störende Handwerk wichtige Standorte bzw. Ansiedlungsoptionen darstellen: So ist vor diesem Hintergrund an diesem Standort zu berücksichtigen, dass durch die nun hinzukommende Wohnbebauung keine Überformung des nördlichen Ortsteils Haimhausens eintritt, welche wesentliche Einschränkungen der vorhandenen Handwerksbetriebe in der baulichen Umgebung nach sich ziehen würde. Vielmehr ist sicherzustellen, dass für diese die mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort gewahrt bleibt, die nicht nur einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf für vorhandene, bestandskräftig genehmigte Handwerks- und Gewerbenutzungen gewährleistet, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen umfasst. Gerade letzteres ist eine wichtige Voraussetzung für kleinere und mittlere Unternehmen des Handwerks, um sich flexibel an Marktbedingungen anpassen zu können und damit auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs. Mischbauflächen sollten nicht nur planerisch sondern auch in der praktischen Umsetzung in ihrer typischen Eigenart für die Landwirtschaft, das Wohnen und Handwerk/Gewerbe gleichermaßen und hinsichtlich der Nutzungsarten ausgewogen weiterentwickelt werden und Gewerbenutzung der vor Ort ansässigen kleinen und mittelständischen Handwerks- und Gewerbebetriebe  - auch zukünftig nicht zugunsten des Wohnens in seinen Entwicklungsmöglichkeiten zurückstehen müssen.“

Abwägung:
Im Zuge der gegliederten Festsetzung im Bebauungsplan wird der östliche Teil (Dorfgebiet MD) als „einfacher“ Bebauungsplan (gem. § 30 Abs. 3 BauGB) aufgestellt. Die Zulässigkeiten richten sich weiterhin nach § 34 BauGB bzw. ggfs. § 35 BauGB, woraus von keinen Einschränkungen der bestehenden gemischten Nutzungsstrukturen auszugehen ist.  In den weiteren gegliederten Festsetzungen des Dorfgebiets kann der Übergang zum Allgemeinen Wohngebiet in verträglicher Weise geplant werden und damit teilweise die Zulässigkeit von dörflich strukturierten Nutzungen zugelassen sowie die umliegenden betriebsüblichen Emissionen eingehalten werden. Im MD2 sind gewerbliche Nutzungen vorgesehen, um für die vorhandenen gemischten Strukturen Flächenpotentiale anbieten zu können. Hierfür sind südlich insbesondere Waren-, Dienstleistungs- und Büronutzungen und nördlich ein Parkstadl mit beispielsweise Car-Sharing, E-Ladestationen und Packstation beabsichtigt. Durch den ausreichenden Abstand der bestehenden dörflichen gemischten Nutzungen zum Allgemeinen Wohngebiet können Erweiterungen und Nutzungsänderungen in den Bestandsbetrieben gewahrt bleiben sowie gleichzeitig die Umsetzung von Wohnnutzungen durch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ermöglicht werden.

„Der zwischen Dorfgebiet und der im westlichen Bereich überwiegenden Wohnnutzung vermittelnde Teilfläche MDW 1 kommt so eine wichtige Rolle zu: Gemäß Plankonzept sollen südlich des Parkstadls explizit auch zwei neue gewerblich nutzbare Hallen hinzukommen, was ausdrücklich zu unterstützen ist: Um die insbesondere im ländlichen Raum überwiegend vertretenen kleinen und mittelständischen Handwerksbetriebe in ihrem Wirken zu unterstützen und um die Leistungsfähigkeit des Handwerks uns seinen vielen Funktionen vor Ort zu bewahren, kommt der Schaffung und auch Wiedernutzbarmachung bestehender Innenbereichsflächen, die sin in Lage, Zuschnitt und Dimensionierung als geeignet für eine bedarfsgerechte Nutzung erweisen, eine wesentliche Bedeutung zu.“

Abwägung:
Die Ausführungen dienen der Kenntnisnahme. Mit der Festsetzung des MD 2 (ehemals MDW1) sollen gewerbliche Nutzungen planungsrechtlich ermöglicht werden, um die gemischten Nutzungsmöglichkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit zu unterstützen sowie dafür Flächenpotentiale im Innenbereich anbieten zu können.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung ist keine Änderung des Bebauungsplanvorentwurfs veranlasst. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr