Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich: Kreisbrandinspektion/Brandschutzdienststelle - vom 15.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 2.2.2.9

Sachverhalt

Die Kreisbrandinspektion/Brandschutzdienststelle hat folgendes mitgeteilt:

„…gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände. Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen. 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Löschwasserversorgung
Rechtliche Vorgaben:
Nach Art. 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie haben außerdem in diesen Grenzen die Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Nach dem Arbeitsblatt W405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 80m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.

Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis:
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.

Flächen der Feuerwehr:
Bei den Flächen des Gebäudes ist darauf zu achten, dass die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr DIN 14090“ unter allen Umständen eingehalten wird. Dies gilt auch für die Zufahrt zum Objekt.

Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personenüber zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Hierzu ist aber erforderlich, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sind (Art. 31 BayBO). 

Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Die Gemeinde Haimhausen wird die Brandschutzdienststelle auch künftig bei konkreten Bebauungsplanverfahren beteiligen.

Die Gemeinde Haimhausen kann die Löschwasserversorgung bzw. den Löschwassermengenbedarf von 48 m³ gewährleisten. Das Konzept wird im weiteren Planungsverlauf noch weiter konkretisiert. Eine Vereinbarung zur Wassernutzung mit dem Wasserzweckverband liegt bereits vor.

Die Ausführungen zum Arbeitsblatt W405 dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Ausführungsplanung (Straßenplanung) und Baumaßnahmen berücksichtigt.

Die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr DIN 14090“ wird im weiteren Verfahren und in Abstimmung mit der Erschließungsplanung in der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Die Ausführungen zu den Rettungshöhen dienen der Kenntnisnahme und sind im Zuge der Ausführungsplanung und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau – Fachbereich: Kreisbrandinspektion/Brandschutzdienststelle zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Eine Änderung des Bebauungsplanvorentwurfs ist entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung nicht veranlasst. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr