Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich: Rechtliche Belange - vom 14.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 2.2.2.10

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau – Fachbereich: Rechtliche Belange hat folgendes mitgeteilt:

„…
Hinweise:
  • Aufgrund des § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB empfehlen wir im Bebauungsplan ebenfalls die Tabelle zur Bevölkerungsentwicklung einzufügen und in tabellarischer Form auch die vorhandenen Flächenpotentiale darzulegen (s. hierzu auch die Stellungnahme des Fachbereichs Geoinformation).

Abwägung:
Angaben zur Bevölkerungsentwicklung und zum Flächenbedarf werden unter C Pkt. 2 „Flächenbedarf und Bevölkerungsentwicklung“ in der Begründung entsprechend ergänzt.

  • „Wie soll die Erschließung des MD erfolgen? Gibt es dazu Überlegungen?“

Abwägung:
Die Erschließung im MD1 (früher MD) erfolgt bestandsorientiert über die Pfarrstraße, welche als öffentliche Straßenverkehrsfläche in die Planzeichnung zum Bebauungsplan miteinbezogen wurde. Dabei wird das MD als „einfacher“ Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich weiterhin nach § 34 BauGB bzw. ggfs. § 35 BauGB.

  • „Die textlichen Festsetzungen in § 4 (2) und § 3 (2) Nr. 3 sind in ihrer Zusammenschau unklar und sollten daher umformuliert werden, sodass klar ist, was wie wo zulässig ist.“

Abwägung:
Die Festsetzung zu Tiefgaragen in § 4 (2) wird gestrichen und § 3 (2) Nr.3 wird überarbeitet, sodass nun in § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Zulässigkeit von Tiefgaragen ausschließlich im WA 4 und MD2 definiert ist und diese auch außerhalb der Baugrenze errichtet werden dürfen.

  • „Wir weisen darauf hin, dass die Festsetzungen zu den Fassaden-/ Dachgestaltungen (grelle Farben, glänzende, reflektierende Materialien) gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.“

Abwägung:
Durch die beispielhafte Aufzählung einschlägiger RAL-Farben sowie weiteren Beispielen für grelle Farben, glänzende und reflektierenden Materialien wird eine rechtsbestimmte Festsetzung begründet. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt dabei nicht vor. Zudem ist in der Begründung zum Bebauungsplan eine einschlägige Begründung des Ausschlusses dieser Farben bzw. Materialien dargelegt, welche sich nicht mit dem Siedlungsumfeld des Plangebietes vereinbaren lassen sowie reflektierenden Wirkungen erzeugen.

  • „Es bestehen auch Zweifel an der Bestimmtheit der Bußgeldvorschrift.“

Abwägung:
Die Bußgeldvorschrift auf Grundlage des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO stellt unabhängig von der Aufnahme im Bebauungsplan bereits geltendes Recht gem. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) dar und wird daher als nachrichtliche Übernahme in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes übernommen; es handelt sich somit um keine textliche Festsetzung.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau – Fachbereich: Rechtliche Belange zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Der Bebauungsplanvorentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung geändert und ergänzt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“ 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr