Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft - vom 06.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 2.2.2.13

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau – Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft teilte folgendes mit:

„…
Hinweise:
1.Wendeanlagen

Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 DGUV Vorschrift 
43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.
Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) am 01.10.1979 gebaut sind, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen. Zu den Wendeanlagen gehören in diesem Zusammenhang Wendekreise, Wendeschleifen und Wendehämmer.“

Abwägung:
Durch die vorgesehene Ringerschließung kann die Müll- bzw. Abfallbeseitigung ordnungsgemäß abgewickelt werden. Die zukünftigen Nutzer im WA 1 haben ihre Müllbehältnisse zur verkehrsberuhigten Straße zu bringen, welche vom Sammelfahrzeug befahrbar ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Abfallwirtschaftssatzung im Landkreis Dachau). Der Bebauungsplan wird redaktionell in der Begründung C unter Pkt. 8.7 „Ver- und Entsorgung“ ergänzt.


„1.1 Wendekreise/Wendeschleifen

Wendekreise/Wendeschleifen sind u.a. dann geeignet, wenn sie

a) ein Wendemanöver in einem Zug erlauben, ohne dass der Bordstein überfahren werden
muss; der erforderliche Radius ist vom Fahrzeugtyp abhängig;
b) mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten bzw. einzusetzenden 
Abfallfahrzeuge berücksichtigen;
c) an der Außenseite der Wendeanlage eine Freihaltezone von 1 m Breite für
Fahrzeughänge vorgesehen ist (frei von Hindernissen wie Schaltschränken, Lichtmasten, 
Verkehrsschildern, Bäumen und anderen festen baulichen Einrichtungen).“

Abwägung:
Die Ausführung dient der Kenntnisnahme und wird im weiteren Verfahren in 
Abstimmung mit der Erschließungsplanung berücksichtigt.

„2. Eingesetzte Sammelfahrzeuge

Die vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen bringen i.d.R. 3-achsige
Sammelfahrzeuge (mit gelenkter Nachlaufachse) zum Einsatz, die dem derzeitigen Stand 
der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge von 11 Meter sowie ein zulässiges
Gesamtgewicht von 26 t aufweisen. Insbesondere bei der Einmündung von der öffentlichen Verkehrsfläche in den verkehrsberuhigten Bereich im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auf die richtige Wahl der Schleppkurven zu achten.“

Abwägung:
Eine Überprüfung hat ergeben, dass die Schleppkurven im nördlichen Teil eingehalten werden können. Die öffentlichen Verkehrsflächen wurden entsprechend der Erschließungsplanung angepasst.

„3. Mindestanforderung an Wendeanlagen

Die Mindestanforderungen an geeignete Wendeanlagen ergeben sich aus Nr. 6.1.2.2 
RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen).“

Abwägung:
Die Ausführung dient der Kenntnisnahme.

„4. Durchfahrtshöhen

Straßen müssen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand aufweisen. Äste von Bäumen, Straßenlaternen usw. dürfen nicht in das Lichtraumprofil ragen.“

Abwägung:
Die Ausführung dient der Kenntnisnahme und wird im Zuge der Ausführungsplanung und Baumaßnahmen berücksichtigt. Nachdem die festgesetzten zu pflanzenden Bäume in ihrem Standort um bis zu 5,0 m variabel sind, sind keine Beeinträchtigungen von den Bäumen für die lichte Durchfahrtshöhe der Straßen zu erwarten. Unabhängig davon gilt für jeden Grundstückseigentümer die individuelle Verkehrssicherungspflicht.

„5. Sonstige Hinweise

Die im westlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans geplanten Stichstraßen erfüllen die genannten Voraussetzungen nicht. Werden die vorgenannten Mindestanforderungen an Zufahrtswege nicht erfüllt, können die Grundstücke von Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden. In diesem Fall müssen die Müllbehältnisse von den Nutzern nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Abfallwirtschaftssatzung zur nächsten vom Sammelfahrzeug befahrbaren (rechtlich und tatsächlich) öffentlichen Straße verbracht werden.“

Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1 Wendeanlagen verwiesen.

„Rechtsgrundlagen: 
§ 16 Nr. 1 mit Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 44; 
Nr. 3 DGUV Information 214-033;
Nr. 6.1.2.2 RASt; 
§ 15 Abs. 3 Satz 1 AWS“

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau – Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Der Bebauungsplanvorentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung redaktionell ergänzt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr