Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde - vom 04.10.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 2.2.2.14

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau – Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde teilte folgendes mit:

„…
Hinweise:

Kompensationsbedarf:
Bei der Eingriffsermittlung wurde nicht innerhalb der allgemeinen Wohngebiete unterschieden. W2, W3 und W4 weisen jedoch eine GRZ von 0,4 (Typ A hoher Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad) auf und sind daher mit einer Faktorenspanne von 0,3 -0,6 zu bewerten. Da die dargestellte Eingrünung in dieser Dichte an Großbäumen kaum umsetzbar ist, ist der Wert im mittleren Bereich mit 0,4 – 0,5 anzusetzen. 
Für die Erschließung des Baugebietes müssen auf Flnr. 327/1 ca. 300 qm Gehölze entfernt werden. Die Fläche ist in der Eingriffsermittlung als Typ AII und der Faktorenspanne 0,8-1,0 zu bewerten.“

Abwägung:
Für das WA 1 wurde im weiteren Planungsverlauf die zulässige GRZ analog zum WA 2, 3 und 4 angepasst. Die Ausgleichsermittlung und Bilanzierung für das Plangebiet wurde entsprechend unter D 4.2 im Umweltbericht angepasst. Aufgrund der geplanten intensiven Eingrünung der privaten Grundstücksflächen wird ein gewählter mittlerer Faktor von 0,4 begründet. Die Ausgleichsermittlung und Bilanzierung auf der Fl.-Nr. 327/1 wurde entsprechend der Anregung unter D 4.2 im Umweltbericht angepasst. Aufgrund des Eingriffes in die Gehölzbestände zur Erschließung des Baugebietes sowie der neu geplanten Baumpflanzungen auf dem Quartiersplatz ist ein Faktor von 0,8 zu begründen.

Grünordnung:
Sämtliche Bäume werden im BPl als neu zu pflanzen dargestellt. Auf Flnr. 327/1 befindet sich jedoch ein schützenswerter Gehölzbereich, der laut Begründung beidseits der geplanten Erschließungsfläche erhalten werden soll. Die Darstellung im BPl ist dahingehend anzupassen bzw. für zu pflanzende Bäume und erhaltenswerte Bäume/Gehölze sind unterschiedliche Signaturen zu verwenden.“

Abwägung:
Der schützenswerte Gehölzbereich im westlichen und östlichen Teilbereich der Fl.-Nr. 327/1 wird als „Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ planzeichnerisch festgesetzt. Der gewünschten Darstellung in unterschiedlichen Signaturen wird Rechnung getragen.



Gehölzbestand:
Entlang der westlichen und nördlichen Baugebietsgrenze befindet sich ein geplanter Landschaftsbestandteil. Es handelt sich um einen biotopkartierten Hangmischwald bestehend aus Ahornen, Eschen und mächtigen, alten Eichen, der Lebensraum vieler Tierarten, insbes. Vögel, Fledermäuse, Kleinsäuger ist. Die Kronenbereiche dieser Bäume und somit auch deren Wurzelraum reichen teilweise bis zu 12 m in den Geltungsbereich des BPl und damit bis an die Baugrenzen des WA1 auf Flnr. 370. Durch die räumliche Nähe der Baukörper und den geplanten Bau eines öffentlichen Weges zwischen Wohngebiet und Hang, kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Bautätigkeiten im Bereich der Wurzeln und Kronen zu einer Schädigung kommt, zumal die Bäume im Hangbereich stehen und sich die Wurzeln auf der Seite des Baugebietes konzentrieren. Diese können zur Beeinträchtigung der Vitalität der Bäume und in Folge zu Absterbeprozessen und Einschränkung der Verkehrssicherheit führen. Weitere Probleme können durch Astabfall sowie bei Sturmereignissen entstehen. Zum Schutz des wertvollen Baumbestandes ist aus fachlicher Sicht daher hier ein Abrücken der Baukörper auf mindestens ein bis zwei Baumlängen notwendig.
Hinweis: ein entsprechender Mindestabstand wird in ähnlich gelagerten Fällen (künftiges Baugebiet grenzt an Waldbäume an) auch von den Forstbehörden gefordert. Bei dem hier betroffenen Gehölzbestand dürfte es sich nach unserer Einschätzung ebenfalls um Wald nach dem Waldgesetz handeln. Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen AELF wird daher empfohlen, so es nicht sowieso bereits im Verfahren beteiligt wurde.
Im Kronentraufbereich der Bäume sollte zudem aus oben genannten Gründen unbedingt auf den Bau des öffentlichen Weges verzichtet werden.“

Abwägung:
An der westlichen und nördlichen Abgrenzung des Plangebietes befindet sich bestandsorientiert der Hangmischwald bestehend aus umfangreichen Gehölzstrukturen. Diese natürlichen Gehölzstrukturen bilden eine bereits bestehende Ortsrandeingrünung an der Siedlungsgrenze aus. Durch die Festsetzung einer zusätzlichen Grünfläche als Randeingrünung von ca. 6,20 - 9 m kann ein ökologisch wertvoller Pufferstreifen freigehalten werden. Eine weitere Freihaltung von ca. 3 m zu den Baugrenzen legt einen Mindestabstand zur geplanten Bebauung von insgesamt bis zu ca. 12 m fest, woraus ein ausreichender Waldabstand gewahrt wird. Auf den geplanten öffentlichen Weg (nördlich und westlich des WA1 und 2) wurde im weiteren Planungsverlauf verzichtet. Der Anregung wird daher nachgegangen und die Planung wird entsprechend geändert. Das zuständige AELF wurde im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB und wird im weiteren Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Artenschutz:
Auf Grund der Nähe des benachbarten Waldbiotops ist vom Vorkommen diverser Vogel- und Fledermausarten, aber auch mit geschützten Kleinsäugern wie der Haselmaus muss gerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, ob durch die geplante Bebauung europarechtlich geschützte Arten, vor allem aus obengenannten Artengruppen, betroffen sein könnten. Um nicht in einen Verbotstatbestand hinein zu planen und um das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht besser einschätzen zu können, ist im Vorfeld eine Relevanzprüfung durchzuführen und der uNB vorzulegen.“

Abwägung:
Zum Entwurf des Bebauungsplans wird das spezielle artenschutzrechtliche Gutachten (saP) zum Vorhaben Bebauungsplan „Nördlich des Amperbergs“, Gmd. Haimhausen, Dr. Hermann Stickroth, vom 18.08.2022 ergänzt und ist als separates Dokument dem Bebauungsplan beigefügt. Gemäß § 9 des Textteils werden artenschutzrechtliche Maßnahmen in den Bebauungsplan mitaufgenommen.

„Ausgleichsplanung:
Die Ausgleichsplanung, insbesondere auf privaten Flächen, muss noch im Zuge der weiteren Planung geklärt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der private Ausgleich dinglich gesichert werden muss.“

Abwägung:
Die Ausgleichsfläche auf der Flurnummer 143 sowie 815/1 sind bereits hergestellt. Auf diesen zwei Flächen sind die notwenigen Flächen in m² oder alterativ als Wertepunkte abzuziehen. 

Auf der Ausgleichsfläche mit der Flurnummer 755 sind folgende Entwicklungsziele in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festsetzt: 

Erhaltungsmaßnahmen:
Die Nutzung der Fischerei ist für die Erhaltung und Sicherung des Biotop-Zustands des Fischweihers nicht mehr zulässig.

Entwicklungsmaßnahmen: 
Uferabflachung im Nordosten des Fischweihers als Flachwasserbereich, Gehölzpflanzungen

„Sonstiges:
- zu Punkt 1.3.3 im Umweltbericht: Das naheliegende FFH-Gebiet Ampertal ist bei den Schutzgebieten zu erwähnen.
- zu textliche Festsetzungen § 8 Grünordnung (4) Pflanzliste b) Sorbus torminales wurde doppelt erwähnt und unter c) Obstbäume ist Sedum album zu streichen (es handelt sich hier um eine Staude).“

Abwägung:
Das kartierte Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Ampertal“ (ID 7635-301) wird unter D Pkt. 1.3.3 und Pkt. 2.1 im Umweltbericht entsprechend ergänzt. Die Pflanzliste wird gemäß der vorliegenden Anregung unter § 8 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen angepasst.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau – Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Der Bebauungsplanvorentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung geändert und ergänzt“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr