Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, vom 11.10.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 3.1.3.5

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, teilte folgendes mit:

„…Hinweise:
  • Das angegebene Planzeichen für den Änderungsbereich stimmt nicht mit dem Planzeichen in der dazugehörigen Zeichnung überein. Es wird empfohlen dies anzupassen.
  • Punkt A.4.1.3 – Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel, 2. Absatz: Bei der Gemeinde Haimhausen handelt es sich nicht um einen zentralen Ort i.S.d. LEP 2013/2018. Zentrale Orte sind demnach nur Mittelzentren, Oberzentren, Regionalzentren und Metropolen (vgl. LEP 2013/2018 Anhang 1 – Zentrale Orte). Es wird empfohlen die Begründung entsprechend anzupassen.
  • Punkt A.4.1.3 – Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel, 5. Absatz: LEP 2013/2018 Nr. 5.3.3 gibt vor, dass soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßobjekte soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25% der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen. Es wird empfohlen dies in der Begründung ebenfalls zu erläutern.
  • Punkt A 4.1.3., Absatz 1: Es wird empfohlen das Bevölkerungswachstum detaillierter anzugeben. Es ist aktuell nicht erkennbar weshalb die unter Punkt A.1 genannten verfügbaren Reserven nicht ausreichend seien um die zukünftige Nachfrage zu decken.“

Abwägung:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Das Planzeichen für den Änderungsbereich wird in der Entwurfsfassung einheitlich gewählt. Die Begründung wird in Kapitel A.4.1.3 hinsichtlich der Nennung Haimhausens als zentraler Ort im Sinne des LEP korrigiert. Aufgrund der maximalen Verkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich der Verkaufsfläche für Bäckereiwaren ist die Errichtung des im Sondergebiet geplanten Lebensmitteleinzelhandels im Sinne des LEP-Ziels 5.3.1 auch ohne zentralörtliche Funktion des Ortes von der landesplanerischen Verkaufsflächen-Steuerung freigestellt. Davon abgesehen wird laut Auswirkungsanalyse die im LEP genannte Maximalquote der Kaufkraftabschöpfung bei Überschreitung von Relevanzschwellen nicht überschritten. So kann der geplante Lebensmittel-Vollsortimenter rund 23 % von der im Kerneinzugsgebiet, d.h. in seinem näheren Standortumfeld vorhandenen nahversorgungsrelevanten Kaufkraft binden. Die Begründung wird um die genannte Erläuterung ergänzt. Der Empfehlung zur detaillierteren Beschreibung des Bedarfes an Wohn- und Mischbauland aufgrund von Bevölkerungswachstum und fehlender Reserven wird gefolgt. Hierzu wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Baulandbedarfsnachweis erstellt. Dieser zeigt auf, dass der aus der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung resultierende Bedarf an Siedlungsflächen nicht durch die verfügbaren Innenentwicklungspotenziale gedeckt werden kann.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Der Flächennutzungsplanvorentwurf wird dahingehend geändert, dass die Begründung um Ausführungen zur Erfüllung der Ziele 5.3.1 bis 5.3.3 des LEP und um einen Bedarfsnachweis für weitere Wohn-Mischbauflächen ergänzt wird. Ferner wird die Begründung dahingehend korrigiert, dass es sich um eine Verkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich Backshop handelt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr