Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 26.09.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 3.2.2.11

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, teilte folgendes mit:

„…
Planung

Die Gemeinde Haimhausen beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohn- und Mischbebauung zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 0,6 ha) befindet sich am südlichen Ortsrand von Haimhausen und schließt unmittelbar an dargestelltes und bebautes Wohngebiet an. Im Wesentlichen soll der nördliche Teil als Allgemeines Wohngebiet (ca. 0,4 ha), der südliche Teil als Mischgebiet (ca. 0,2 ha) festgesetzt werden. Die entsprechende 17. Änderung des Flächennutzungsplans ist derzeit parallel im Verfahren.

Bewertung

Das Plangebiet liegt in einem regionalplanerisch festgelegten Hauptsiedlungsbereich, der gem. RP 14 B II G 2.1 für Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt, in diesen ist gem. RP 14 B II Z 2.3 eine verstärkte Siedlungsentwicklung zulässig. Ungeachtet dessen gilt jedoch der Vorrang der Innen- vor Außenentwicklung (vgl. LEP 3.2 Z, RP 14 B II Zu G 2.1). Dahingehend sind der Begründung keine substanziellen Informationen über den Bedarf der Neuausweisung zu entnehmen. Aus LEP 1.2.1 (Z), LEP 3.1 (G), LEB 3.2 (Z) und § 1 Abs. 3 BauGB (Planungserfordernis) ergibt sich die Anforderung für die Bauleitplanung, den Flächenbedarf unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung konkret und plausibel nachvollziehbar darzulegen, um den Belangen einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung Rechnung zu tragen. Dazu sind die im gesamten Gemeindegebiet bestehenden und ausgewiesenen Siedlungsgebiete dem Flächenbedarf für die beabsichtigte Wohn- bzw. Mischgebietsausweisung gegenüberzustellen und in Bezug zu der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung zu setzen. Weitere Hinweise sind einer entsprechenden Handreichung des StMWi (www.landesentwicklung-bayern.de) zu entnehmen. Die Begründung ist dahingehend zu ergänzen. Da lediglich Einzel- bzw. Doppelhäuser zulässig sein sollen, sollte unter Bezug auf die Erfordernisse zum Flächensparen (LEP 3.1 G, RP 14 B II G 1.2) geprüft werden, ob nicht flächensparende Siedlungs- und Bauformen zur Anwendung kommen könnten. Festsetzungen, die auch vielfältige, flächeneffiziente und verdichtete Bauformen jenseits einer Einfamilienhausbebauung wie z.B. mehrgeschossiger Wohnungsbau, Generationenhäuser etc. ermöglichen, könnten der demographischen und sozialen Bandbreite der Wohnungsnachfrage und den Wohnflächenbedarfen in Folge des demographischen Wandels (u.a. Alterung) mit einem steigenden Bedarf an kleineren Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Rechnung tragen.

Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.

Abwägung:
Den Anregungen wird gefolgt. Ein Bedarfsnachweis nach Vorgabe der Auslegungshilfe zum standardisierten Bedarfsnachweis für neue Siedlungsflächen in der Gemeinde Haimhausen wurde inzwischen erstellt und wird in die Begründung aufgenommen. Es zeigt sich, dass der aus der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung resultierende Bedarf an Siedlungsflächen nicht durch die verfügbaren Innenentwicklungspotenziale gedeckt werden kann. Zur Ermöglichung verdichteter Wohnformen wird im Bebauungsplanentwurf in den Bereichen des Mischgebietes und des zur Münchner Straße ausgerichteten Teilbereichs des Wohngebietes von der Beschränkung der Bautypen auf Einzel- und Doppelhäuser abgesehen. Dadurch werden flächensparende Bauformen wie Reihenhäuser, Hausgruppen oder Mehrparteienhäuser für kleinteiligere Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen ermöglicht.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Planung wird um einen Bedarfsnachweis für die geplante Siedlungsentwicklung ergänzt und verdichtete Bauformen in Teilen des Geltungsbereiches ermöglicht. Der Bedarfsnachweis nach Vorgabe der Auslegungshilfe zum standardisierten Bedarfsnachweis für neue Siedlungsflächen in der Gemeinde Haimhausen zeigt, dass der aus der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung resultierende Bedarf an Siedlungsflächen nicht durch die verfügbaren Innenentwicklungspotenziale gedeckt werden kann.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr