Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 26.09.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 25.04.2023 ö 3.3.3.12

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„…
Planung
Die Gemeinde Haimhausen beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 0,9 ha) befindet sich am südlichen Ortsrand von Haimhausen und schließt an zeitgleich geplante Mischbaufläche an. Es soll im Wesentlichen, neben Verkehrsflächen, als Sonderbaufläche ‚großflächiger Lebensmitteleinzelhandel‘ (ca. 0,6 ha) festgesetzt werden. In diesem soll die Errichtung eines Verbrauchermarktes für den Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 m² sowie eines Backshops mit Café mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² zuzüglich Café/Verzehrflächen zulässig sein. Die entsprechende 17. Änderung des Flächennutzungsplanes ist derzeit parallel im Verfahren.

Bewertung
Für die vorliegenden Planungen eines großflächigen Einzelhandelbetriebes sind die Einzelhandelsziele 5.3 des LEP einschlägig. Die Gemeinde Haimhausen ist als Grundzentrum festgelegt (RP 14 A II Z 1) und somit als Zentraler Ort gem. LEP 5.3.1 Z grundsätzlich geeignet für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Der Standort liegt angrenzend an einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit Wohnanteilen, eine Erreichbarkeit mit dem ÖPNV sowie eine Fuß- und Radweganbindung sind gegeben. Somit kann dieser als städtebaulich integriert bewertet werden (vgl. LEP 5.3.2 Z). Die zulässigen Verkaufsflächen des Lebensmittelmarktes liegen in dem gem. LEP 5.3.3 Z für alle Gemeinden zulässigen Rahmen, der Backshop liegt in seiner Größenordnung unterhalb der landesplanerischen Relevanzschwelle. Das Plangebiet liegt in einem regionalplanerisch festgelegten Hauptsiedlungsbereich, der gem. RP 14 B II G 2.1 für Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt. Angesichts des nicht unerheblichen Flächenanteils für Kfz-Stellplätze sollte unter Bezug auf die Erfordernisse zum Flächensparen (LEP 3.1 G, RP 14 B II G 1.2) jedoch geprüft werden, ob nicht flächensparendere Möglichkeiten (z.B. Tiefgarage, Obergeschoß) zu Deckung des Stellplatzbedarfes zur Anwendung kommen könnten. Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehend die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.

Abwägung:
Der Anregung zur Prüfung weiterer flächensparender Möglichkeiten wurde gefolgt, es ergeben sich daraus jedoch keine Änderungen an der Planung. Die Nutzung der Sondergebietsfläche mit geplantem Einzelhandelsmarkt führt unumgänglich zu einer Versiegelung von Flächen, die bisher für Intensivlandschaft genutzt wurden.
Die Planung des Lebensmittelmarktes berücksichtigt die Erfordernisse des Flächen-sparens insofern, als dass unter Beachtung der Stellplatzsatzung, weniger Stellplatz-flächen für PKW ermöglicht werden, als es für vergleichbare Vorhaben üblich ist. Zusätzlich wird das Plangebiet mit einer Randeingrünung und weiteren Pflanzmaßnahmen gestaltet. Die Errichtung eines weiteren Stockwerkes über dem Lebensmittelmarkt wurde geprüft und wird nicht umgesetzt. Die eingeschossige Bauweise des Marktgebäudes wird beibehalten, um bei einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m am Ortseingang Haimhausens einen verträglichen und städtebaulich ansprechenden Übergang von freier Landschaft südlich der Staatsstraße und dem Siedlungskörper zu schaffen. Von der Planung eines Untergeschosses wird aufgrund der Bodenverhältnisse abgesehen.
Darüber hinaus ermöglicht die Planung eine Mehrfachnutzung der Stellplatzflächen durch PV-Überdachungen. Diese führen zu zusätzlicher Verschattung und reduzieren ein Aufheizen der Fläche bei Sonneneinstrahlung, was sich wiederum positiv auf das Mikroklima auswirkt.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Stellungnahme: 

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Es erfolgt daraus keine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanvorentwurfes.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 19.01.2024 10:37 Uhr