Antrag auf gemeindliche Verordnung zum Leinenzwang für Hunde


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 27.04.2023 ö 6.2

Sachverhalt

Anlass zu dieser Thematik gab die in der GR-Sitzung am 23.03.2023 unter TOP 8.2 Wünsche und Anregungen von GRM Kuffner angesprochene Thematik und seine Anfrage, ob ein Leinenzwang für Hunde in Haimhausen ausgesprochen werden kann.

Eine Ermächtigungsgrundlage findet sich in Art. 18 Abs. 1 LStVG (Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung):

"Zur Verhütung von Gefahren für Leben (…) können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (...) in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist."

Als große Hunde werden Hunde ab einer Schulterhöhe von mind. 50 cm angesehen; dazu zählen u. a. erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

Als räumlicher Geltungsbereich kommen z. B. Fußgängerzonen in Betracht. Öffentliche Anlagen im Sinne des LStVG sind Grundstücke, die der Erholung der Allgemeinheit dienen, für diesen Zweck z. B. durch Anpflanzungen, Bänke und Wege ausgestaltet und angelegt wurden und für die Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind, also Park- und sonstige Grünanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze. Andere Flächen, die in der Beschaffenheit, räumlichen Ausdehnung oder Zweckbestimmung nicht dem Erholungsbedürfnis der Allgemeinheit dienen sind von diesem Begriff nicht erfasst. In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen (vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG). 

Eine Verordnung bezüglich Leinenzwang für Hunde im gesamten Gemeindegebiet setzt also einerseits voraus, dass Freiflächen, Wege etc. überwiegend als Erholungsflächen für die Allgemeinheit ausgewiesen sind. Andererseits ist dem Bewegungsbedürfnis der Hunde dahingehend Rechnung zu tragen, dass Auslaufflächen ausgewiesen werden müssen. Ein Antrag auf Auslauffläche bzw. Spielwiese für Hunde scheiterte vor einigen Jahren an zur Verfügung stehenden, geeigneten Flächen und wurde aufgrund der vielen Wege in der Natur als nicht erforderlich angesehen. (Siehe JUKSS-Sitzung vom 27.06.2018, TOP 3)
 
Eine Verordnung der unbegrenzten allgemeinen Anleinpflicht im gesamten Gemeindegebiet ist grundsätzlich unzulässig. Ziel und Zweck des Leinenzwangs nach LStGV ist die Abwehr abstrakter Gefahren für die geschützten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) und umfasst nicht Wege außerhalb von Ortschaften in der Natur.
Bundesregelungen und Landesregelungen:

Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 13 Bundesjagdgesetz ist es verboten, eine Hetzjagd auf Wild auszuüben. § 23 Bundesjagdgesetz umfasst den Inhalt des Jagdschutzes, nämlich Schutz des Wildes insbes. vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
 
Der Jäger ist also ausdrücklich dazu verpflichtet, das Wild im Wald zu schützen - und im Gegensatz zu anderen Bundesländern muss der Jäger mangels eigener Bestimmungen im Bayer. Jagdgesetz, bevor er schießt nicht anderweitig versuchen das Tier einzufangen.
 
Eine eigene Landesregelung wie in einigen Bundesländern, gibt es in Bayern nicht, weil der Freistaat die Regelungen den einzelnen Gemeinden überlässt. Grund für diese "Nicht-Regelung" ist der Gedanke, dass auf diese Weise die entsprechenden Verordnungen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und die Bestimmungen des Tierschutzes besser umgesetzt werden können. Wie aber im Vorfeld bereits ausgearbeitet, kommt man mit dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Bezug auf wildernde Hunde nicht weiter.

Das bestehende Bundesgesetz untersagt bereits im IST-Zustand das Wildern von Hunden. Folglich sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund stets unter ihrem Einflussbereich zu halten, wo mit Wild, Bodenbrütern etc. zu rechnen ist. Weiterhin regelt das Bundesgesetz, dass es Jägern erlaubt ist Konsequenzen zu ziehen, wenn ein Hund wildert oder durch sein Handeln Wild in Gefahr bringt. 

Insbesondere problematisch ist also im Einzelfall die Frage zu bewerten, ob und wie weit der Einflussbereich von Hundehaltern auf ihr Tier geht, wenn es nicht angeleint ist?

Letztlich ist es die Verantwortung der Menschen, im Umgang mit Tier und Umwelt, die den Ausschlag gibt. Die Gemeindeverwaltung wird ihren Anteil dazu beitragen und aktuell beim Bayr. Jagdverband bestellte Flyer auslegen und gezielt an Hundehalter bei z. B. der Anmeldung von Hunden verteilen.

Datenstand vom 23.10.2023 11:29 Uhr