Stellungnahme Landratsamt Dachau, Abt. Technischer Umweltschutz vom 10.10.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 1.2.2.7

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Abt.  Technischer Umweltschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

„Hinweise:

Immissionsschutz
Als Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbe- und Sportanlagenlärm stand weiterhin die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 7943.1/2022-JB vom 13.06.2022 zur Verfügung.

In der schalltechnischen Untersuchung sind grob dargestellte Rasterlärmkarten sowohl für den einwirkenden Gewerbelärm als auch den Sportanlagenlärm enthalten. Die Rasterlärmkarten beziehen sich jeweils auf die einwirkenden Geräuschimmissionen im Erdgeschoss und für ein darüber liegendes Geschoss. Nach vorliegendem Planentwurf sind sowohl im Mischgebiet als auch im allgemeinen Wohngebiet jedoch drei Vollgeschosse vorgesehen. Erfahrungsgemäß und auch nach Darstellung der Rasterlärmkarten nehmen mit zunehmender Gebäudehöhe die einwirkenden Geräuschimmissionen zu. Es ist nicht auszuschließen, dass insbesondere im 2. Obergeschoss die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm bzw. der 18. BImSchV überschritten werden.

Auch sind die Baugrenzen einer möglichen Bebauung in den Rasterlärmkarten nicht eingezeichnet. Eine hinreichend genaue Beurteilung, ob die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm bzw. nach der 18. BImSchV eingehalten werden, ist nach unserer Meinung daher auf dieser Basis nicht bzw. nur unzureichend möglich.

Für die immissionsschutzfachliche Beurteilung ist die schalltechnische Untersuchung daher um eine weitere Geschosshöhe zu ergänzen und die geplanten Baugrenzen darzustellen. Idealerweise ist der einwirkende Gewerbe- und Sportanlagenlärm an allen Baugrenzen stockwerksscharf zu berechnen. Erst dann wird ersichtlich, ob an einzelnen Fassadenseiten Überschreitungen nach TA Lärm und der 18. BImSchV auftreten. Fassaden mit Überschreitungen sind dann ggf. in der Plandarstellung zu kennzeichnen und eine entsprechende Festsetzung zum Lärmschutz zu treffen.“

Abwägung: 
Den Hinweisen wurde gefolgt und das Gutachten vom 13.06.2022 vom Ing.Büro Kottermair überarbeitet und durch die schalltechnische Untersuchung vom 17.11.2023 ersetzt. Dieses berücksichtigt nun die festgesetzten Bauräume und das 3. Vollgeschoss. Im Ergebnis lässt sich die ‚Aussage treffen, dass keine immissionsschutzfachlichen Belange entgegenstehen.‘ Die Begründung wird angepasst und dort auf das aktuelle Gutachten verwiesen.

„Begründung
Die in Nr. 5.10 zum Immissionsschutz getätigte Aussage, dass die Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel nach TA Lärm eingehalten werden, ist aus unserer Sicht nach den o.g. Ausführungen nicht sichergestellt. Eine Aussage, ob die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden, fehlt gänzlich.
Das Plangebiet untergliedert sich in ein Mischgebiet und ein allgemeines Wohngebiet, eine hier genannte Gemengelage ist nicht ersichtlich. Daher sind die in der TA Lärm und 18. BImSchV jeweils festgesetzten Immissionsrichtwerte für die jeweilige Gebietskategorie einzuhalten. Bei Überschreitungen sind ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen aufzuzeigen und festzusetzen. Die Aussage, dass im allgemeinen Wohngebiet nicht immer der volle Schutzanspruch gewährleistet werden kann, ist nicht nachvollziehbar und die Begründung zu überarbeiten.“

Abwägung
Die Hinweise und die Begrünung werden angepasst. Die Formulierung ‚Gemengelage‘ ist missverständlich und wird gestrichen. Es genügt der Hinweis auf die Emissionen aus der Landwirtschaft.
In der Begründung wird erläutert, dass sowohl, für das angenommen MI (Gemeinbedarf) oder das festgesetzte WA die Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel im Bereich der Baugrenzen eingehalten werden.

„Umweltbericht
Unter Nr. 4.7 wird bei den Auswirkungen des Vorhabens aufgeführt, dass aufgrund des angrenzenden Freizeitgeländes mit einer geringfügigen Überschreitung der Orientierungswerte zu rechnen ist, welche für eine Wohnnutzung hinnehmbar sind. Durch die ungenaue Darstellung der Rasterlärmkarten in der schalltechnischen Untersuchung ist diese Aussage nicht zu verifizieren. Wir weisen jedoch darauf hin, dass bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die Gebietskategorien Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet, wie im Plangebiet vorgesehen, Lärmschutzmaßnahmen aufzuzeigen sind.“

Abwägung:
Die Formulierung in der Begrünung wird geändert, da das Gutachten zeigt, dass die Immissionsrichtwerte im MI und WA im Bereich der Baugrenzen nicht überschritten werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes, UIB, zur Kenntnis. Die Planung wird in folgenden Punkten geändert: 
  • Der Hinweis Nr. 10.1 (Gemengelage) entfällt.
  • Die Begründung und der Umweltbericht werden auf die Ergebnisse des neuen Schallschutzgutachtens angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2024 17:53 Uhr