Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Technischer Umweltschutz vom 07.07.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 27.07.2023 ö 1.2.1

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Technischer Umweltschutz hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise:

Für das Plangebiet sind basierend auf der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 7943.1/2022-JB vom 13.06.2022, auf der gesamten Nord- und Westfassade an den  äußeren Baugrenzen  Lärmschutzmaßnahmen in Form von Festverglasungen mit Schallschutzfenstern für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 festgesetzt worden. Ursache hierfür sind Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch nördlich gelegenes Gewerbe bzw. nach Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) durch ein westlich gelegenes Freizeitgelände. 

Dies bedeutet, dass an den gekennzeichneten Fassaden die Fenster von schutzbedürftigen Räumen festverglast ausgeführt werden müssen und eine Belüftung nur über unbelastete Fassadenseiten möglich ist bzw. über eine kontrollierte Wohnraumlüftung zu erfolgen hat. Dies betrifft alle schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109, z. B. Wohnzimmer, Wohnküchen, Schlaf- und Kinderzimmer, Büroräume, Unterrichtsräume. Wir weisen darauf hin, dass Zugänge ins Freie dann an diesen Fassadenseiten auch nicht über schutzbedürftige Räume möglich sind. Wir bitten dies für die weiteren Planungen zu beachten. 

Bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm dürfen keine Immissionsorte an den entsprechenden Fassadenseiten entstehen. Der Messort nach TA Lärm zum Nachweis der Einhaltung von Immissionsrichtwerten liegt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster.  Die in der Festsetzung Nr. 9.1 vorgeschlagenen 
Prallscheiben als alternative bauliche Maßnahme sind i. d.  R. nicht anwendbar, da diese den geforderten Messort von 0,5 m vor dem geöffneten ‚Fenster nicht einhalten können. Die Festsetzung ist dahingehend zu konkretisieren bzw. zu ändern. 

Aufgrund der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen mit Festverglasung an schutzbedürftigen Räumen an den nördlichen und westlichen Baugrenzen im Plangebiet empfehlen wir den einwirkenden Gewerbelärm und Lärm ausgehend vom Freizeitgelände nochmals detaillierter zu prüfen. 

In der schalltechnischen Untersuchung ist als Berechnungsansatz das Freizeitgelände mit seiner gesamten Fläche als Sportanlage nach der 18. BImSchV gewählt worden. Entsprechend uns vorliegenden Luftbildaufnahmen stellt sich aus unserer Sicht ein großer Teil der Fläche als Spielplatz und nicht als Sportgelände dar. Wir bitten durch die Gemeinde rechtlich zu prüfen, ob das Freizeitgelände komplett als Sportgelände zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 22 BImSchG Abs. 1 a, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen dürfen dann keine Immissionsgrenz- und -richtwerte herangezogen werden. Bei Berücksichtigung von Teilflächen als Kinderspielplatz wäre der verbleibende Sportlärm auf das Plangebiet neu zu berechnen. 


Der Ansatz für den Gewerbelärm unter Berücksichtigung der gesamten Fläche auf FlNr.  283/33 ist aus unserer fachlichen Meinung auch zu konservativ angesetzt. In dem baurechtlichen Genehmigungsbescheid vom 19.12.1995 (BV 839/1995) wird für das umliegende Mischgebiet ein Immissionsrichtwert von 57 dB(A) tags festgesetzt, nachts ist kein Betrieb zulässig. Zudem ist in den Auflagen gefordert, bei lärmintensiven Tätigkeiten Fenster und Türen geschlossen zu halten. Wir regen an, den Berechnungsansatz dahingehend anzupassen, dass die Lärmemissionen unter Berücksichtigung der Abschirmung des eigenen Betriebsgebäudes nicht über die gesamte Grundstücksfläche angesetzt werden, sondern nur auf der nördlich des Betriebsgebäudes gelegenen Fläche, wo das tatsächliche Betriebsgeschehen stattfindet. Weiterhin sind Einzelschallquellen wie z. B. haustechnische Anlagen, die zum Plangebiet liegen zu betrachten. 

Unter Berücksichtigung der o. g. Punkte und Rechnungsansätze sind dann ggf. Fassaden mit Überschreitung nach TA Lärm und der 18. BImSchV in der Planzeichnung zu markieren und eine konkrete Festsetzung nach Nr. 9.1. zum Lärmschutz zu treffen. 

Abwägung:
Der Planungsverband hat die angesprochenen Punkte mit der UIB und dem Gutachter abgestimmt. Für den Bereich des Kindergartens können die Schallschutzmaßnahmen künftig entfallen, da der gegenüberliegende Teil des Abenteuerspielplatzes als Freifläche von den Kindergartenkindern genutzt wird und dieser Teil als Spielplatz immissionsschutzrechtlich behandelt werden kann, es entfällt die Anwendung der 18.BImSchV.
Für das JUZ ist diese jedoch anzuwenden, da sich dort angrenzend der Skate- und Basketballplatz befinden und diese als Sport-/ Freizeitanlagen zu werten sind. Da im JUZ bis auf die Büros keine schutzwürdigen Aufenthaltsräume geplant sind, kann den Anforderungen des Schallschutzes mit einer reinen Grundrissorientierung begegnet werden.

Der Immissionsschutz für die Nordfassaden des JUZ und des Seniorenwohnens bedarf der Betrachtung wie es das Gutachterbüro empfiehlt, ein zu konservativer Ansatz, wie ihn die UIB einschätzt, liegt nicht vor. Die dort emissionsbeschränkten Grundstücke wurden vom Gutachter wie es die gesetzl. Vorgaben für ein WA bedürfen richtig (Summe aller Emissionen plus WA-Zuschlag) berücksichtigt. Tatsache ist aber, dass der nördlich angrenzende Betrieb in der Realität kaum emittiert, sodass festverglaste Schallschutzfenster unverhältnismäßig erscheinen. Da mit dem Wegfall des §13b-Verfahrens, das zwingend die Ausweisung eines WAs und damit einhergehend niedrigere max. Lärmpegel vorgeschrieben hat, eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche möglich ist, kann dem Immissionsschutz auf diese Weise begegnet werden. Künftig werden Kindergarten, JUZ und Seniorenwohnen als Gemeinbedarfsfläche mit dem Baugebietstyp MI nach BauNVO festgesetzt. Lt. Schallschutzgutachten sind bei einem geplanten MI keine Schutzmaßnahmen erforderlich. An der tatsächlichen Nutzung ergeben sich dadurch keine Änderungen


Es ergeht keine Beschlussfassung, da in das Regelverfahren gewechselt werden muss.

Datenstand vom 03.11.2023 09:43 Uhr