Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Kaltwintergartens mit beweglichen Wetterschutzelementen an ein bestehendes Reihenmittelhaus auf dem Grundstück FlNr. 231/200 der Gemarkung Haimhausen (Michael-Schober-Ring 15, 85778 Haimhausen) vor.
Der Kaltwintergarten ist erdgeschossig an der Traufseite des bestehenden Reihenmittelhauses geplant. Er soll eine Breite von 5,00 m und eine Tiefe von 3,00 m erhalten. Als Dachform ist ein Pultdach mit einer Dachneigung (DN) von 11,31° vorgesehen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Haimhausen-Grundfeld“. Das Vorhaben ist zulässig wenn es den Festsetzung des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichung von der Satzung der Gemeinde Haimhausen über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 14.01.2021 (Art. 63 Abs. 2 BayBO).
- Überschreitung der Bautiefe (Festsetzung A) 11.3. Buchstabe C) i.V.m. Plandarstellung):
Der untergeordnete Anbau in Form eines Kaltwintergartens soll sich als transparente Konstruktion an das bestehende Reihenhaus anfügen. Der Befreiung kann zugestimmt werden, da die städtebaulich vertretbar ist und die Zustimmung der Nachbarn vorliegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A) 11.3. C) i.V.m. Plandarstellung ist für erdgeschossige Wintergärten eine maximale Tiefe von 2,50 m festgesetzt. Diese wird durch den geplanten Wintergarten um 0,50 m überschritten. Eine entsprechende Befreiung wurde bisher nicht erteilt. Daher ist die Bautiefe für Wintergärten im Geltungsbereich des B-Plans noch intakt. Eine entsprechende Befreiung würde für den Geltungsbereich des B-Plans eine Bezugsfall darstellen der städtebaulich nicht vertretbar wäre und auch den Grundzügen des B-Plans widersprechen würde.
Die Beantragte Befreiung kann daher das Einvernehmen nicht erteilt werden.
- Abweichende Dachform (Festsetzung A)8.7 i.V.m. Plandarstellung):
Begründung:
Der untergeordnete Anbau in Form eines Kaltwintergartens soll sich als transparent Konstruktion an das bestehende Reihenhaus anfügen. Der Befreiung kann zugestimmt werden, da die städtebaulich vertretbar ist und die Zustimmung der Nachbarn vorliegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der geplante Wintergarten fällt unter die Festsetzung A)11.3.C).
Diese Festsetzung enthält keine Festsetzung zur Dachform. Allerdings ist unter der Festsetzung A)8.7 festgesetzt, dass Dächer innerhalb der Anbauzone (in der der Wintergarten errichtet werden soll (siehe Nr. 4)) als von der Hauswand abfallende Pultdächer auszubilden und von der Traufe abzusetzen sind. Das geplante Dach entspricht der Festsetzung.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Befreiung der Dachform nicht erforderlich.
- Abweichende Dachneigung (Festsetzung A)11.3 Buchstabe C) i.V.m Plandarstellung):
Begründung:
Der untergeordnete Anbau in Form eines Kaltwintergartens soll sich als transparent Konstruktion an das bestehende Reihenhaus anfügen. Der Befreiung kann zugestimmt werden, da die städtebaulich vertretbar ist und die Zustimmung der Nachbarn vorliegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der geplante Wintergarten fällt unter die Festsetzung A)11.3.C). Diese Festsetzung enthält keine Festsetzung zur Dachneigung (DN). Auch findet sich im B-Plan unter den sonstigen Festsetzungen keine entsprechende Festsetzung. Für den Wintergarten ist eine DN von 11,31° geplant. Da der B-Plan bzgl. der DN für Wintergärten innerhalb der Anbauzone (in der der Wintergarten errichtet werden soll (siehe Nr. 4)) bei einer Bauweise IID keine Festsetzung hat, ist keine Befreiung der DN erforderlich.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Befreiung der DN nicht erforderlich.,
- Überschreiten der Baugrenze (Festsetzung A)5.2. i.V.m. der Festsetzung A)11. und Plandarstellung):
Begründung:
Der untergeordnete Anbau in Form eines Kaltwintergartens soll sich als transparente Konstruktion an das bestehende Reihenhaus anfügen. Die Baugrenze ist mit 0,50 m minimal überschritten. Der Befreiung kann zugestimmt werden, da die städtebaulich vertretbar ist und die Zustimmung der Nachbarn vorliegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A)5.2. i.V.m. der Festsetzung A 11 und der Plandarstellung ist für das Vorhabengrundstück eine Anbauzone festgesetzt die eine Tiefe von 2,50 m hat. Die Anbauzone wird durch den geplanten Wintergarten um 0,50 m überschritten. Eine entsprechende Befreiung wurde bisher nicht erteilt. Daher ist die Anbauzone im Geltungsbereich des B-Plans noch intakt. Eine entsprechende Befreiung würde für den Geltungsbereich des B-Plans einen Bezugsfall darstellen der städtebaulich nicht vertretbar wäre und auch den Grundzügen des B-Plans widersprechen würde.
Der beantragte Befreiung kann daher das Einvernehmen nicht erteilt werden.
- Unterschreiten der Abstandsflächentiefe von 3,00 m auf 0,50 m:
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Haimhausen über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 14.01.2021 (AF-Satzung). § 2 AF-Satzung sieht eine Abstandsflächentiefe von 0,8 H aber min. 3 m vor. Die Abstandsflächen müssen auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO).
Begründung:
Auf Grund der Anordnung des Baukörpers im Baugebiet an ein Reihenmittelhaus ist es nicht möglich die notwendigen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück unterzubringen. Es wird gemäß beiliegenden Skizze (Anmerkung der Verwaltung: siehe Grundriss des beigefügten Genehmigungsplan) eine Teilfläche von 7,50 m² auf dem Nachbargrundstück 231/199 und 7,50 m² auf dem Nachbargrundstück 231/201 zum liegen kommen. Die Zustimmung der Nachbarn liegt vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß des Grundrisses im vorgelegten Genehmigungsplan kommen die Abstandsflächen zu den Nachbarn mit einer Tiefe von 0,50 m auf dem Vorhabengrundstück zu liegen der Rest von 2,50 m fällt jeweils auf die FlNrn. 231/199 und 231/201.
Sinn und Zweck von Abstandsflächen ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Gebäuden zu gewährleisten, den Wohnfrieden zu erhalten, Freiflächen zwischen Gebäuden zu schaffen und Flächen für bestimmte Nebenanlagen freizuhalten (siehe auch Begründung zur AF-Satzung).
Die AF-Satzung, mit einer höheren Abstandsfläche als in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vorgeschrieben, wurde erlassen um durch den hohen Siedlungsdruck auf das Gemeindegebiet die Wohnqualität zu erhalten bzw. bei Neubauten zu verbessern. Die AF-Satzung sieht auch vor, dass eine Korrektur der Abstandsfläche über Abweichungen möglich ist.
Eine Abweichung von der AF-Satzung erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet (es muss sich also um ein atypisches Bauvorhaben handeln) und dadurch entstehende Einbußen von Nachbarrechten vertretbar sind. Eine Atypik ist hier nicht ersichtlich. Durch die Abweichung würde ein Bezugsfall geschaffen.
Der beantragten Abweichung von der AF-Satzung kann das Einvernehmen nicht erteilt werden.
- Erschließung:
Die Erschließung ist vorliegend gesichert.