Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer temporär aufgestellten Containeranlage für Klassenräume auf dem Grundstück FlNr. 138 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 18.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 18.06.2024 ö 1.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung  zur Errichtung einer temporär aufgestellten Containeranlage für Klassenräume der BIS Haimhausen bis zur Nutzung des CIC auf dem Grundstück FlNr. 138 der Gemarkung Haimhausen (Hauptstraße 1, 85778 Haimhausen) vor.

Die Containeranlage für die Klassenräume ist erdgeschossig mit Flachdach geplant. Sie soll eine Länge von 41,65 m und eine Breite von 14,53 m erhalten. Die Wandhöhe ist mit 2,96 m angegeben. Zur Containeranlage für die Klassenzimmer wird südlich ein Sanitärcontainer (Länge 6,04 m, Breite 3,00 m, Höhe 3,78 m) errichtet.
Die Containeranlage soll bis zur Nutzungsaufnahme (voraussichtlich 1. Quartal 2027) des CIC, dem der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in der Sitzung vom 16.01.2024 (TOP 2.1) sein Einvernehmen erteilt hat, bestehen und darauf vollständig zurückgebaut werden. Eine entsprechende Erklärung zum Rückbau wurde durch die Antragstellerin abgegeben.
Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem der BIS zugeordneten Parkplatz auf der FlNr. 170/3 der Gemarkung Haimhausen nachgewiesen. 

Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 20.04.2015 (TOP 2.4) bereits der Errichtung einer temporär aufgestellten Containeranlage für Unterrichtsräume (Standzeit: 6 Monate) am gleichen Standort mit denselben Befreiungen sein Einvernehmen erteilt. Die Containeranlage wurde inzwischen beseitigt.

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans  „Bavarian International School“  (B-Plan). Ein  Vorhaben im Geltungsbereich des B-Plans ist zulässig wenn es den Festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB).

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
  2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.


Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.

  1. Errichtung der Containeranlage außerhalb des Bauraums (Festsetzung  B) 5.1 i.V.m. Plandarstellung):

Begründung: Die Container stellen eine temporäre Einrichtung dar, die den Schulablauf während der Planungs- und Bauzeit für die Erstellung des neuen CIC-Gebäudes  gewährleisten soll. 
Die Erdgeschossige Containeranlage mit eigenständigen Sanitärcontainer wird auf dem bestehenden Hartplatz (Tartanplatz) errichtet. Dadurch wird keine zusätzliche Fläche auf dem Gelände der BIS versiegelt, die bestehende Außenanlage wie auch die Feuerwehrflächen müssen nicht verändert werden. Die Stellung der Container erfolgt auch außerhalb der Fläche für die Überschwemmungsgrenze für HQ 100. 
Durch die zeitliche Begrenzung der Maßnahme bleiben die Grundzüge der Planung unberührt und weder die nachbarlichen Interessen, noch öffentliche Belange werden verletzt.

Stellungnahme der Verwaltung:  Unter der Festsetzung B) 5.1 i.V.m. Plandarstellung ist ein Bauraum festgesetzt. Die gesamte Containeranlage soll außerhalb des Bauraums errichtet werden und bis zur Nutzungsaufnahme des CIC-Gebäudes im 1. Quartal 2027 bestehen. Durch den kurzen Zeitraum wird aus Sicht der Verwaltung kein Bezugsfall geschaffen auch sind die sonstigen Gründe die im § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten sind nicht negativ betroffen.

Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.


  1. Abweichende Dachform (Festsetzung B) 7.3.3)

Begründung: Die Container stellen eine temporäre Einrichtung dar, die den Schulablauf während der Planungs- und Bauzeit für die Erstellung des neuen CIC-Gebäudes gewährleisten sollen.

Die zulässige Dachform wurden in der Nachbarschaft zum Schloss durch Festsetzungen eingeschränkt. Ziel der Festsetzung ist es, eine ruhige Dachlandschaft im Umfeld des Schlosses zu erreichen. Die zulässigen Dachformen entsprechen den denkmalpflegerischen Belangen. Sattel- und Walmdach sind die im Umfeld des Haimhauser Schlosses historisch üblichen Dachformen. Im Bereich des Firstwechsels und des Pavillons wird ein Zeltdach aus formalen Gründen zugelassen. Die an die interne Erschließungsstraße angrenzenden Gebäude (Sporthalle und STEAM Building) sind von dieser Festsetzung ausgenommen. Der direkte Blickbezug zum Schloss ist durch den geschützten Baumbestand nicht mehr gegeben. In diesem Bereich sind Flachdächer zulässig.

Mit einer Wandhöhe von 3,00 m (Klassencontainer) bzw. 3,80 m (Sanitärcontainer) über OK Gelände sind die Container untergeordnet, räumlich nicht prägende Baukörper im Vergleich zu den näher am Schloss liegenden dreigeschossigen Schulgebäuden. Die Container befinden sich räumlich weiter vom Schloss entfernt als das Lower School Gebäude mit seinem Zeltdach im Bereich des Firstwechsels. Die Container sind durch den geschützten Baumbestand zwischen dem Aufstellort und dem Schloss vor direktem Blickbezug geschützt. Dadurch ist eine Beeinträchtigung der ruhigen Dachlandschaft im unmittelbaren Umfeld des Schlosses nicht gegeben.
Durch die zeitliche Begrenzung der Maßnahme und die geringe Höhe des Baukörpers bleiben die Grundzüge der Planung unberührt und weder die nachbarlichen Interessen, noch die öffentlichen Belange werden verletzt.

Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung B) 7.3.3 ist festgesetzt, dass im gesamten Geltungsbereich des  B-Plans ausschließlich Sattel- und Walmdächer zulässig sind. Für die Containeranlage ist standartmäßig als Dachform Flachdach vorgesehen. Durch den kurzen Zeitraum wird aus Sicht der Verwaltung kein Bezugsfall geschaffen auch sind die sonstigen Gründe die im § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführt sind nicht negativ betroffen.

Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.


Die Erschließung ist vorliegend gesichert.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss erteilt dem Antrag zur Errichtung einer temporär aufgestellten Containeranlage für Klassenräume der BIS Haimhausen bis zur Nutzung des CIC auf dem Grundstück FlNr. 138 der Gemarkung Haimhausen (Hauptstraße 1, 85778 Haimhausen) sowie den nachfolgenden Befreiungen von der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Bavarian International School“ sein Einvernehmen.

  • Festsetzung  B) 5.1 i.V.m. Plandarstellung:
Errichtung der temporären Containeranlage außerhalb des Bauraums.

  • Festsetzung B) 7.3.3: 
Dachform Flachdach statt Sattel- oder Walmdach.

Das Landratsamt Dachau wird gebeten, die Beseitigung der Anlage mit Bezug des CIC-Gebäudes zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.01.2025 11:24 Uhr