Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 231/125 der Gemarkung Haimhausen (Paul-Erbe-Straße 30, 85778 Haimhausen) vor.
Das Zweifamilienhaus ist als IID (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss ) mit einer Länge von 11,98 m und einer Breite von 10,99 m (Dachneigung 35°) geplant. An der Westseite soll das Zweifamilienhaus eine Terrasse mit einer Tiefe von 3,50 m über die gesamte Gebäudelänge erhalten. Die erforderlichen Stellplätze werden in einem Carport und auf dessen Vorplatz auf dem Vorhabengrundstück errichtet.
Mit Bescheid des Landratsamtes Dachau vom 21.04.2022 wurde auf dem Vorhabengrundstück bereits der Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport baurechtlich genehmigt (41/BV220121). Mit der Genehmigung wurden folgende Befreiungen vom Bebauungsplan „Hopfenbreite/kleines Feld“ 9. Änderung (B-Plan) erteilt.
- Überschreitung der zulässigen Grundfläche um 12 m²
- Ausführung Carport mit Flachdach statt Satteldach
- Unterschreiten Seitenverhältnis Grundrissform
Des Weiteren wurde eine Stellplatzbreite von 2,50 m genehmigt.
Das Vorhabengrundstückbefindet sich im Geltungsbereich des B-Plans „Hopfenbreite/Kleines Feld“ 9. Änderung. Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans ist zulässig wenn es den Festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB).
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
- Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.
- Überschreitung der Grundfläche (Festsetzung A) 4.1. i.V.m. Plandarstellung):
Begründung: Im Bescheid Nr. 41/BV220121 vom 21.04.2022 wurde die beantragte Befreiung Überschreitung der zulässigen Grundfläche erteilt. Eine maximale Überschreitung von 10% (12 m²) von 120 m² auf 132 m² wurde genehmigt.
Das neu beantragte Bauvorhaben mit einer geplanten Grundfläche von 131,66 m² hält diese Vorgabe ein und ist kleiner als 132 m².
Die Art der Nutzung im Geltungsbereich dieses B-Planes wird nicht geändert. Die Befreiung bewegt sich im Rahmen der Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 5 BauGB und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die nachbarlichen Belange bleiben gewahrt.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A) 4.1. i.V.m. Plandarstellung ist für das Vorhabengrundstück eine Grundfläche von 120 m² festgesetzt. Für das Bauvorhaben ist eine Grundfläche von 131,66 m² geplant. Für das zuvor genehmigte Bauvorhaben wurde ein Überschreitung von 12 m² befreit (Grundfläche 132 m²).
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.
- Überschreitung des Bauraumes (Festsetzung A) 7.1. und A) 7.2. i.V.m. Plandarstellung
Begründung: Der Bauraum ist nicht ausreichend groß für die Aufstellung der Müllboxen und der Wärmepumpe. Die im B-Plan vorgegeben Baulinie entlang der Paul-Erbe-Straße gibt die Situierung des Baukörpers binden vor, sodass die Möglichkeit entfällt, die Aufstellflächen an dieser Stelle anzuordnen. Als Referenzobjekt bieten sich die Wohngebäude entlang der Valleystraße 4-8 und Paul-Erbe-Straße 22 an.
Die Art der Nutzung im Geltungsbereich dieses B-Planes wird nicht geändert. Die Befreiung bewegt sich im Rahmen der Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 5 BauGB und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die nachbarlichen Belange bleiben gewahrt.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A) 7.1. i.V.m Plandarstellung ist für das Vorhabengrundstück hin zur Paul-Erbe-Straße eine Baulinie festgesetzt auf die gebaut werden muss. Ein geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen (hier Eingangsüberdachung mit einem Vorsprung von 0,70 m (Fläche 4,00 m²)) kann zugelassen werden. (§ 23 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO). Desweiteren sind für das Vorhabengrundstück Baugrenzen festgesetzt (Festsetzung A) 7.2 i.V.m. Plandarstellung).
Eine Anordnung der Müllboxen und der Wärmepumpe (Außeneinheit) im Bauraum ist nicht möglich, da dieser bereits vom Zweifamilienhaus ausgefüllt ist bzw. müsste das Zweifamilienhaus entsprechend von der festgesetzten Baulinie zurückweichen und die im B-Plan gewollte und intakte Baulinie zur Paul-Erbe-Straße würde gestört werden.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.
- Carport mit Flachdach 6° Dachneigung (Festsetzung A) 10.1.):
Begründung: Im Bescheid Nr. 41/BV220121 vom 21.04.2022 wurde die beantragte Befreiung zur Ausführung eines Carports mit Flachdach statt Satteldach erteilt.
Das neu beantragte Bauvorhaben mit einem Nebengebäude (Carport) mit den Abmessungen 5,12 m / 5,00 m ist mit einem leicht geneigten Dach von ca. 6° Dachneigung geplant. Der Hochpunkt des Daches befindet sich am Giebel des Hauptgebäudes.
Die Art der Nutzung im Geltungsbereich dieses B-Planes wird nicht geändert. Die Befreiung bewegt sich im Rahmen der Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 5 BauGB und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die nachbarlichen Belange bleiben gewahrt.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A) 10.1. ist festgesetzt, dass Haupt- und Nebengebäude bei Satteldächer in der selben Neigung auszuführen sind. Das Zweifamilienhaus wird mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 35° ausgeführt, dass Carport soll ein Flachdach mit einer Dachneigung von 6° erhalten. Für das zuvor genehmigte Bauvorhaben wurde die entsprechende Befreiung erteilt.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.
- Unterteilung der Fensterflächen (Festsetzung A) 10.7.):
Begründung: Die Fensterflächen für die Bäder, Ankleiden und Kinderzimmer sollen nicht weiter unterteilt werden, um die kleineren Innenräume großzügiger wirken zu lassen. Die großen Fenster im Erdgeschoss und Dachgeschoss werden unterteilt, so dass die Flächen unter 1 m² liegen.
Die Art der Nutzung im Geltungsbereich dieses B-Planes wird nicht geändert. Die Befreiung bewegt sich im Rahmen der Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 5 BauGB und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die nachbarlichen Belange bleiben gewahrt.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A) 10.7. ist festgesetzt, dass Fensterflächen größer als 1 m² unterteilt werden müssen. Einer entsprechende Überschreitung wurde im Geltungsbereich des B-Plans bereits genehmigt (z.B. Paul-Erbe-Straße 22).
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.
- Abweichendes Seitenverhältnis (Festsetzung A) 10.10.):
Begründung: Im Bescheid Nr. 41/BV220121 vom 21.04.2022 wurde die beantragte Befreiung zur Überschreitung des Seitenverhältnisses erteilt.
Das neu beantragte Bauvorhaben mit einer Längsseite von 11,98 m und einer Breitseite von 10,99 m beeinträchtigt nicht die nachbarlichen Belange.
Die Art der Nutzung im Geltungsbereich dieses B-Planes wird nicht geändert. Die Befreiung bewegt sich im Rahmen der Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 5 BauGB und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die nachbarlichen Belange bleiben gewahrt.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A) 10.10. ist festgesetzt, dass die Längsseite der Gebäudegrundrissform um 1/5 länger als die Breitseite sein muss. Eine entsprechende Befreiung wurde für das zuvor genehmigte Bauvorhaben (Längsseite um 0,60 m zu kurz) bereits genehmigt. Jetzt beträgt die Unterschreitung 1,21 m. Hierdurch entsteht ein Verhältnis (Länge zur Breite) das sich in die Umgebung einfügt.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.
Mit dem baurechtlichen Antrag wird folgende Abweichung von der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie von Abstellplätzen für Fahrräder vom 15.12.2022 der Gemeinde Haimhausen (Stellplatzsatzung) beantragt:
- Breite der notwendigen offenen Stellplätze (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) Stellplatzsatzung):
Begründung: Im Bescheid Nr. 41/BV220121 vom 21.04.2022 wurde die beantragte Breite für die Unterbringung der geplanten Stellplätze mit 5,00 m Breite genehmigt.
Im neu beantragten Bauvorhaben ist eine Breite für zwei nebeneinander gelegenen Stellplätze von jeweils 2,50 m vorgesehen.
Die Abweichung bewegt sich im Rahmen der Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 5 BauGB und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die nachbarlichen Belange bleiben gewahrt.
Stellungnahme der Verwaltung: Der B-Plan beinhaltet keine Festsetzung zur Größe von Kfz-Stellplätzen, daher ist die aktuelle Stellplatzsatzung heranzuziehen. Diese schreibt eine Stellplatzbreite von 2,75 m vor, wenn eine Längsseite (sowie hier) begrenzt ist (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) Stellplatzsatzung. Vorgesehen ist eine Stellplatzbreite von 2,50 je Kfz, dies ist die mind. Breite nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) Stellplatzsatzung wenn keine Längsseite begrenzt ist.
Im B-Plan sind für die Garage auf dem Vorhabengrundstück zwei Zufahrten festgesetzt. Des Weitern wurde eine entsprechende Stellplatzbreite von 2,50 m für das zuvor genehmigt Bauvorhaben genehmigt.
Der beantragten Abweichung kann das Einvernehmen erteilt werden.
- Befreiung der notwendigen Stellplatzbreite im Carport (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) Stellplatzsatzung):
Begründung: Im Bescheid Nr. 41/BV220121 vom 21.04.2022 wurde die beantragte Breite für die Unterbringung der geplanten Stellplätze mit 5,00 m Breite genehmigt.
Im neu beantragten Bauvorhaben ist eine Breite für zwei nebeneinander gelegenen Stellplätze von jeweils 2,50 m vorgesehen.
Die Abweichung bewegt sich im Rahmen der Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 5 BauGB und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die nachbarlichen Belange bleiben gewahrt.
Stellungnahm der Verwaltung: Der B-Plan beinhaltet keine Festsetzung zur Größe von Kfz-Stellplätzen, daher ist die aktuelle Stellplatzsatzung heranzuziehen. Diese schreibt eine Stellplatzbreite von 2,75 m vor, wenn eine Längsseite (sowie hier) begrenzt ist (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) Stellplatzsatzung. Vorgesehen ist eine Stellplatzbreite von 2,50 je Kfz, dies ist die mind. Breite nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) Stellplatzsatzung wenn keine Längsseite begrenzt ist.
Im B-Plan sind für die Garage auf dem Vorhabengrundstück zwei Zufahrten festgesetzt. Des Weitern wurde eine entsprechende Stellplatzbreite von 2,50 m für das zuvor genehmigt Bauvorhaben genehmigt.
Der beantragten Abweichung kann das Einvernehmen erteilt werden.