Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zur Änderung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus mit Anbau einer Außentreppe auf dem Grundstück FlNr. 231/74, der Gemarkung Haimhausen (Eggentaler Straße 28, 85778 Haimhausen) vor.
Das Obergeschoss des bestehenden Einfamilienhaus soll zu einer eigenständigen Wohneinheit umgebaut werden und über eine neu zu errichtenden Außentreppe (im Osten außen an das Bestandsgebäude angebaut) erschlossen werden.
Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Scheitlbreite“ 3. Änderung (B-Plan). Ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB).
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
- Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.
- Stellplatz außerhalb der Umgrenzung für Garagen und Stellplätze (Festsetzung 4.4.2 i.V.m. Plandarstellung):
Begründung: Da sich auf dem Grundstück bereits eine Bestandsgarage mit einer Breite von ca. 3,50 m befindet und der Stellplatz eine Mindestbreite von 2,75 m aufweisen muss, wird die Umgrenzungslinie für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze, die eine Breite von 6,18 m aufweist um 8,50 cm geringfügig überschritten.
Es sind keine städtebaulichen Spannungen zu erwarten und dass Orts- und Straßenbild sowie die städtebaulichen Zielsetzungen und Grundzüge sind nicht beeinträchtigt.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung 4.4.2 i.V.m. Plandarstellung ist für das Vorhabengrundstück eine Umgrenzung für Garagen und Stellplätze festgesetzt. Der B-Plan beinhaltet keine Festsetzung über die Größe von Stellplätzen. Die Größe der Stellplätze richtet sich daher nach der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie von Abstellplätzen für Fahrräder vom 15.12.2022 (Stellplatzsatzung). Der offenen Stellplatz ist an einer Längsseite durch die angrenzende Garagenwand begrenzt und muss daher eine Breite von mind. 2,75 m aufweisen (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) Stellplatzsatzung). Diese Breite steht in der festgesetzten Umgrenzung für Garagen und Stellplätze nicht mehr zur Verfügung. Eine Beseitigung der bestehenden Garage, um den erforderlichen Raum zu schaffen, wäre nicht verhältnismäßig.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werde.
- Balkongeländer aus Glas (Festsetzung 4.6.6):
Begründung: Die bestehenden Stabbalkongeländer am Bestandsbalkon auf der Südseite des Bestandsgebäudes sollen durch Glasgeländer ersetzt werden, damit die Fassade ein einheitlicheres Bild aufweist und mehr Licht im oberen Geschoss eintreten kann.
Es sind keine städtebaulichen Spannungen zu erwarten und dass Orts- und Straßenbild sowie die städtebaulichen Zielsetzungen und Grundzüge sind nicht beeinträchtigt.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung 4.6.6 ist festgesetzt, dass Balkongeländer nur in senkrechter Stabkonstruktion ausgeführt und nicht geschlossen sein dürfen.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werde.