Richtlinien zum Verkauf der Reihenhäuser im Birkenweg Süd
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 29.02.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Für den Bau der Häuser am Birkenweg wurde in der Klausurtagung vom 21.10.2023 die Vorgabe der Richtlinien dahingehend geändert, dass der Verkauf auch an Personen ohne einen einkommensschwachen Hintergrund erfolgen kann. Wie in der Klausurtagung angesprochen, wird eine Realisierung stark davon abhängen, ob es gelingt mögliche Käufer schon vor dem Baubeginn zu einer Teilnahme oder einem Kauf zu bewegen, das sichert einerseits die Kreditaufnahme für die Baukosten zu günstigeren Konditionen und verringert zudem die Kreditsumme, da Zug um Zug die Kosten mit den zukünftigen Eigentümern verrechnet werden können. Das Quartiersprojekt wurde daher am 21.12.2023 in der Vergabeplattform baupilot vorveröffentlicht. Das weitere Vorgehen besteht aus dem Erstellen des Exposés zu den einzelnen Häusern und der Umstellung von der Interessenbekundung zu einer Bewerbung. Wobei die in der Klausurtagung festgelegten Kriterien maßgebend für die Vergabe sind und nicht der Kaufpreis:
Sozialkriterien
Bewertungspunkte und damit eine höhere Rangplatzierung erhalten Bewerber mit:
- geringem Verdienst aber ohne Einkommensobergrenze
- Anzahl von Kindern
- Pflegefälle
- Behindertenstatus (Birkenweg nicht barrierefrei)
Ortsbezugskriterien (dürfen nicht mehr als 50% der Gesamtbewertung darstellen):
- wohnhaft
- Arbeit vor Ort
- Ehrenamt
- Beruf der Daseinsvorsorge
In den Kaufverträgen werden folgende Punkte festgelegt:
- bewerben können sich nur volljährige natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind. Bei Ehegatten oder Lebensgemeinschaften (eingetragene oder auch nichteheliche) kann nur ein Antrag gestellt werden, selbst wenn weitere Haushaltsangehörige die Antragsvoraussetzungen erfüllen würden.
- nicht antragsberechtigt sind Personen für ihre minderjährigen Kinder;
- Antragsberechtigte Personen, Paare oder Haushalte können nur ein Haus erwerben. Hierfür kann jede Person, entweder allein oder zusammen, nur ein Antrag abgeben werden.
- Eine Vermietung ist frühestens nach Ablauf der Bindefrist (15 Jahre) zulässig. Die Vermietung an Eltern oder volljährige Abkömmlinge ist gestattet.
- Die Wohnung darf innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beurkundung nicht veräußert oder Dritten durch Erbbaurecht bzw. Nießbrauch überlassen werden (= „Bindefrist“) mit Ausnahme eigener volljähriger Kinder.
- Tritt innerhalb der vorgenannten Frist der Erbfall ein, gelten Veräußerungs- und Überlassungsverbot für die Erben ebenfalls.
- Im Falle der Veräußerung ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen bezahlten Kaufpreis und dem örtlichen Verkehrswert von Wohnflächen im Zeitpunkt der Veräußerung, anteilig nachzuentrichten. Die Erstattungspflicht reduziert sich um 1/180 für jeden vertragskonform abgelaufenen Kalendermonat.
Bei Verletzung von Vergabegrundsätzen und Nichterfüllen von Vergabevoraussetzungen (d. h. insbesondere dann, wenn diese auf unrichtige Angaben bei der Antragstellung zurückzuführen sind) steht dem Kommunalunternehmen wahlweise ein Rückkaufsrecht oder ein Anspruch auf Aufzahlung bis zur Höhe des Verkehrswertes der Wohnung zu.
Durch nachträgliche Behandlung in der Verwaltungsratssitzung des KUL vom 29.01.24 wurden zwei Änderungsvorschläge vorgebracht.
- Keine Bewertung des Alters, der Zweck junger Sozialgefüge stammt aus den Richtlinien des Wohnungsbaus.
- Die Verlängerung der Bindefrist von 10 auf 15 Jahre, als Angleichung zu den Vorgaben BG Schrammerweg I und II
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, das Richtlinienmodell für den Verkauf der Reihenhäuser im Birkenweg. Die Vorgabe sind durch das KU Liegenschaften zum Bestandteil der Notarverträge zu machen um im Kauvertrag vom 16.05.2022 (UrkNr T1009/2022) Notariat Triller eingegangene Verpflichtung zum Richtlinienmodell zu erfüllen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.01.2025 10:50 Uhr