Antrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lager- und Unterstellhalle auf dem Grundstück FlNr. 745 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 17.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 17.09.2024 ö 1.3

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lager- und Unterstellhalle für das Grundstück FlNr. 745 der Gemarkung Haimhausen vor.

Das Bestandsgebäude (30,82 m lang, 15,00 m breit) wurde mit Bescheid vom 14.10.2013 baurechtlich genehmigt. Die beantragte Nutzungsänderung (Entprivilegierung) umfasst das gesamte Bestandsgebäude.

Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch -BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und ist somit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich daher nach  § 35 BauGB.
Die Nutzungsänderung ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es ist zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfüllt sind. 

  1. Erschließung:

Die Erschließung ist vorliegend gesichert.


  1. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB:

  1. Die geplante Nutzung der Lagerhalle ist eine zweckmäßige Verwendung der bestehenden Halle deren Bausubstanz erhaltenswert ist. 

  1. An der bestehenden Halle werden keine Änderungen vorgenommen. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt daher gewahrt.

  1. Die sieben Jahresfrist die zwischen Aufgabe der Nutzung und der neuen Nutzung liegen muss, ist in Bayern nicht anzuwenden (Art. 82 Abs. 6 Bayerische Bauordnung – BayBO).

  1. Die bestehende Halle wurde vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet.

  1. Die Halle steht im räumlichen-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs.

  1. Greift hier nicht. Es handelt sich um keine Änderung zu Wohnzwecken.

  1. Die Verpflichtungserklärung, dass keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorgenommen wird, es sei denn die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes erforderlich liegt den Antragsunterlagen bei. 


Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.  

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lager- und Unterstellhalle auf dem Grundstück FlNr. 745 der Gemarkung Haimhausen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.01.2025 12:53 Uhr