Planungen zum Winterdienst in der Saison 2024/2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 17.10.2024 ö 2

Sachverhalt

Anlass für die angestellten Überlegungen: Ökologische (Reduktion des ausgebrachten Streuguts = Salz) und ökonomische Gründe (Einsparungen hinsichtlich Personal, Maschineneinsatz und Streugut).

Rahmenbedingungen für die Durchführung des Winterdienstes ergeben sich aus gesetzlichen Anforderungen – z. T. auch hinsichtlich deren Qualität. Ziel ist die Befahrbarkeit des Straßennetzes und gefahrlose Nutzung der Gehwege. Kommunen haben nach den Straßengesetzen die polizeiliche Reinigungspflicht, welche im Winter eine Räumpflicht auf allen Verkehrsflächen bewirkt. Die Räumpflicht ist im Gegensatz zur Streupflicht keine akute Pflicht zur Gefahrenabwehr, sondern dient der Aufrechterhaltung der Befahrbarkeit der Straßen und Benutzbarkeit übriger Verkehrsflächen.

Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalls und nach 
  • örtlichen Verhältnissen
  • Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges
  • Stärke des Verkehrs
  • Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen

Innerorts muss an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden. Außerorts besteht eine Verkehrssicherungspflicht nur an besonders gefährlichen Stellen, jedoch nicht zur Nachtzeit.

Die für den anstehenden Winter geänderte Routenführung und insbesondere die Reduktion eingesetzter Mittel und Fahrzeuge berücksichtigt alle Vorgaben und Gegebenheiten in Haimhausen und seinen Ortsteilen.

Auswirkung der geänderten Winterdienstplanung:
Die Gemeinde Haimhausen wird ihre Verkehrssicherungspflicht bzgl. des Winterdienstes erfüllen. Wesentliche Änderung ist, dass nicht mehr alle Straßen bis 7.00 Uhr (zu Beginn des Berufsverkehrs) morgens geräumt und gestreut werden, sondern nur noch die, für die eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die übrigen Straßen werden dann zur regulären Arbeitszeit bedient, wenn eine entsprechende Notwendigkeit (geschlossene Schneedecke ab 3 cm, extreme Eisglätte, Schneeverwehungen) besteht. Ausgenommen hiervon bleibt die Rufbereitschaft am Wochenende und an Feiertagen. Hier wird nach Priorisierung geräumt und gestreut, wenn nötig auch mehrfach. Das Aufstellen der Streugutkisten erfolgt nur noch an gemeindlichen Einrichtungen (Schule/Kindergarten/Rathaus) und an besonders gefährlichen Straßen und Gehwegs Abschnitten.



Räum- und Streuplan 2023/2024 im Vergleich zu 2024/2025


In Anlage zu diesem TOP befinden sich grafische Darstellungen der geänderten Routenführung.

Datenstand vom 30.01.2025 09:18 Uhr