Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen
1.
Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan dargelegt, bestehen hinsichtlich der Planung Bedenken. Das derzeit ackerbaulich genutzte Grundstück, auf dem das Dorfgemeinschaftshaus errichtet und ein Bolzplatz angelegt werden soll, befindet sich gem. Regionalplan sowohl im Regionalen Grünzug wie auch im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet in einem sensiblen Bereich an der Naturraumgrenze zwischen Münchner Schotterebene und Tertiärem Hügelland zwischen Ausgleichsflächen und naturschutzfachlich hochwertigen Ankaufsflächen. Durch die geplanten Nutzungen sind Störungen – auch in den Abendstunden - und damit verbundene negative Auswirkungen auf diese Flächen zu befürchten.
Abwägung zu 1.:
Die Funktionen des Grünzugs, des Biotopverbundsystems, des landschaftl. Vorbehaltsgebietes werden, wie in der Begründung und im Umweltbericht bereits aufgeführt, nicht beeinträchtigt.
Die Nutzung der Fläche als Bolzplatz bedeutet für die angrenzenden naturschutzfachlich wertvollen Flächen im Vergleich zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht zwangsläufig eine Verschlechterung. Die Flächen waren noch nie frei von jeglichen Störungen. Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche kommt es zu Einträgen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Geräuschimmissionen. Bodenerosion ist nicht ausgeschlossen. Der Schwarzer Weg ist zwar nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radverkehr freigegeben, dennoch wirkt bereits dieser Verkehr durch Bewegung, Lärm, Staub, Abgase auf die umgebenden Flächen ein. Die Ausgleichsflächen sind mit Fußwegen durchzogen, so dass diese auch der Erholungsnutzung dienen. Zudem ist davon auszugehen, dass Kinder in den Ausgleichsflächen spielen und Hunde mit und ohne Leine dort Gassi geführt werden. Solange die Marienmühle in Betrieb war, sind weitere Störungen zu verzeichnen gewesen. Auch in den Gärten der angrenzenden Grundstücke ist es zulässig zu grillen, zu feiern, zu spielen etc., so dass auch von dieser Seite mit Beeinträchtigungen der Ausgleichsflächen zu rechnen ist.
Die Arten, welche sich auf den Flächen angesiedelt haben, sind demnach an Störungen gewöhnt. Individuelle Fluchtdistanzen von Individuen der gleichen Art sind in Abhängigkeit von deren Gewöhnung an eine Störung sehr unterschiedlich (z. B. Fluchtdistanzen des Flussuferläufers an der Isar deutlich geringer als an der Ammer).
Um den Artenschutz sachgerecht in die Abwägung einzustellen, hat die Gemeinde eine saP beauftragt, deren Bericht vom 12.09.2024 nun vorliegt. Im Fazit kommt das Gutachten zu folgender Einschätzung:
„Die artenschutzrechtliche Prüfung (…) kommt (…) zu dem Ergebnis, dass die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die nachgewiesenen geschützten Arten nicht berührt werden, weil wegen der geringen Wirkempfindlichkeit bzw. der ausreichenden Entfernung zu dauerhaften Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sensibler Arten deren Zerstörung auszuschließen ist bzw. bei Beanspruchung in geringem Umfang die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gewahrt bleibt, für alle betrachteten Arten kein oder nur ein allgemeines Tötungsrisiko vorliegt oder Tötungen weitgehend vermieden werden können und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird und Störungen streng geschützter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG entweder nicht zu erwarten sind oder aber keine den Erhaltungszustand der Lokalpopulationen verschlechternden Auswirkungen haben.“
Nachgewiesene, geschützte Arten sind die Zauneidechse und zehn Vogelarten (Bachstelze, Dorngrasmücke, Feldsperling, Goldammer, Grünspecht, Haussperling, Mehlschwalbe, Schwarzspecht, Star, Stieglitz).
Die saP wird den Bauleitplanungen als Gutachten beigefügt und deren Ergebnis in Begründung und Umweltbericht eingefügt.
Die Gemeinde gelangt daher zu der Einschätzung, dass der Betrieb des Bolzplatzes und des geplanten Dorfgemeinschaftshauses zu keinen signifikanten zusätzlichen oder andersartigen Störungen der Fauna führen. Zu vermeiden sind jedoch ungewohnte akustische und optische Reize wie beispielsweise Open-Air-Konzerte mit Lautsprecherbeschallung oder das Abbrennen von Feuerwerk. Dies kann jedoch nicht auf Ebene der Bauleitplanung geregelt werden, sondern wird Bestandteil des Pachtvertrages.
2.
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde sollte die Gemeinde daher nochmals prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, zumindest das Dorfgemeinschaftshaus auf der nach unserer Meinung besser geeigneten FlNr. 1354/3 an der Dachauer Straße zu errichten.
Abwägung zu 2.:
Das Planungsziel der Gemeinde, den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus an einem Ort zu errichten, resultiert aus dem eindeutigen Ergebnis der Bürgerbefragung und dem Zweck des Dorfgemeinschaftshauses (als Vereinsheim für die Vereinsmitglieder und Besucher mit Lager der Vereinsutensilien und Toilette). Daher hält die Gemeinde im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung an der kombinierten Nutzung Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus am gewählten Standort fest. Es ist weiterhin und auf absehbare Zeit kein anderer Standort für die kombinierte Nutzung verfügbar. Der Standortnachweis wurde in der Begründung geführt. Auch die Untere Naturschutzbehörde war bei der Standortwahl im Vorfeld eingebunden, so dass diesbezügliche Herausforderungen, insbesondere bei der Flächenverfügbarkeit bekannt sind.