Stellungnahme Rechtsanwalt ... In Vertretung von Bürger 1 vom 30.01.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 12.11.2024 ö 2.2.1

Sachverhalt

Die Stellungnahme wird ausführlich im Bebauungsplanverfahren behandelt. Um Rechtssicherheit zu haben, wird auf die dortige Abwägung verwiesen.
Diese endet mit dem Beschlussvorschlag, der auf Bebauungsplan-Ebene folgende Änderungen vorsieht: In der Planzeichnung und der Begründung wird die Zahl der Stellplätze von 7 auf 4 reduziert, und die Aussagen der schalltechnischen Untersuchung (Betriebszeiten) und der saP ergänzt. Die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend angepasst.

Demnach ergeben sich Änderungen am Bebauungsplan, nicht aber an der 18. Flächennutzungsplan-Änderung.

Die Stellungnahme lautet wie folgt: 

„Mit Schreiben vom 30.01.2024 ging folgende Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt …(Kuchler) in Vertretung von Bürger 1 (Neumann):

wir vertreten ..... . Wir versichern unsere ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Namens und im Auftrag unserer Mandantin erheben wir Einwendungen gegen die Entwürfe der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus Ottershausen“ und des Bebauungsplans „Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus Ottershausen“ (im Folgenden die „Entwürfe der Bauleitpläne“). Die Entwürfe der Bauleitpläne verstoßen gegen gesetzliche Vorschriften; außerdem liegen den Entwürfen der Bauleitpläne unvollständige und fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen der abwägungserheblichen Belange zu Grunde. 
Im Einzelnen:

  1. Betroffenheit unserer Mandantin 
Unsere Mandantin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1602/41….
Das Grundstück unserer Mandantin liegt im Geltungsgereich des Bebauungsplans „Mooswiesen“, der als Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet“  festsetzt; es ist mit einem Wohnhaus bebaut, das unsere Mandantin  mit ihrer Familie selbst nutzt. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Nutzung des gesamten Wohngebiets allerdings der eines reinen Wohngebiets entspricht, denn es befinden sich im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließlich Wohngebäude. Die Entfernung des Grundstücks unserer Mandantin zu den geplanten Vorhaben beträgt ca. 100 m. Nur getrennt durch das Grundstück Flst.-Nr. 1601/1, auf dem sich eine öffentliche Ausgleichsfläche befindet, grenzt das Grundstück unserer Mandantin an den „Schwarzer Weg“ an, der für die straßenmäßige Erschließung der geplanten Vorhaben genutzt werden soll. Bislang ist das Befahren des Weges für Kraftfahrzeuge verboten. Ohne dass dies in den Entwürfen der Bauleitpläne thematisiert wurde, müsste diese Sperre für die Erreichbarkeit der geplanten Vorhaben, einschließlich der dort geplanten Kfz-Stellplätze, aufgehoben und der Weg für eine Benutzung auch durch Kraftfahrzeuge freigegeben werden. Unabhängig von der – allerdings ebenfalls nicht belastbar nachgewiesenen (vgl. dazu 2.4) – rechnerischen Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte wird die Benutzung des Weges durch die Nutzer und Besucher vor allem des Dorfgemeinschaftshauses und insbesondere zur Nachtzeit tatsächlich zu erheblichen Beeinträchtigungen  der Wohnnutzung  unserer Mandantin  führen. Hinzu kommt, dass unsere Mandantin ihr Grundstück im Vertrauen auf den derzeit geltenden Flächennutzungsplan und auf den Bebauungsplan „Mooswiesen“ von der Gemeinde erworben hat. In den Begründungen beider Bauleitpläne heißt es (sinngemäß) übereinstimmend, dass mit der dort zugelassenen Bebauung unwiderruflich ein endgültiger Siedlungsabschluss zur freien Landschaft hin geschaffen werde (vgl. dazu 2.2). Darauf wurde im damaligen Notartermin vom Vertreter der Gemeinde auch nochmals ausdrücklich hingewiesen.  


2 Einwendungen

2.1 Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB
Die Entwürfe der Bauleitpläne verstoßen aus mehreren Gründen gegen die – strikte – Verpflichtung des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen:

a)
Die Entwürfe der Bauleitpläne verstoßen gegen das – ausdrücklich als Ziel der Raumordnung verfasste – Anbindegebot gemäß Ziffer 3.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP). Die geplante neue Siedlungsfläche ist nicht an geeignete Siedlungseinheiten angebunden. Zwischen der bestehenden Siedlungsfläche (bestehender Ortsrand) und dem Geltungsbereich der Entwürfe der Bauleitpläne liegt das gesamte Grundstück FlNr. 1601/1 mit einer Breite von mindestens 60 m. Dieses Grundstück ist im Bebauungsplan „Mooswiesen“ insgesamt als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft – Ausgleichsfläche“ festgesetzt. In der Begründung der in diesem Zusammenhang erfolgten 9. Änderung des Flächennutzungsplans heißt es, damit solle ein „endgültiger Siedlungsabschluss“ geschaffen werden (vgl. im Einzelnen nachfolgendend 2.2). Sowohl aufgrund seiner Ausdehnung als auch und insbesondere aufgrund der von der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans „Mooswiesen“ ausdrücklich auch dauerhaft so gewollten Nutzung dieses Grundstücks stellt es eine bewusste Zäsur gegenüber dem Geltungsbereich der Entwürfe der Bauleitpläne dar; der von der Gemeinde ausdrücklich gewollte „endgültige Siedlungsabschluss“ ist das Gegenteil einer „Anbindung“. Es ist aufgrund der getroffenen Festsetzung auch ausgeschlossen, dass sich an dieser Situation etwas ändert. 

Die gegenteilige Einschätzung der Regierung von Oberbayern im Schreiben vom 04.05.2022 ist nicht richtig und im Übrigen auch nicht rechtsverbindlich.  Bezeichnend ist allerdings, dass auch die Regierung von Oberbayern selbst ihre Stellungnahme nur ausdrücklich „vorbehaltlich einer Bewertung der konkret ausgearbeiteten Planungsunterlagen“ abgegeben und den vorgesehenen Standort als noch angebunden“ im Sinne der Ziff. 3.3. des LEP bewertet hat. 


2.1b
Die Entwürfe der Bauleitpläne verstoßen gegen das Ziel Ziffer 3.2 des LEP „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“

Nach dieser – ebenfalls ausdrücklich als Ziel der Raumordnung verfassten - Regelung sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen. 

Die Entwürfe der Bauleitpläne verstoßen – auch ganz offensichtlich – (auch) gegen dieses Ziel der Raumordnung. Wie in den Begründungen der Entwürfe der Bauleitpläne insoweit richtig ausgeführt wird, stellt (jedenfalls) das Grundstück Flst-Nr. 1354/3 an der Dachauer Straße für das Dorfgemeinschaftshaus allein „den klar zu bevorzugenden Standort“ dar. Dieser Standort wurde nur deshalb nicht gewählt, weil es ausweislich der Begründung „Grundprämisse der Planung und Standortsuche“ war, dass Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus an einem gemeinsamen Standort realisiert werden sollen. Trotz ihrer Planungshoheit kann die Gemeinde aber nicht mehrere Vorhaben, die nicht aus objektiven Gründen zusammen geplant und ausgeführt werden müssen, zu einem einheitlichen Projekt verbinden und mit einem erst auf diese Weise entstehenden Flächenbedarf das Ziel Ziff. 3.2 des LEP unterlaufen. Wäre eine solche Vorgehensweise zulässig, könnte das Ziel Ziffer 3.2 des LEP letztlich immer ausgehebelt werden, objektive Gründe für eine (nur) gemeinschaftliche Ausführung eines Dorfgemeinschaftshauses und eines Bolzplatzes an einem Standort gibt es aber nicht. Sogar im Gegenteil. Ein Dorfgemeinschaftshaus gehört voraussetzungsgemäß in die Dorfmitte, jedenfalls aber in eine zentrale Lage, wo es von vielen, insbesondere auch älteren, Bewohnern auf möglichst kurzen Wegen erreicht werden kann, bestenfalls auch zu Fuß. Dies gilt offensichtlich nicht für einen Bolzplatz, der jedenfalls ganz vorrangig insbesondere für jugendliche Nutzer zur Verfügung gestellt wird. Deshalb ist es auch tatsächlich so, dass sich, insbesondere auch in bayerischen Gemeinden, Einrichtungen wie ein Dorfgemeinschaftshaus und Bolzplatz allenfalls in seltenen Ausnahmefällen an einem gemeinsamen Standort befinden. 

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gemeinde über diese gesetzliche Anforderung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB i. V. m. Ziff. 3.2 LEP offensichtlich nicht auf der Grundlage einer (zumal völlig unkontrollierten) „Abstimmung“ hinwegsetzen kann. (Strikte) gesetzliche Regelungen stehen nicht unter einem „Abstimmungsvorbehalt“.

Ohne dass es vor diesem Hintergrund noch entscheidungserheblich wäre, ist ebenfalls nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die den Entwürfen der Bauleitpläne zu Grunde liegende Standortsuche und -auswahl auch deshalb fehlerhaft ist, weil sie sich nicht auf das gesamte Gebiet der Gemeinde Haimhausen erstreckt hat
Das Dorfgemeinschafshaus soll und kann aber nicht nur den Einwohnern des Ortsteils Ottershausen zur Verfügung stehen; es soll vielmehr den Einwohnern der gesamten Gemeinde Haimhausen zur Verfügung stehen. Eine Begrenzung nur auf die Einwohner von Ottershausen wäre aus Rechtsgründen auch gar nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine den Anforderungen des Abwägungsgebots genügende Standortsuche aber auch nicht auf den Ortsteil Ottershausen beschränken dürfen. 



2.1c
Die Entwürfe der Bauleitpläne verstoßen gegen das Ziel B II Z 4.6.2 des Regionalplans München. Der Standort liegt, worauf auch die Regierung von Oberbayern in ihrem Schreiben vom 04.05.2022 hingewiesen hat, sowohl in einem regionalen Grünzug als auch in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Nach dem Ziel B II Z 4.6.1 des Regionalplans München dürfen die regionalen Grünzüge über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert werden; Planungen und Maßnahmen sind (nur) im Einzelfall und zur organischen Entwicklung von Nebenorten möglich, soweit die jeweilige Funktion gem. Abs. 1 nicht entgegensteht. 

Die Behauptung in den Begründungen der Entwürfe der Bauleitpläne, die geplanten Vorhaben würden die Funktionen des betroffenen regionalen Grünzugs „nicht einschränken“ und seien deshalb mit der Planung „verträglich“ ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich falsch. Sie ist tatsächlich falsch, weil es bereits durch die geplante Versiegelung von 250 qm tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen Funktionen kommt. Sie ist rechtlich falsch, weil es sich bei den geplanten Vorhaben gerade nicht um eine „organische Entwicklung von Nebenorten“ handelt. Es handelt sich vielmehr um eine unorganische ‚Entwicklung, weil die ‚Gemeinde die gesamte Planung auf die objektiv offensichtlich nicht erforderliche bzw. falsche „Grundprämisse“ stützt, das Dorfgemeinschaftshaus und der Bolzplatz müssten an einem gemeinsamen Standort errichtet werden. Einer organischen Entwicklung würde es allein entsprechen, dass Dorfgemeinschaftshaus dort zu planen, wo es hingehört, nämlich in der Dorfmitte, zumal dort im konkreten Fall – unbestritten – ein objektiv am besten geeigneter Standort für das Dorfgemeinschaftshaus auch tatsächlich zur Verfügung steht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. 



2.2 Unvereinbarkeit mit dem geltenden Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan „Mooswiesen

Die Gemeinde Haimhausen hat in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungsplan „Mooswiesen“ vom 17.01.2011 sowie in der Begründung zur 9. Flächennutzungsplanänderung wörtlich folgende Aussagen getroffen.

„Durch die Anordnung der Ausgleichsmaßnahmen zwischen Baugebiet und freier Landschaft werden unwiderruflich weitere bauliche Begehrlichkeiten unterbunden (…)“. 

(Hervorhebung d.d. Verf.):

In der Begründung zur 9. Flächennutzungsplanänderung wird folgende Aussage getroffen: 

„Durch die Festsetzung der Grünordnung und die Situierung der Gebäude im Bebauungsplan, der parallel aufgestellt wird – und insbesondere durch die unmittelbar an das Baugebiet angrenzende Lage der Ausgleichsflächen und Ortsrandeingrünung – wird ein endgültiger Siedlungsabschluss zur freien Landschaft hin geschaffen.“

(Hervorhebung d. d.Verf.)

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit diesen Festlegungen ersichtlich nicht vereinbar. Eine Rechtfertigung für den Bruch dieser klaren und unmissverständlichen Aussagen aus den geltenden Bauleitplänen sind in den Entwürfen der Bauleitpläne nicht einmal versucht. Was allerdings auch nicht überraschend ist, denn eine solche Rechtfertigung kann auch nicht gelingen. 


2.3 Bodenschutzklausel

Aus den unter 2.1 b) genannten Gründen verstoßen die Entwürfe der Bauleitpläne auch gegen die Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 S.  1 und 2 BauGB. 

Die hier geregelten Grundsätze sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zwar nur in der Abwägung zu berücksichtigen. Gleichwohl handelt es sich bei diesen Grundsätzen um sog. „Optimierungsgebote“, über die sich die planende Gemeinde hinwegsetzen kann, wenn der durch das Gesetz hervorgehobenen Bedeutung der Belange hinreichend Rechnung getragen wird. Dies setzt voraus, dass sich die Gemeinde für eine entsprechende Planung auf hinreichend gewichtige gegenläufige Belange berufen kann. 

Auch diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Sogar ausdrücklich wird der gegen die Bodenschutzklausel verstoßende Standort (insbesondere) des Dorfgemeinschaftshauses ausdrücklich mit der „Grundprämisse der Planung und Standortsuche“ begründet, dass Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus an einem gemeinsamen Standort realisiert werden sollten. Eine solche rein subjektive und durch keinerlei objektive Gründe getragene Entscheidung stellt aber auch keinen hinreichend gewichtigen Belang dar, der geeignet wäre, den gesetzlich geschützten Belangen des Bodenschutzes entgegen gehalten zu werden. 

2.4
Schalltechnische Untersuchung des Ing.Büros Kottermair GmbH vom 04.09.2023 ist nicht geeignet, die schalltechnische Verträglichkeit der Entwürfe der Bauleitpläne und der dort geplanten Vorhaben nachzuweisen. Sie geht von völlig ungesicherten Annahmen aus und bewertet die Situation anhand falscher Grenzwerte.

Die gesamte Begutachtung stützt sich – ausdrücklich – nur auf eine entsprechende „Auskunft“ der Gemeinde. In dem Gutachten heißt es dazu unter anderem wörtlich:

„Der Bolzplatz soll nach Auskunft der Gemeinde Haimhausen ohne Nutzungsbeschränkung in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr nutzbar sein. Das Dorfgemeinschaftshaus wird nach Auskunft der Gemeinde Haimhausen an drei Tagen pro Woche (Donnerstag – Samstag) von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet sein. Zu den Öffnungszeiten finden sich 10 bis 15 Personen zum Dartspielen, Kartenspielen oder einer „gemütlichen“ Runde ein (…) Neben den o. g. Nutzungszeiten können Veranstaltungen, wie z. B. Jahreshauptversammlungen, Geburtstage, Seniorenabende usw. mit 20 bis 30 Personen stattfinden …

Südlich des Containers, im Bereich der Ein- und Ausgangstür, wird eine Terrasse errichtet. In der Regel halten sich 10 – 15 Personen im Container bzw. auf der Terrasse auf. Bei bestimmten Aktivitäten z. B. Jahreshauptversammlung, Geburtstagen ist nach /16/ mit 20 bis 30 Personen zu rechnen. Diese höhere Personenzahl wird vorliegend berücksichtigt. Für eine größere Personenzahl ist das Dorfgemeinschaftshaus nach /16/ nicht ausgelegt.

Das Kürzel „nach/16/“ steht nach dem Quellen- und Grundlagenverzeichnis des Gutachtens für „Telefonat mit Herrn Felbermeier, 1. Bürgermeister der Gemeinde Haimhausen am 04.09.2023.“.

Weder die Nutzungszeiten noch die Anzahl der Personen sind in den Entwürfen der Bauleitpläne auch nur im Ansatz verbindlich vorgegeben. Die Entwürfe der Bauleitpläne lassen vielmehr auch eine deutlich längere Nutzung und eine Nutzung durch eine deutlich höhere Zahl an Besuchern zu. In der Rechtsprechung, auch das VGH München, ist geklärt, dass insbesondere auch im Hinblick auf die schalltechnische Begutachtung eines Vorhabens eine worst-case-Betrachtung stattzufinden hat, also eine Betrachtung unter ungünstigsten Bedingungen. Beschränkungen dürfen nur in Ansatz gebracht werden, wenn und soweit sie verbindlich geregelt sind. 
 
Die erforderliche worst-case-Betrachtung stellt das Gutachten des Ingenieurbüros Kottermair GmbH ersichtlich nicht dar, weder im Hinblick auf die Nutzungszeiten noch im Hinblick auf die (maximale) Anzahl von Besucher. Zum Beispiel bei Familienfesten, für die das Dorfgemeinschaftshaus ebenfalls zur Verfügung stehen soll, kann die Besucherzahl aufgrund der Größe des Dorfgemeinschaftshauses und der dort ebenfalls geplanten Terrasse ohne weiteres auch (deutlich) über 100 betragen. Dass auch solche Feste spätestens um 23 Uhr enden, ist nicht nur nicht sichergestellt, sondern lebensfremd. Der Gemeinde stehen auch keine tauglichen Mittel zur Verfügung, entsprechend große Feste mit entsprechender Dauer effektiv zu verhindern bzw. zu überwachen und ggf. zu beenden. 

Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete würden eingehalten.  Die Immissionsrichtwerte des allgemeinen Wohngebietes sind im vorliegenden Fall aber nicht die maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Zwar setzt der Bebauungsplan „Mooswiesen“ ein allgemeines Wohngebiet fest. Tatsächlich handelt es sich bei dem gesamten Wohngebiet aber um ein reines Wohngebiet, weil sich im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließlich Wohnnutzung findet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets von vornherein ein sog. „Etikettenschwindel“ war, jedenfalls ist die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets inzwischen funktionslos geworden, weil sich im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließlich Wohnnutzung findet. 

Die Immissionswerte für reine Wohngebiete gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV werden auch nach der schalltechnischen Untersuchung des Ing.Büros Kottermair GmbH nicht eingehalten. Sie werden vielmehr jedenfalls an den Immissionsorten IO 1, IO2 und IO 3 überschritten



2.5 Belange des Umweltschutzes, Umweltbericht

Die Ausführungen in den Umweltberichten zu den Entwürfen der Bauleitpläne sind unvollständig und widersprechen in mehrfacher Hinsicht den Ausführungen in den Umweltberichten zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan „Mooswiesen“

Auch die Umweltberichte zu den Entwürfen der Bauleitpläne gehen – insoweit richtig – davon aus, dass sich der Geltungsbereich der Entwürfe der Bauleitpläne in einem sehr sensiblen Bereich befindet. Der Standort grenzt insbesondere auch unmittelbar an die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Mooswiesen“ festgesetzten und im Anschluss daran realisierten, regelmäßig gepflegten und seit Jahren eingewachsenen Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen an. Die Umweltberichte der Entwürfe der Bauleitpläne äußern sich nicht zu der aber offensichtlich maßgeblichen Frage, welche Flora und Fauna sich auf diesen Ausgleichsflächen mittlerweile angesiedelt hat und welche Auswirkungen sich durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Vorhaben auf diesen Ausgleichsflächen ergeben würden. Ebenso fehlt eine Erhebung und Bewertung der Auswirkungen der Herstellung der Versorgungsleitungen, die zur Erschließung des geplanten Dorfgemeinschaftshauses erforderlich sind, und die durch die festgesetzten Ausgleichsflächen verlaufen müssen. Dabei würde es sich jedenfalls um Eingriffe in bereits realisierte Ausgleichsmaßnahmen handeln, die nach den getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan „Mooswiesen“ (vgl. insbesondere die dortige Festsetzung A 10) aber unzulässig sind.

Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, dass der „Schwarzer Weg“ nach dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Mooswiesen aus Gründen des Umweltschutzes mit einer „Durchfahrtsregelung“ versehen werden sollte, die sodann auch umgesetzt wurde. Diese Maßnahme zum Schutz der Umwelt soll nunmehr aber, worauf unter 1. bereits hingewiesen wurde, wieder aufgehoben werden. Die damit offensichtlich verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt wurden weder ermittelt noch bewertet. 

Ergänzend zu dem Inhalt der Stellungnahme gab ein einen Austausch zwischen dem RA von Bürger 1 und dem von der Gemeinde beauftragten Natur-Gutachter. Darin wurde der Hintergrund für die oben genannte „Durchfahrtsregelung“ erläutert. So sei vom Einwand-Geber festgestellt worden, dass die Sperrung des Schwarzer Weg dem Biotopschutz dient. Dazu wird auf den Umweltbericht auf Seite 22 dritten Absatz verwiesen: „Eine Durchfahrtsregelung der Ortsverbindungsstraße (Anmerkung: hier Schwarzer Weg) zwischen Baugebiet und Saumgraben nur für landwirtschaftliche Maschinen und Radfahrer steht an, um die Uferkrone mit seinen Begleitgehölzen zu schützen.“ 
Der Saumgraben sei ein kartiertes Biotop. Im damaligen Umweltbericht gäbe es für das Biotop eine ausführliche Beschreibung auf Seite 12. Im Umweltbericht stünde zudem unter Punkt 4.4 im zweiten Absatz folgende Auflage: 
"Rückstufung der ausgewiesenen Ortsverbindungsstraße (Ottershausen/ Unterschleißheim) westlich des Biotopes Saumgraben in einen Geh- und Radweg mit Freigabe für landwirtschaftlichen Maschinen nach rechtlicher Prüfung." 
Diese Rückstufung habe sich die Gemeinde selbst auferlegt. Ob die Gemeinde diese Tatsache im neuen Umweltbericht nur vergessen habe oder ob es andere Gründe dafür gibt, wisse der Einwand-Geber nicht. 


2.6 Gesunde Wohnverhältnisse, Bedürfnisse der Familien und der jungen Menschen

Die „Öffnung“ des Schwarzer Weg für das Befahren mit Kraftfahrzeugen wird zu erheblichen Gefährdungen des angrenzenden Spielplatzes und der dort spielenden Kinder und ihre Begleitung führen.“

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Rechtsanwalts in Vertretung für Bürger 1 zur Kenntnis und macht sich die Abwägung aus dem parallelen Bebauungsplanverfahren zu Eigen. Änderungen in der 18. FNP-Änderung ergeben sich daraus nicht.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.01.2025 09:21 Uhr