Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 867 der Gemarkung Haimhausen (Dachauer Straße 73, 85778 Haimhausen) vor. Das Vorhabengrundstück ist bereits mit zwei Wohnhäusern, u. a. der Schinnerer Villa die unter Denkmalschutz steht, und Nebengebäude bebaut.
Das Wohnhaus soll als Erdgeschoss mit Obergeschoss und Flachdach (E+I) in einer Größe von 13,00 m x 10,50 m errichtet werden. Die Wandhöhe (WH) ist mit 6,50 m und die Grundfläche (GR) mit 125 m² geplant. An das Wohnhaus soll im Norden ein Carport (7,00 m x 7,00 m) angebaut werden.
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.02.2024 unter TOP 1.2 u.a. einer abgefragten Variante mit einer WH 6,50 (E+I+D) und einer Größe von 11,00 m x 15,00 m sein Einvernehmen erteilt.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art, dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Vor Einreichung eines Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO). Der Vorbescheid hat während seiner Geltungsdauer, im Rahmen der gestellten Fragen, Bindungswirkung. Im Vorbescheid sollen folgende Fragen zu Befreiungen vom B-Plan geklärt werden.
Fragestellungen:
- Ist die in den Planunterlagen dargestellte Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig?
- Ist die in den Planungsunterlagen dargestellte Bebauung aus denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig?
- Ist die in den Planunterlagen dargestellte Bebauung aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig?
Die Frage 1 ist von der Gemeinde Haimhausen zu beantworten. Die Fragen 2 und 3 sind von der Bauverwaltung des Landratsamtes Dachau, als Untere Bauaufsichtsbehörde, unter Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden, zu beantworten.
Als Bezugsfall aus der näheren Umgebung kann die Bebauung auf der FlNr. 861 der Gemarkung Haimhausen (Dachauer Straße 77 und 77a, 85778 Haimhausen) herangezogen werden. Der Bezugsfall hat eine WH von 6,50 m und eine GR von 475 m². Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet in dem Wohngebäude zulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO). Die Erschließung ist vorliegend gesichert.