Bebauungsplan "Alte Schlossbrauerei" - Aufstellungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 12.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die künftige Entwicklung des ehemaligen Brauereigeländes war in den vergangenen Jahren mehrfach, bedingt durch das Engagement verschiedener Investoren, thematisiert worden. Hierdurch wurden bereits vielfältige Grundlagen und Informationen zusammengetragen. Im Wesentlichen ist hier beispielhaft die Durchführung der Bürgerbeteiligung im Jahr 2021 und den städtebaulichen Ideenwettbewerb im dem Jahr 2023 zu nennen. Es hat sich hierbei klar herauskristallisiert, dass neben dem Erhalt und Revitalisierung des ehemaligen denkmalgeschützten Sudhauses mit adäquaten Nutzungen Geschosswohnungsbau kombiniert mit öffentlichen und gewerblichen Nutzungen entstehen könnte. Für die Realisierung dieser Vorhaben ist ein Bauleitverfahren erforderlich.
Das Unternehmen Max von Bredow Baukultur Haimhausen GmbH & Co.KG plant als künftiger Bauherr und Vorhabensträger die Realisierung des Geländes der „Alten Schlossbrauerei“ und hat diesbezüglich einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren gestellt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplans und ist in § 12 BauGB verankert. Er unterscheidet sich dahingehend vom „normalen“ Bebauungsplan, dass es auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens (hier: Revitalisierung ehemal. Sudhaus und Geschosswohnungsbau) abstellt. Er kann deutlich detailliertere Festsetzungen enthalten und ist nicht auf den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB beschränkt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann zudem auch schneller umgesetzt werden, weil das Vorhaben von Anfang an konkret umschrieben ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Damit das Vorhaben im Bereich der Alten Schlossbrauerei realisiert werden kann, ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig.
Um die Entwicklung einer nachhaltigen städtebaulichen Struktur und Gestaltung zu gewährleisten und auch verkehrliche und grünordnerische Belange zu berücksichtigen, ist hier die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich. Ferner fließen die Ergebnisse des städtebaulichen Ideenwettbewerbs in die Planung mit ein.
Anlass und städtebauliches Ziel für die Aufstellung des Bebauungsplans sind vorliegend insbesondere die Wiedernutzbarmachung und Neustrukturierung des Areals, Schaffung einer ortsnahen Mitte und somit Innenraumverdichtung. Gleichzeitig sollen durchmischter Wohnraum und auch gewerbliche Nutzungen entstehen. Aus Sicht der Verwaltung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan hier das geeignete Instrument zur Realisierung des Vorhabens. Auch beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die herkömmlichen Verfahrensschritte anzuwenden. Die Verfahrenserleichterungen nach §§ 13 ff. BauGB kommen hier in Betracht. Hier findet das sogenannte Verfahren der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) Anwendung, d.h. Freistellung von der Umweltprüfung und kein Erfordernis naturschutzfachlicher Ausgleichsflächen. Zudem sind die üblichen Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgesehen. Bei Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes ist keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Dieser ist im Wege der Berichtigung (im Nachgang) anzupassen. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit den FlNrn. 130,130/3, 130/8 und 131 jeweils Gemarkung Haimhausen die vom Vorhaben- und Erschließungsplan erfasst werden (rote umrandete Flächen) sowie die Grundstücke mit den FlNr. 131/1 und 1/7 jeweils der Gemarkung Haimhausen (schwarz umrandete Flächen), die als einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabengezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Auf den beiliegenden Lageplan, der die Flurstücke entsprechend darstellt, wird Bezug genommen.
Beschluss 1
Der Gemeinderat beschließt für die Grundstücke mit den FlNrn. 130, 130/3, 130/8 und 131, jeweils der Gemarkung Haimhausen, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, zur Realisierung von Geschosswohnungsbau und Revitalisierung des ehemaligen und denkmalgeschützten Sudhauses. Ferner werden die Grundstücke mit den FlNrn. 131/1 und 1/7, jeweils der Gemarkung Haimhausen, als einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. Der Planbereich ist dem in der Anlage zur Niederschrift beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Alte Schlossbrauerei“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Dokumente
GR 24.12.12 ö Anlage vorhabenbezogener Bebauungsplan "Alte Schlossbrauerei" Lageplan Umgriff (.pdf)
Datenstand vom 30.01.2025 07:58 Uhr