Vorberatung über die Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 08.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschusses (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 08.04.2024 ö 1

Sachverhalt

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

In den Genehmigungen der vergangenen Haushalte wurden durch den Landkreis bereits mehrfach Hinweise gegeben, dass die dauerhafte Leitungsfähigkeit des Haushaltes gefährdet ist. Diese Einschätzung entspricht weitgehend der Auffassung der Gemeindeverwaltung. Es werden klare Bedingungen formuliert, worauf bei der angespannten Finanzlage der Gemeinde künftig zu achten ist.

Hierbei gelten die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung des § 111 Abs. 5 NKomVG, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel,

  1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen er-brachten Leistungen,

  1. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Nach Auffassung der Verwaltung erscheint es derzeit weder vertretbar noch geboten die benötigten umfangreichen Mehrerlöse aus den übrigen beinflussbaren Entgelten einzunehmen. Als verlässliche Alternative verbleibt insbesondere die Grundsteuer.

Nach § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Änderung des Hebesatzes rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderjahres erfolgen, wenn der entsprechende Änderungsbeschluss vom Gemeinderat bis spätestens zum 30.06. des Kalenderjahres gefasst wird.

Die finanzielle Situation für die kommenden Haushaltsjahre stellt sich sehr kritisch dar. Der Höchstbetrag für Kassenkredite in Höhe von 2,69 Mio. EUR ist durch die Leistung der hohen Ausgaben der Gemeinde oftmals ausgeschöpft. 

Mit Aufstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 sowie die Finanzplanungsjahre 2025 bis 2027 wurden die in § 4 der Haushaltssatzung genannten Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer A mit jeweils 390 v. H. und für die Grundsteuer B mit jeweils 390 v. H. festgesetzt.

Gründe für die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B:

  • ein weiteres Anwachsen des in den Vorjahren angesammelten Kassenkredits in Höhe von 2,0 Mio. EUR zu verhindern,

  • einen teilweisen Abbau des zurzeit rd. 2,0 Mio. EUR betragenen Kassenkredits zu ermöglichen,

  • den Instandsetzungs- und Sanierungsstau der Ortsstraßen zu reduzieren,

  • die finanziellen Voraussetzungen für die Bildung von Überschussrücklagen zur (teilweisen) Eigenfinanzierung von Investitionen gem. § 123 Abs. 1 NKomVG zu schaffen und

  • die gemeindliche Haushaltswirtschaft für die zahlreichen neuen Aufgaben und Projekte auf eine zukunftsfähige finanzielle Basis zu stellen.

Derzeit ist nach den aktuellen Planansätzen für 2024 für den Ausgleich des Verwaltungshaushaltes eine Zuführung vom Vermögenshaushalt in Höhe von 933.500 EUR nötig. Zudem erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzuführung vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt (Summe der ordentlichen Tilgungen) in 2024 einen Betrag von 286.380 EUR. Dies führt in Summe zu einem ungedeckten Finanzbedarf von 1.219.880 EUR.

Die Haushalte der vergangenen Jahre waren zwar in Plan und Abschluss ausgeglichen, allerdings reichte dies nicht aus, um die Kassenkredite zu vermindern. 

Die letzte Anpassung der Grundsteuerhebesätze fand zum 18.03.2021 statt. Da jedoch die Grundsteuer nach dem festgestellten Einheitswert des Grundstücks bemessen wird, steigen die Einnahmen nicht mit der allgemeinen wirtschaftlichen Kaufkraft der Bürger an. Da andererseits der gemeindliche Haushalt von der permanenten Teuerung betroffen ist, bleibt nur die Möglichkeit über eine Hebesatzanpassung an der gestiegenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu partizipieren. Wird diese Anpassung über längeren Zeitraum unterlassen, verringert sich laufend die Kaufkraft des Gemeindehaushaltes mit entsprechenden negativen Folgen für die Aufgabenerfüllung.

Die breitgefächerten gesellschaftlichen Aufgaben, die mit dem Gemeindehaushalt abgedeckt werden bedürfen einer soliden Finanzierung. Nach der derzeitigen Planung des neuen Kinderhaus in der Valleystraße werden sich die dauerhaften unabwendbaren Grundlasten wie die Betriebskosten, Personal und Unterhaltung maßgeblich erhöhen.

Eine Anhebung der Grundsteuer um 30 Prozentpunkte ist das geeignete Mittel, um zusätzlichen Finanzbedarf der Gemeinde gerecht zu verteilen, da die Streuung der Mehrbelastungen auf nahezu alle Einwohner erfolgt. Bei sozial schwächer gestellten Personen erfolgt die Kompensation über das Wohngeld oder vergleichbare Sozialleistungen. Wegen der breiten Streuwirkung bleibt die Mehrbelastung für den einzelnen Haushalt relativ moderat. Auf die Berechnungsbeispiele gemäß Anlagen wird hingewiesen.

Zum jetzigen Stand, ausgehend von gleichbleibenden Grundsteuermessbeträgen (Berechnung der Grundsteuer) aller veranlagten Objekte, ergeben sich folgende Mehreinnahmen: 

  • Grundsteuer A           4.455,60 €        
  • Grundsteuer B         48.770,40 €

Dokumente
Hebesatzsatzung 2021 ausgefertigt mit Bek.vermerk (.pdf)

Datenstand vom 08.04.2024 09:59 Uhr