Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Umnutzung eines als Stall- und Tennengebäudes genehmigtes Nebengebäude in ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 20/1 der Gemarkung Amperpettenbach (Alte Kreisstraße 26, 85778 Haimhausen) vor.
Das Gebäude wurde mit Bescheid vom 21.06.1965 baurechtlich als Stallgebäude genehmigt. Bei der Nutzungsänderung in ein Einfamilienhaus soll die Außenhülle sowie der landwirtschaftliche Charakter des Gebäudes so weit wie möglich erhalten bleiben.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Amperpettenbach“ (B-Plan).
Vor Einreichung eines Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO). Der Vorbescheid hat während seiner Geltungsdauer, im Rahmen der gestellten Fragen, Bindungswirkung.
Der Antrag auf Vorbescheid beinhaltet keine konkreten Fragen, daher ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der Bauvoranfrage.
Bei Inkrafttreten des B-Plans am 28.08.1995 war das Gebäude bereits baurechtlich genehmigt und errichtet. Es ist im B-Plan als Wirtschafts- und Nebengebäude aufgeführt (III Planzeichenerklärung und Hinweise 3. i.V.m. Plandarstellung). Das Gebäude genießt, soweit an der Kubatur keine Änderungen vorgenommen werden, Bestandsschutz. Es ist daher nur noch zu entscheiden, ob die zukünftige Art der Nutzung, die Anzahl der Wohneinheiten und die Anzahl der PKW-Stellplätze den Festsetzungen des B-Plans entsprechen.
Gemäß der Festsetzung 2.2 i.V.m. Nutzungsschablone und Plandarstellung befindet sich das Gebäude im Bereich MD1.
- Art der Nutzung:
Als Art der Nutzung ist Dorfgebiet (MD) nach § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt (Festsetzung II 3.1 i.V.m. Nutzungsschablone und Plandarstellung). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 sind sonstige Wohngebäude zulässig.
Die geplante Nutzung als Wohngebäude ist zulässig.
- Anzahl der Wohneinheiten:
Je Wohngebäude sind max. 2 Wohneinheiten zulässig (Festsetzung II 4.4 i.V.m. Nutzungsschablone und Plandarstellung). Es ist ein Einfamilienhaus (1 Wohneinheit) geplant.
Die Anzahl der Wohneinheit ist zulässig.
- PKW-Stellplätze:
Unabhängig von der Größe der Wohneinheit sind je Wohneinheit zwei PKW-Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nachzuweisen (Festsetzung II 7.2).
Diese sind im Übersichtsplan eingezeichnet.
Die Erschließung des Vorhabengrundstück ist gesichert.