Vergaberecht - aktuelle rechtliche Neuerungen ab dem 01.01.2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 20.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Bayern für den Unterschwellenbereich deutlich erhöhte Wertgrenzen für Direktvergaben sowie für Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen ohne vorherige Bekanntmachung. Diese gelten nach dem neu eingeführten Art. 20 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) sowohl im Bau- als auch im Liefer- und Dienstleistungsbereich. Die für staatliche Auftraggeber geltenden Verwaltungsvorschriften (VVöA), die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) wurden bereits entsprechend angepasst.
Im Dienstleistungsbereich (UVgO, VOL/A) gelten befristet bis 31.12.2029 Direktkaufgrenzen bis 100.000€, Freihändige Vergaben, Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen sind bis 221.000€ möglich. Darüber gelten die EU Richtlinien für Vergaben.
Im Bauvergaberecht (VOB) gelten befristet bis 31.12.2029 250.000€ für Direktbeauftragungen, für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen 1 Mio.€.
Bis 5,538 Mio. € ist eine Öffentliche Ausschreibung, darüber dann ein offenes Verfahren (EU Ausschreibung) notwendig.
Bei Direktvergaben gelten keine formellen Vorschriften, allerdings gibt die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern in Art 7 eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel vor, die im Grunde einen Preisvergleich oder eine Beobachtung des Marktes unumgänglich macht.
Datenstand vom 14.04.2025 11:47 Uhr