Bestellung eines Gemeindewahlleiters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 10.04.2025 ö 5.1

Sachverhalt

Entsprechend Art. 5 Abs. 1 des Gemeindelandkreiswahlgesetzes (GLKrWG) hat der Gemeinderat einen Wahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen. In Betracht kommen hierfür – soweit diese Person nicht selbst zur Wahl ansteht bzw. eine Aufstellungsversammlung leitet oder Beauftragter eines Wahlvorschlages bzw. dessen Stellvertreter ist - 

  • Der 1. Bürgermeister oder ein weiterer Bürgermeister
  • ein Gemeinderatsmitglied
oder
  • ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung.
Das gesetzliche Erfordernis zur Bestellung eines Wahlleiters ist spätestens am 25. Dezember 2025 gegeben. Eine frühzeitige Bestellung ist jedoch aufgrund der Einarbeitung ins Kommunalwahlrecht, verbunden mit entsprechenden Seminarbesuchen, die wiederum über den Sommer und Herbst 2025 stattfinden, zweckmäßig. 

Für das Amt der Wahlleitung wird Frau Michaela Schilasky als Leitung des Ordnungsamtes vorgeschlagen. Weiter wird vorgeschlagen, die stellvertretende Wahlleitung Frau Elfriede Heinzinger als stellvertretende Leitung des Ordnungsamtes zu übertragen.

Datenstand vom 10.04.2025 10:47 Uhr