Anpassung der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Liegenschaften Haimhausen AöR


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.06.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 05.06.2025 ö 6

Sachverhalt

Neben der Erweiterung der Tätigkeitsbereiche des KU Liegenschaften in einer Neufassung der Satzung zum 20.02.2025 wurde auch die Prüfungsanmerkung des Kommunalen Prüfungsverbandes berücksichtigt zum §181 BGB.
Leider ist das Notariat einer anderen Rechtsauffassung was den notwendigen Wortlaut der Eintragung betrifft. Ein Auszug hierzu:

Nach Ansicht von Herrn Dr. Odersky ist eine solche Satzungsregelung zu § 181 BGB bei Kommunalunternehmen zwingend erforderlich, um im Ergebnis eine generelle Befreiung von § 181 BGB erreichen zu können. Nach seinen Erfahrungen seien die Registergerichte insoweit sehr streng (was wir aus unserer Praxis allerdings nicht bestätigen können). 

Dieser Ansicht von Herrn Dr. Odersky könnte entgegengehalten werden, dass zum einen die Auffassung zum satzungsmäßigen Regelungserfordernis von § 181 BGB auch bezüglich GmbHs nicht unumstritten ist (siehe oben) und zum anderen die Rechtslage nicht eins zu eins auf KUs übertragen werden kann, da ein KU eben keine GmbH ist. Gerade das Argument, dass die Befreiungsmöglichkeit der Gesellschafterversammlung (per Satzung) zugewiesen werden muss, könnte in Frage gestellt werden: Bei einem KU muss derartige Entscheidungen immer der Verwaltungsrat treffen. Man könnte die Zuweisung der Kompetenz damit bereits in der gesetzlichen Regelung (für KUs!) sehen. 

Zwar könnte mit dieser (aus unserer Sicht überzeugenden) Gegenargumentation versucht werden, eine entsprechende Eintragung im Handelsregister - auch ohne Satzungsregelung zu § 181 BGB - zu erreichen. Hier stellt sich aber die Frage, ob es nicht von Anfang an zielführender ist, diesem etwaigen Streitpunkt durch vorherige Satzungsanpassung zuvorzukommen. Herr Dr. Odersky hat zwar angeboten, dass wir es gerne ohne Satzungsregelung zu § 181 BGB einmal „versuchen“ könnten – sieht aber in Anbetracht seiner Erfahrungen weniger Chancen auf eine reibungslose Eintragung im Handelsregister. 

Will man insoweit Diskussionen bei der Eintragung im Handelsregister zuvorkommen, bieten sich zwei Möglichkeiten: 

-        generelle & abschließende Befreiung des Vorstands von § 181 BGB durch entsprechende Satzungsregelung oder
-        Aufnahme einer Öffnungsklausel in der Satzung, nach der der Verwaltungsrat durch Beschluss generell oder für den Einzelfall eine Befreiung von § 181 BGB für Vorstandsmitglieder aussprechen kann.   

Aus unserer Sicht sind beide Mechanismen in der Satzung gestaltbar. Die Öffnungsklausel (zweite Alternative) ist bei GmbHs sehr verbreitet und führt in aller Regel nicht zu einem signifikanten Mehraufwand des Bestellungsorgans (hier: Verwaltungsrat), da im Zuge der Berufung eines Mitglieds der Geschäftsleitung (hier: Vorstand) mit einem weiteren Beschluss die Befreiung von § 181 BGB eingeräumt wird.   

Der Verwaltungrat empfiehlt die Verwendung der Aufnahme einer Öffnungsklausel in der Satzung, nach der der Verwaltungsrat durch Beschluss generell oder für den Einzelfall eine Befreiung von § 181 BGB für Vorstandsmitglieder aussprechen kann.

Wortlaut:

4.        Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Verwaltungsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Befreiung von der Beschränkung des §181, 2. Alt BGB (Mehrfachvertretung) erteilen.

Als Anhang ist eine Rot-Korrektur der Satzungsregelung beigefügt (§4 Abs 4).

Im Zuge der Satzungsanpassung sollte auch in §9 Abs 2 die korrekte Formulierung zum Jahresabschluss erfolgen. Dieser wäre in der aktuellen Fassung nicht schädlich, könnte aber bei einem vielleicht notwendigen Wirtschaftsprüferwechsel einmal zum Tragen kommen, welche Form von Abschluss der Verwaltungsrat einfordert.

Wortlaut:
  1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft, sofern und soweit nicht (weitergehende) gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Auf die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wird verzichtet (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 GO).

Dokumente
GR 05062025 Satzung (.pdf)

Datenstand vom 05.06.2025 17:18 Uhr