Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP); Beteiligungsverfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 20.01.2022 ö 4

Sachverhalt

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Gemeinden, Städte und Landkreise sind bei der Änderung des LEP zu beteiligen. Sie haben die Möglichkeit, zum Fortschreibungsentwurf einschließlich Umweltbericht bis zum 01.04.2022 Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind ausschließlich zu den vorliegenden Änderungen möglich.

Das Landesentwicklungsprogramm ist das fachübergreifende Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung für die räumliche Ordnung und Entwicklung in Bayern. Ein Überblick über die Grundlagen der Raumordnung kann der beiliegenden Anlage entnommen werden.

Änderungen der Teilfortschreibung betreffen

  1. die Verordnung mit der Anlage, in der die Festlegungen getroffen werden
Dabei wird in den Festlegungen zwischen Ziele (Z) und Grundsätze (G) unterschieden:

„Ziele der Raumordnung  sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und  sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.“
D. h. Ziele sind von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht.

„Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden.“
D. h. Grundsätze sind bei Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

  1. Begründungen zu den geänderten Festlegungen 
  2. das Leitbild
  3. Begründung zur Fortschreibung mit Umweltbericht

Der LEP-E kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden.  
Zur besseren Lesbarkeit ist eine Lesefassung bereitgestellt, in der die Änderungen farblich markiert wurden.


Die wichtigsten Änderungen betreffen die 3 Themenfelder:

  1. Gleichwertige Lebensverhältnisse:
  • die Digitalisierung soll flächendeckend ausgebaut werden
  • die Attraktivität und Wirtschaftskraft im ländlichen Raum (s. Anmerkung der Verwaltung) im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten, Grundschule, ÖPNV und Kulturpflege soll ausgebaut werden 
  • Überhitzte Verdichtungsräume sind in Bereichen Siedlungs- und Mobilitätsentwicklung durch Wohnraumangebot, Freiraumstruktur, Ausbau ÖPNV und Fahrradverbindungen zu entlasten.

  1. Klimawandel und gesunde Umwelt:
  • Planungen sollen auf Klimaneutralität ausgerichtet sein,
  • Voraussetzungen für nachhaltiges Wassermanagement sollen geschaffen werden (Hochwasserrisikomanagement, Vorrang-/Vorbehaltsgebiete für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes sollen in den Regionalplänen eingeführt werden)
  • Ausbau erneuerbarer Energien und dezentrale Energiewende soll vorangetrieben werden (u. a. Windenergieanlagen, Speicherung erneuerbarer Energien, insbesondere Wasserstoffwirtschaft)
  • Die Flächeninanspruchnahme soll deutlich und dauerhaft reduziert werden (multifunktionale Flächennutzungen, Agri-Photovoltaik, Vorrang der Innenentwicklung hin zu kompakten Siedlungsstrukturen
  • Vermeidung der Zersiedelung, Ausnahmen vom Anbindegebot (s. Anmerkung der Verwaltung) werden eingeschränkt, die neue Gewerbeflächen „auf der grünen Wiese“ erlauben würden.

  1. Nachhaltige Mobilität 
  • Öffentliche Verkehre sollen gestärkt werden, neue Mobilitätsformen und deren Infrastrukturbedarf ist zu berücksichtigen, digitale Möglichkeiten nutzen
  • Voraussetzungen für den Radverkehr verbessern
  • Straßeninfrastruktur auf die Zukunft vorbereiten (z. B. Förderung von Wasserstoff-Tankstellen.

Anmerkung der Verwaltung zu folgenden Festlegungen:

  1. Aktualisierung der Gebietsabgrenzung zu den LEP-Gebietskategorien ländlicher Raum und Verdichtungsraum (Ziff. 2.2.1)

Die Zuordnung der Gemeinde zu den Gebietskategorien wird aktualisiert. Die letzte Abgrenzung der Gebietskategorien „ländlicher Raum“, „ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen“ und „Verdichtungsraum“ erfolgte zur LEP-Gesamtfortschreibung 2013. Die Zuordnung jeder Gemeinde zu einer Gebietskategorie geschieht anhand 
  • Einwohner-/Beschäftigtendichte 2020 (Kriterium 1)
  • Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil an der Gemeindefläche 2020 i V. H (Kriterium 2). 
  • Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung im Zeitraum von 2014 – 2020 in V. H. (Kriterium 3)

Die Gemeinde Haimhausen ist nach wie vor als „allgemeiner ländlicher Raum“ dargestellt. Entgegen der früheren Darstellung entfällt die Darstellung „Verdichtungsraum München“ für die Landkreisgemeinden Vierkirchen, Röhrmoos und Hebertshausen. Sie gelten damit als „allgemeiner ländlicher Raum“. Im Landkreis Dachau ist damit nur noch die Stadt Dachau und die Gemeinde Karlsfeld als Verdichtungsraum München geplant.

  1. Anbindegebot
Das Anbindegebot wurde in der Teilfortschreibung 2018 um drei Ausnahmetatbestände erweitert. Diese Erleichterungen sollen nun wieder gestrichen werden. Die Staatsregierung äußerte 2018 dazu, das Anbindegebot wieder zu verschärfen. 2019 gab es einen Kabinettsbeschluss, wonach Bayern die Lockerungen beim Anbindegebot rückgängig machen wird.

Ziff. 3.3 soll folgenden Wortlaut erhalten:

„Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn 
  • auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrsstraßen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist
  • gestrichen: ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist 
  • gestrichen: ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist
  • ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentraum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant ist
  • ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann
  • von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden.
  • militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine den zivilen Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen
  • oder
  • in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einem gegenwärtig oder in jüngeren Vergangenheit durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet werden kann 
  • gestrichen: eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund Ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht angebunden werden kann.“ 

Diese Entscheidung würde massiv in die Planungshoheit der Gemeinde eingreifen. Durch die Streichung der zweiten Ausnahme entfällt die Möglichkeit eines Gewerbegebietes mit der grundsätzlich hervorragenden Verkehrsinfrastruktur nach dem vierstreifigen Ausbau der B 13. Bei einer Ansiedlung von Gewerbe an den Siedlungsflächen werden die Bürger und Bürgerinnen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt. Es sollte im Einzelfall möglich sein, einen nicht angebundenen Standort zu wählen. Dies würde dadurch z. B. erreicht werden können, wenn aus dem Anbindeziel ein Anbindungsgrundsatz würde, von dem in der Bauleitplanung bei entsprechender Begründung auch abgewichen werden könnte.

Die Übergangsregelungen zum Anbindegebot gelten nur für Bauleitplanungen, deren Aufstellungsbeschluss vor dem Datum des ersten Ministerratsbeschlusses zur LEP-Teilfortschreibung gefasst wurde oder deren Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist. Von der Übergangsregelung kann die Gemeinde voraussichtlich keinen Gebrauch machen.

Weiteres Vorgehen:
Es wird empfohlen, sich zum Entwurf zu äußern. Daher wird vorgeschlagen, den Entwurf des LEP aufgrund der Komplexität in der Februar-Sitzung erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderats zu setzen. Die LEP-Fortschreibung wird auch bei der am 07.02.2022 stattfindenden Bürgermeisterdienstbesprechung behandelt werden. Möglicherweise kann vom Landratsamt eine Unterstützung bei der Argumentation bezüglich der Nachteile zur Verschärfung des Anbindegebotes eingeholt werden. Üblicherweise wird der Bayerischen Gemeindetag ebenfalls eine Stellungnahme zum LEP-Entwurf abgeben. Hier wird eine Untermauerung zur Förderung der Planungshoheit erwartet. Diese sollte dann ebenfalls in die Stellungnahme der Gemeinde einfließen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von der Möglichkeit der Beteiligung zum LEP-Entwurf Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt zur Vorberatung in der Februar-Sitzung des Gemeinderates eine Stellungnahme, insbesondere zur Verschärfung des Anbindegebotes vorzubereiten. Sofern eine juristische Begleitung erforderlich wird, wird dieser zugestimmt. Die endgültige Beschlussfassung wird für die März-Sitzung avisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2022 11:29 Uhr