Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 9 Häusern und einem Garagenhof mit Technikgebäude (hier Garagenhof und Technikgebäude) auf dem Grundstück FlNr. 1839/44 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 16.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 16.04.2024 ö 1.9

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 9 Häusern und einem Garagenhof mit Technikgebäude (hier Garagenhof und Technikgebäude) auf dem Grundstück FlNr. 1839/44 der Gemarkung Haimhausen vor.

Der Garagenhof mit Technikgebäude umfasst insgesamt 15 Garagenstellplätze für KfZ und zwei Technikgebäude. In den Garagen werden zum Teil die erforderlichen KfZ-Stellplätze für die unter TOP 1.1 bis 1.8 behandelten Bauvorhaben nachgewiesen. Auf Grund der inzwischen geänderten Vorgaben für die Wärmeversorgung von Wohngebäuden und dem Stand der Technik ist statt einer dezentralen Versorgung mit Wärme für die Fußbodenheizungen der Wohngebäude nun eine zentrale Versorgung geplant. Die hierfür erforderliche Technik soll in den nun geplanten beiden Technikgebäuden untergebracht werden. 

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Birkenweg Süd“ (B-Plan). Unter der Festsetzung A 5.3 i.V.m. der Plandarstellung sind für das Vorhabengrundstück Flächen für Gemeinschaftsgargen festgesetzt. Gemäß der Festsetzung sind auf der Fläche auch Nebenanlagen (hier Technikgebäude) zulässig.

Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt:


  1. Geänderte Zuordnung der Einzel- bzw. Doppelgaragen (Festsetzung A 5.5 i.V.m. Plandarstellung):  

Begründung:
Die Zuordnung der Garagen zu den einzelnen Häusern 1a bis d, Haus 2 und Haus 3a bis c erfolgt entsprechend der notariellen Urkunde. Die genaue Zuordnung kann den jeweils beigefügten Planunterlagen entnommen werden. Der Nachweis der Stellplätze gemäß geltendem Stellplatzschlüssel der Gemeinde Haimhausen wird eingehalten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A 5.5 i.V.m. Plandarstellung werden die Einzel- und Doppelgargen den jeweiligen Baugrundstücken zugeordnet. Durch das geplante Technikgebäude, dass bei der Aufstellung des B-Plans nicht geplant war und nun in die für die Häuser 3a bis 3b festgesetzten Garagen untergebracht wird, trifft die Zuordnung der Garagen wie festgesetzt nicht mehr zu. Nach der aktuellen Planung sind den Häuser 2a und 2b jeweils eine Doppelgarage (2 KfZ-Stellplätze) zugeordnet, im B-Plan sind für die Häuser 2a und 2b je zwei Doppelgaragen festgesetzt. Auf dem Vorhabengrundstück 2 (Haus 2a und 2b) sind gemäß der Festsetzung A 3.10 vier Wohnungen zulässig. Errichtet werden nach der Eingabeplanung aber nur zwei Wohnungen. Auf Grund der Anzahl der Wohnungen und der Wohnfläche der Wohnungen sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung, die für den Geltungsbereich des B-Plans festgesetzt ist (Festsetzung A 5.12), mit den jetzt geplanten Garagen die erforderlichen KfZ- Stellplätze nachgewiesen.

Durch die Neuzuordnung der Garagen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, sie ist städtebaulich vertretbar und nachbarliche Interessen werden nicht negativ berührt.

Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.  


  1. Technikgebäude ist um 38 cm höher als die angrenzenden Garagen (Festsetzung A 5.10):

Begründung:
Bei den Doppelgaragen handelt es sich um Fertiggaragen mit einer Höhe von 2,62 m ab OK Gelände. Das Technikgebäude benötigt aufgrund der erforderlichen technischen Anlagen in den Technikräumern HLS und ELT eine um 38 cm höhere Außenhöhe. Die an das Technikgebäude angrenzenden Garagen werden untereinander in gleicher Höhe ausgeführt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A 5.10 B-Plan ist festgesetzt, dass Garagen und Nebengebäude, die aneinandergebaut werden, u.a. in gleicher Höhe auszuführen sind. Die beiden Technikgebäude, die anstelle der Garagen (siehe Einleitung) für die Häuser 3a bis 3c errichtet werden sollen, erhalten, bedingt durch die aufzunehmenden technischen Anlagen eine um 38 cm höhere Wandhöhe als die angebauten Garagen. 

Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.


  1. Ausführung der Nutzung von Solaranlagen nicht im Neigungswinkel der Dachhaut, sondern geschuppt und aufgeständert (Festsetzung A 6.7):

Begründung:
Die bei Flachdächern geforderte Ausführung der Anlagen zur Nutzung der Solarenergie parallel zur Dachhaut würde eine Pflege der Gräser und Wildkräuter in einem Zwischenraum von 0,2 m bzw. 0,1 m verhindern. Zudem wäre der Nutzungsgrad der Anlage zur Nutzung von Solarenergie erheblich reduziert. Die geplante geschuppte und aufgeständerte Ausführung auf einem Flachdach stellt die Ausführung einer gut zu pflegenden Begrünung und die damit verbundenen Regenwasserrückhaltung und einen optimalen Nutzungsgrad der Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sicher.

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A 6.7 B-Plan ist festgesetzt, dass Solarenergieanlagen im Neigungswinkel der Dachhaut mit einem Abstand von max. 0,20 m zur Dachhaut zu errichten sind. Auf Nachfrage teilte die Antragstellerin mit, dass der Abstand der Module von der Dachfläche zur Unterkante der Module 5 cm und die Neigung der Module 10° betragen soll. Die Begründung der Antragstellerin ist nachvollziehbar und plausibel. 

Der beantragten Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 9 Häusern und einem Garagenhof mit Technikgebäude (hier Garagenhof und Technikgebäude) auf dem Grundstück FlNr. 1839/44 der Gemarkung Haimhausen zu. Den nachfolgenden Befreiungen vom Bebauungsplan „Birkenweg Süd“ wird das Einvernehmen erteilt:

  • Festsetzung A 5.5 i.V.m. Plandarstellung:
Geänderte Zuordnung der Einzel- bzw. Doppelgaragen.

  • Festsetzung A 5.10:
Technikgebäude ist um 38 cm höher als die angrenzenden Garagen.

  • Festsetzung A 6.7:
Geschuppte und aufgeständerte Solarenergieanlage auf den Flachdächern der Garagen und Technikgebäude nach Eingabeplan. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 29.01.2025 10:34 Uhr