Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Planerische Belange gibt folgende Stellungnahme ab:
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen
Planerische Belange:
1.
Auf die ablehnende Stellungnahme zur FNP-Änderung wird hingewiesen. Diese gilt in puncto Lage im Außenbereich, nicht angebundener Standort und Erschließung für den Bebauungsplan sinngemäß.
4.
Der Gemeinde wird angeraten, die vorgelegte Planung nicht weiterzuverfolgen.
Abwägung zu 1 und 4:
Die Bewertung der höheren Landesplanungsbehörde, dass es sich beim Bolzplatz mit angegliedertem Dorfgemeinschaftshaus nicht um eine Siedlungsfläche handelt, deckt sich mit der Einschätzung der Gemeinde. Somit steht die Planung weder dem Anbindegebot entgegen, noch eignet sich das Plangebiet zur Anbindung weiterer Siedlungsflächen, was dem Planungsziel der Gemeinde entspricht. Dies ändert sich aus Sicht der Gemeinde auch dann nicht, wenn wie nun beabsichtigt, der Flächenanteil des Dorfgemeinschaftshauses als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt wird.
Die verkehrliche Erschließung des Bolzplatzes und des Dorfgemeinschaftshauses erscheint die über den Schwarzer Weg als die verträglichste. Der Spielplatz ist über die gesamte Länge eingezäunt. Zu- bzw. Ausgänge befinden sich im Norden und im Süden je einer. Im Vergleich hierzu befindet sich eine Vielzahl an Grundstücksausfahrten entlang der Mühlenstraße. Auch hier besteht die Gefahr, dass Kinder vor ein vorbeifahrendes Auto laufen. Zudem sind möglichst wenige Anwohner von der Erschließung direkt betroffen.
Dabei ist anzumerken, dass es sich beim Dorfgemeinschaftshaus um keine reguläre Gaststätte handelt, sondern ehrenamtlich betrieben wird. Darüber hinaus dient das Gebäude als Dorfgemeinschaftshaus für den Ortsteil Ottershausen, so dass davon auszugehen ist, dass der überwiegende Teil der Nutzer das Dorfgemeinschaftshaus zu Fuß oder mit dem Rad erreichen kann.
Das Planungsziel der Gemeinde, den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus an einem Ort zu errichten, resultiert aus dem eindeutigen Ergebnis der Bürgerbefragung und der Art und Weise des beabsichtigten ehrenamtlichen Betriebs. Getrennte Standorte sind logistisch und organisatorisch nach Rücksprache mit den Ehrenamtlichen aufgrund mangelnder Kapazität nicht möglich. Daher hält die Gemeinde im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung an der kombinierten Nutzung Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus am gewählten Standort fest, da kein anderer Standort für die kombinierte Nutzung verfügbar ist. Der Standortnachweis wurde in der Begründung geführt. Ein anderer Standort, auf welchem beide Nutzungen kombiniert untergebracht werden können, wurde – auch nach erneuter Prüfung im Rahmen der Abwägung– nicht gefunden. Auch die untere Naturschutzbehörde war bei der Standortwahl im Vorfeld eingebunden, so dass diesbezügliche Herausforderungen, insbesondere bei der Flächenverfügbarkeit bekannt sind.
2.
Die vorgelegte Planung wird äußerst kritisch beurteilt.
Die Ausweisung eines Bauraumes von 9 x 60 m für ein Dorfgemeinschaftshaus wirft die Frage auf, ob hier wirklich ein Dorfgemeinschaftshaus entstehen soll. Der Zuschnitt des Bauraumes scheint eher für Stockbahnen oder Kegelbahnen geeignet, weniger jedoch für einen Gemeinschaftsraum. Hier wäre die Ausweisung der Bauräume auf die geplante Nutzung zurechtzuschneiden bzw. zu reduzieren.
Abwägung zu 2:
Die Festsetzungen zum Bauraum, GR und Nutzungsart werden entsprechend der geplanten Nutzungen wie folgt angepasst und reduziert.
Für die baulichen Anlagen wird Bauraum in einer Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Es wird eine GR von 115 m² für ein Dorfgemeinschaftshaus mit einem auf Vereinsbasis an im wesentlichen drei Abenden (und Sonderveranstaltungen aus dem Ortsteil) betriebenem Gastraum und 30 m² Terrasse sowie ein Bauraum für mit ein GR von 100 m² für einen Lagerraum festgesetzt.
3.
Was die Stellplätze betrifft, so sollten hier im Gegenzug realistische Ansätze für die erforderlichen Stellplätze getroffen werden. Die 7 Stellplätze sind in Bezug auf die GR von 250m² alles andere als ausreichend, insbesondere bei schlechter Witterung.
Abwägung zu 3:
Die GR für das Dorfgemeinschaftshaus beträgt nunmehr 115 m² statt 250 m². Zudem wird rechnerisch von einer Größe des Gastraums von um die 60 m² ausgegangen, der an drei Abenden pro Woche ehrenamtlich geöffnet ist. Nach sinngemäßer Anwendung der Haimhauser Stellplatzsatzung (die nur gewerbliche Gaststätten und keine im Sinne eines Vereinsheims regelt), ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 4 Stellplätzen. Gerade auch aufgrund er Lage der Fläche, aber auch mit Blick auf deren Nutzungsart (Freizeit- und Treffmöglichkeit für den Ortsteil) soll eine unnötig hohe Flächenversiegelung für unnötige Pkw-Fahrten ausdrücklich vermeiden werden.
Das Dorfgemeinschaftshaus und der Bolzplatz dienen ausdrücklich dem Bedarf aus dem Ortsteil, so dass davon auszugehen ist, dass der überwiegende Teil der Nutzer zu Fuß oder mit dem Rad kommen werden. Viel Angebot für Pkw-Flächen erzeugt viel PKW-Verkehr, wenig Angebot, erzeugt weniger Verkehr.
Gleichzeitig soll dem Gebot des Flächensparens entsprochen werden, welchem bei der Planung ein großes Gewicht beigemessen wurde. Ein minimiertes Stellplatzangebot bietet Anreiz für angepasstes Handeln.
Die Grundlage für den Stellplatzbedarf ist in der Begründung falsch widergegeben und wird korrigiert. Dort wurde die kommunalen Stellplatzsatzung als einschlägig angegeben. Tatsächlich sind dort keine Bolzplätze geregelt, der Nachweis müsste daher entsprechend der GaStellV erfolgen. Allerdings werden hier nur „Sportplätze ohne Besucherplätze (= Trainingsplätze)“ mit 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche aufgeführt. Da es sich um einen reinen Bolzplatz handelt, der nicht mit einem Sportplatz vergleichbar ist (dem entspricht auch die Regelung in der 18.BImSchV, wonach ein Bolzplatz nicht zu Sportanlagen gehört), ist eine Stellplatzberechnung für den Teil der öffentlichen Grünfläche entbehrlich.
Einschlägig erscheint vielmehr der Stellplatzbedarf für das Dorfgemeinschaftshaus, der in Anlehnung an die Stellplatzanforderung für Gaststätten gemäß der Haimhauser Stellplatzsatzung ermittelt werden kann. Da es sich jedoch nicht um eine öffentliche Gaststätte handelt, sondern um einen vereinsgeführten Treffpunkt für den Ortsteil, ist ein Abschlag an Stellplätzen bzw. in der Berechnung bei der Größe des Gastraums vertretbar.
Stellplatz Gaststätte lt. Satzung: Annahme Stellplatz Dorfgemeinschaftshaus (mit 115 m² GR, Gastraum ca. 60 m²)
je 15 m² Gastraum ein Stellplatz = 4 Stellplätze
Aufgrund der Zielsetzungen der Gemeinde, gar nicht erst PKW- Verkehr zu erzeugen, wo dieser nicht nötig ist (zu Fuß, mit dem Rad), werden max. 4 Stellplätze (ca. 50 m²) und ausreichend Fläche zum Abstellen von Fahrrädern (ca. 40 m²) festgesetzt.
In der schalltechnischen Untersuchung wird mit 7 Stellplätzen gerechnet. Dennoch kommt sie zu dem Ergebnis, dass die geltenden Immissionsrichtwerte unterschritten werden und Spitzenpegel nicht auftreten. Da nun drei Stellplätze weniger geplant sind, darf davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben bezüglich der Verkehrsimmissionen erst recht auf der sicheren Seite ist. Dies wird in der Begründung entsprechend aktualisiert.