Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Wintergartens an eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. 328/18 der Gemarkung Haimhausen (Paul-Erbe-Straße 6, 85778 Haimhausen) vor.
Der Wintergarten soll im Westen an das bestands Wohnhaus angebaut werden. Der Wintergarten erhält eine Breite von 6,00 m, eine Tiefe von 4,00 m und ein Pultdach. Vor dem Wintergarten ist über dessen gesamte Breite eine Terrasse mit 18 m² geplant.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hopfenbreite, Kleines Feld“ 1. Änderung (B-Plan).
Ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB).
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
- Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Mit dem Antrag wird folgende Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.
Errichtung einer Terrasse teilweise außerhalb der westlichen Baugrenze (Festsetzung A.6. i.V.m. der Plandarstellung:
Begründung: Grundzüge der Planung nicht betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A.6. i.V.m. der Plandarstellung setzt der B-Plan im Westen des Vorhabengrundstücks eine Baugrenze fest. Diese wird von der Terrasse überschritten. Der B-Plan stammt aus dem Jahr 1974 daher ist die Baunutzungsverordnung 1968 (BauNVO) anzuwenden. Hiernach können, wenn im B-Plan nicht anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen errichtet werden die in den Abstandsflächen zulässig sind.
Nach § 6 Abs. 1 Satz Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Bei der Terrasse handelt es sich um eine bauliche Anlage (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO) aber um kein Gebäude, es fehlt an der Überdeckung (Art. 2 Abs. 2 BayBO). Da der B-Plan nichts anderes festsetzt und die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe nicht negativ betroffen sind, ist die Terrasse außerhalb der Baugrenze zulässig und der Befreiung kann das Einvernehmen erteilt werden.
Die Erschließung ist gesichert.