Datum: 20.04.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal MZG
Gremium: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 20:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Dorfgemeinschaftshaus Ottershausen - Sachstandsbericht des Arbeitskreises
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
1 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung vom 23.01.2020 TOP 2 wurde beschlossen einen Arbeitskreis für das Projekt „Dorfgemeinschaftshaus Ottershausen“ zu bilden.
Im Bau-,Planungs- und Umweltausschuss erfolgt der Sachstandsbericht des Arbeitskreises.
zum Seitenanfang
2. Bauangelegenheiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten, Büro, Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 366/2 Gemarkung Haimhausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
2.1 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten, Büro, Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 366/2 (Pfarrstraße 14 ) vor.
Das unterkellerte Gebäude ist als E + I + D in der Größe von 13,12 m x 11,11 m mit einer Dachneigung von 38 Grad in den geplant. Folgende Einteilung ist vorgesehen:
EG Wohnung 1
OG Büro
OG und DG: Wohnung 2
Es ergibt sich ein Bedarf von 6 Stellplätzen. 3 Stellplätze werden im Carport an der östlichen Grundstücksgrenze nachgewiesen und 3 Stellplätze werden in der Flachdachgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze untergebracht.
Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben fügt sich in die umliegende Bebauung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Beschluss
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2.2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken FlNrn. 231/121 und 231/243 der Gemarkung Haimhausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
2.2 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage für die Grundstücke FlNrn. 231/121 und 231/243 der Gemarkung Haimhausen (Paul-Erbe-Str. 26) vor.
Das Wohnhaus ist im Ausmaß von 10 m Breite und 13 m Tiefe als E+D geplant. An der Ostseite ist ein Zwerchgiebel mit einer Breite von ca. 4,30 m vorgesehen. Die Doppelgarage soll an der östlichen Grundstücksgrenze entstehen.
Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“.
Zum geplanten Vorhaben sind Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich und beantragt. Diese werden mit nachfolgend gestellten Fragen zum Vorbescheid dargelegt.
Nr. 1
Bezugspunkt für die Bemessung der Oberkante Erdgeschossfussboden
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.1 geregelt, dass die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in Gebäudemitte gemessen höchstens 40 cm über der natürlichen oder vom Landratsamt festgelegten Geländeoberkante liegen darf.
Laut vorliegender Planung wurde als Bezugspunkt die Gebäudemitte der Längsseite gewählt, die am nächsten an der Grundstückszufahrt liegt.
Nr. 2
Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe des geplanten Wohngebäudes
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.2 vorgesehen, dass die Wandhöhe über Straßen- bzw. Geländeoberfläche bemessen wird.
Nr. 3
Überschreitung der Wandhöhe von 28 cm
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.2 geregelt, dass die Wandhöhe mit der Bauweise „ID“ max. 3,50 m beträgt.
Dieses Maß wird aus Sicht des planenden Architekten als nicht ausreichend bezüglich der Nutzung des künftigen Dachgeschosses angesehen. Eine Befreiung für eine Wandhöhe von 3,78 m ist beantragt.
Nr. 4
Errichtung eines freistehenden Gebäudes anstatt eines zusammengebauten Grenzgebäudes
Unter Nr. 7.3 ist im Bebauungsplan geregelt, dass soweit im Bebauungsplan zusammengebaute oder Grenzbebauung vorgesehen ist, diese verbindlich ist.
Nr. 5
Ist die Errichtung eines Zwerchgiebels möglich
Der Zwerchgiebel ist mit einer Breite von 4,30 m geplant.
Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 10.3 Regelungen zu Dachgauben.
Nr. 6
Dachfarbe
In Nr. 10.8 des Bebauungsplanes ist die Farbe für die Dacheindeckung in naturroter oder kupferbrauner Plattendeckung auszuführen.
Geplant die die Dacheindeckung in anthrazit/schwarz auszuführen.
Nr. 7
Farbe und Material für Fenster und Außentüren
Im Bebauungsplan sind unter Nr. 10.8 festgelegt, u.a. Fenster und Außentüren in Holz auszuführen. Ausnahmen z.B. in Stahl sind zulässig, falls sich Materialien und Farben den allgemeinen Gestaltungsfestsetzungen anpassen.
Fenster, Terrassen- und Außentüren sind in anthrazit/schwarz aus Kunststoff oder Alu-Holz-Konstruktion geplant.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zu Nr. 1 und Nr. 2
In der Örtlichkeit sind sehr unterschiedliche Geländehöhen vorhanden. Für eine optimale Einplanung des künftigen Wohngebäudes in das Gelände sollte die Höhenlage deshalb vom Landratsamt festgelegt werden. Sofern eine Befreiung hierzu erforderlich werden sollte, sollte dieser zugestimmt werden.
Ebenso sollte der Bemessungspunkt für die Wandhöhe vom Landratsamt festgelegt werden.
Zu Nr. 3
Bezüglich der beantragten Wandhöhe von 3,78 m werden die Grundzüge der Planung als berührt angesehen. Eine Befreiung sollte nicht erteilt werden.
Zu Nr. 4
Die Regelung bezüglich Festlegung zur Grenzbebauung findet in diesem Antrag keine Anwendung. Eine Befreiung hierfür erscheint nicht erforderlich. Grundsätzlich ist eine Trennung des vorgeschlagenen Baukörpers im Bebauungsplan und folglich Planung eines freistehenden Gebäudes städtebaulich vertretbar.
Zu Nr. 5
Eine Aussage explizit zu Zwerchgiebeln ist im Bebauungsplan nicht enthalten.
Ein Zwerchgiebel wird somit für allgemein zulässig angesehen.
Zu Nr. 6 und Nr. 7
Den beantragten Befreiungen zur Dachfarbe sowie Material und Farbwahl der Fenster und Terrassen- bzw. Außentüren sollte entsprochen werden.
Ergänzend zu den zu klärenden Fragen zum Vorbescheid muss die gesicherte Erschließung gegeben sein.
Straße
Die Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Im Bebauungsplan ist hierzu geregelt, dass die Zufahrt über einen privaten Stichweg (FlNr. 231/244) erfolgt. Unter Nr. 12.1 der Festsetzungen ist weiter ausgeführt, dass bei Ausbildung dieses privaten Wohnweges eine Mindestbreite von 3,5 m erforderlich ist. Ferner wenn mehr als zwei Grundstücke oder mehr als zwei Wohneinheiten erschlossen werden, diese Wohnwege dem öffentlichen Verkehr zu widmen sind.
Wasser/Kanal
Die Erschließung für Wasser/Kanal hat ebenfalls über den vorgenannten Stichweg zu erfolgen. Diese Fläche ist mit Geh-, Fahrt- und/oder Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Beschluss 1
Der Haupt-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung des Einfamilienhauses mit Doppelgarage unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“ hinsichtlich
-der Dachfarbe in anthrazit/schwarz
-der Farbe für Fenster, Terrassen- und Außentüren in anthrazit/schwarz
-der Materialen für Fenster, Terrassen- und Außentüren aus Kunststoff bzw. Alu-Holz-Kombination
zu.
Mit der Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses und der Errichtung eines Zwerchgiebels besteht Einverständnis.
Die Höhenlage des künftigen Gebäudes sowie die Festlegung des Bezugspunktes zur Wandhöhe sind vom Landratsamt Dachau festzulegen. Einer evtl. erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt.
Es muss jedoch sichergestellt sein, dass mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den genannten Befreiungen keine Bebauungsplanänderung erforderlich wird.
Zum Nachweis der gesicherten Erschließung ist in die Entscheidung eine Auflage aufzunehmen, dass bei der künftigen Bauantragstellung
- die Zustimmung zur Widmung des Stichweges (FlNr. 231/244)
- die Erklärung zur Herstellung des Stichweges (FlNr. 231/244) in befahrbaren Zustand, zum sachgerechten Unterhalt und allgemein genutzt werden kann
- die Eintragung von Geh-‚ Fahrt- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit
vorzulegen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der beantragten Befreiung zur Wandhöhe von 3,78 m wird zugestimmt. Die Grundzüge der Planung werden als nicht berührt angesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
2.3. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf den Grundstücken FlNr. 231/241 und 231/242 der Gemarkung Haimhausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
2.3 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage für die Grundstücke FlNrn. 231/241 und 231/242 der Gemarkung Haimhausen (Paul-Erbe-Str. 24) vor.
Das Wohnhaus ist im Ausmaß von 10 m Breite und 13 m Länge als E+D geplant. An der Südseite ist ein Zwerchgiebel mit einer Breite von ca. 4,30 m vorgesehen. Die Doppelgarage soll an der östlichen Grundstücksgrenze entstehen. Ein offener Stellplatz ist an der südlichen Grundstücksgrenze geplant.
Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“.
Zum geplanten Vorhaben sind Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich und beantragt. Diese werden mit nachfolgend gestellten Fragen zum Vorbescheid dargelegt.
Nr. 1
Stellplatznachweis
Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren von 1978 bezüglich des Stellplatznachweises.
Nr. 2
Bezugspunkt für die Bemessung der Oberkante Erdgeschossfussboden
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.1 geregelt, dass die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in Gebäudemitte gemessen höchstens 40 cm über der natürlichen oder vom Landratsamt festgelegten Geländeoberkante liegen darf.
Laut vorliegender Planung wurde als Bezugspunkt die Gebäudemitte der Längsseite gewählt, die am nächsten an der Grundstückszufahrt liegt.
Nr. 3
Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe des geplanten Wohngebäudes
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.2 vorgesehen, dass die Wandhöhe über Straßen- bzw. Geländeoberfläche bemessen wird.
Nr. 4
Überschreitung der Wandhöhe von 30 cm
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.2 geregelt, dass die Wandhöhe mit der Bauweise „ID“ max. 3,50 m beträgt.
Dieses Maß wird aus Sicht des planenden Architekten als nicht ausreichend bezüglich der Nutzung des künftigen Dachgeschosses angesehen. Eine Befreiung für eine Wandhöhe von 3,80 m ist beantragt.
Nr. 5
Errichtung eines freistehenden Gebäudes anstatt eines zusammengebauten Grenzgebäudes
Unter Nr. 7.3 ist im Bebauungsplan geregelt, dass soweit im Bebauungsplan zusammengebaute oder Grenzbebauung vorgesehen ist, diese verbindlich ist.
Nr. 6
Firstrichtung
Die Firstrichtung ist unter Nr. 8 im Bebauungsplan verbindlich in Süd-Nord-Ausrichtung festgesetzt.
Beantragt wurde eine Drehung der Firstrichtung in Ost-West-Ausrichtung.
Nr. 7
Ist die Errichtung eines Zwerchgiebels möglich
Der Zwerchgiebel ist mit einer Breite von 4,30 m geplant.
Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 10.3 Regelungen zu Dachgauben.
Nr. 8
Dachfarbe
In Nr. 10.8 des Bebauungsplanes ist die Farbe für die Dacheindeckung in naturroter oder kupferbrauner Plattendeckung auszuführen.
Geplant die die Dacheindeckung in anthrazit/schwarz auszuführen.
Nr. 9
Farbe und Material für Fenster und Außentüren
Im Bebauungsplan sind unter Nr. 10.8 festgelegt, u.a. Fenster und Außentüren in Holz auszuführen. Ausnahmen z.B. in Stahl sind zulässig, falls sich Materialien und Farben den allgemeinen Gestaltungsfestsetzungen anpassen.
Fenster, Terrassen- und Außentüren sind in anthrazit/schwarz aus Kunststoff oder Alu-Holz-Konstruktion geplant.
Nr. 10
Unterteilung der Fensterflächen
Der Bebauungsplan legt unter Nr. 10.7 fest, dass Fensterflächen größer als 1 qm unterteilt werden sollen.
Insbes. bei den geplanten Terrassentürflächen sind die Fensterflächen größer.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(§ 31 Abs. 2 BauGB)
Zu Nr. 1
Im Bebauungsplan ist zur Anzahl der erforderlichen Stellplätze pro Wohneinheit keine Aussage getroffen. Die gemeindliche Stellplatzsatzung findet keine Anwendung. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus den rechtlichen Bestimmungen der Garagenstellplatzverordnung in Verbindung mit den Richtlinien für den Stellplatzbedarf (Bekanntmachung des IIMS vom 12.02.1978), die zum Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes gilt, wonach je Wohneinheit 1 Stellplatz nachzuweisen ist.
Ferner sind im Bebauungsplan zu offenen Stellplätzen explizit keine Aussagen getroffen. Offene Stellplätze sind folglich außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Es können somit jederzeit auf dem Grundstück weitere offene Stellplätze hergestellt werden, wenn es für den Bedarf (zusätzlich) notwendig erscheint.
Im vorliegenden Antrag sind 2 Wohneinheiten geplant.
Zwei Stellplätze sind in der geplanten Doppelgarage vorgesehen.
Ein offener Stellplatz ist an der südlichen Grundstücksgrenze geplant.
Zu Nr. 2 und Nr. 3
In der Örtlichkeit sind sehr unterschiedliche Geländehöhen vorhanden. Für eine optimale Einplanung des künftigen Wohngebäudes in das Gelände sollte die Höhenlage deshalb vom Landratsamt festgelegt werden. Sofern eine Befreiung hierzu erforderlich werden sollte, sollte dieser zugestimmt werden.
Ebenso sollte der Bemessungspunkt für die Wandhöhe vom Landratsamt festgelegt werden.
Zu Nr. 4
Bezüglich der beantragten Wandhöhe von 3,80 m werden die Grundzüge der Planung als berührt angesehen. Eine Befreiung sollte nicht erteilt werden.
Zu Nr. 5
Die Regelung bezüglich Festlegung zur Grenzbebauung findet in diesem Antrag keine Anwendung. Eine Befreiung hierfür erscheint nicht erforderlich. Grundsätzlich ist eine Trennung des vorgeschlagenen Baukörpers im Bebauungsplan und folglich Planung eines freistehenden Gebäudes städtebaulich vertretbar.
Zu Nr. 6
Mit der beantragten Befreiung zur Drehung der verbindlich festgelegten Firstrichtung werden die Grundzüge der Planung als berührt angesehen und keine der in der Begründung zur Befreiung angeführten Gründe erfüllen die unter § 31 Abs. 2 Nr. 1-3 BauGB genannten Voraussetzungen.
Zu Nr. 7
Eine Aussage explizit zu Zwerchgiebeln ist im Bebauungsplan nicht enthalten.
Ein Zwerchgiebel wird somit für allgemein zulässig angesehen.
Zu Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9
Den beantragten Befreiungen zur Dachfarbe sowie Material und Farbwahl der Fenster und Terrassen- bzw. Außentüren und der Unterteilung der Fensterflächen sollte entsprochen werden.
Ergänzend zu den zu klärenden Fragen zum Vorbescheid muss die gesicherte Erschließung gegeben sein.
Straße
Die Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Im Bebauungsplan ist hierzu geregelt, dass die Zufahrt über einen privaten Stichweg (FlNr. 231/244) erfolgt. Unter Nr. 12.1 der Festsetzungen ist weiter ausgeführt, dass bei Ausbildung dieses privaten Wohnweges eine Mindestbreite von 3,5 m erforderlich ist. Ferner wenn mehr als zwei Grundstücke oder mehr als zwei Wohneinheiten erschlossen werden, diese Wohnwege dem öffentlichen Verkehr zu widmen sind.
Wasser/Kanal
Die Erschließung für Wasser/Kanal hat ebenfalls über den vorgenannten Stichweg zu erfolgen. Diese Fläche ist mit Geh-, Fahrt- und/oder Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Beschluss 1
Der Haupt-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung des Einfamilienhauses mit Doppelgarage unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“ hinsichtlich
-der Dachfarbe in anthrazit/schwarz
-der Farbe für Fenster, Terrassen- und Außentüren in anthrazit/schwarz
-der Materialen für Fenster, Terrassen- und Außentüren aus Kunststoff bzw. Alu-Holz-Kombination
-der Unterteilung der Fensterflächen größer als 1 qm
zu.
Es muss jedoch sichergestellt sein, dass mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den genannten Befreiungen keine Bebauungsplanänderung erforderlich wird.
Mit der Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses und der Errichtung eines Zwerchgiebels besteht Einverständnis.
Die Höhenlage des künftigen Gebäudes sowie die Festlegung des Bezugspunktes zur Wandhöhe sind vom Landratsamt Dachau festzulegen. Einer evtl. erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt.
Zum Nachweis der gesicherten Erschließung ist in die Entscheidung eine Auflage aufzunehmen, dass bei der künftigen Bauantragstellung
- die Zustimmung zur Widmung des Stichweges (FlNr. 231/244)
- die Erklärung zur Herstellung des Stichweges (FlNr. 231/244) in befahrbaren Zustand, zum sachgerechten Unterhalt und allgemein genutzt werden kann
- die Eintragung von Geh-‚ Fahrt- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit
vorzulegen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der beantragten Befreiung zur Wandhöhe von 3,80 m und der Firstdrehung wird zugestimmt. Die Grundzüge der Planung werden als nicht berührt angesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
2.4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 231/125 der Gemarkung Haimhausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
2.4 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten mit Garage und Carport für das Grundstück FlNr. 231/125 der Gemarkung Haimhausen (Paul-Erbe-Str. 30) vor.
Das Wohngebäude ist im Ausmaß von 11,25 m Länge und 8,25 m Breite als E+I geplant. An der Südseite sind ein Balkon und ein Zwerchbau vorgesehen. Weiter sollen eine Garage, ein Carport und 2 offene Stellplätze entstehen.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“.
Zum geplanten Vorhaben sind Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich und beantragt. Diese werden nachfolgend dargelegt:
Grundflächenüberschreitung
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 4.1 die max. zulässige Grundfläche in Quadratmeter der baulichen Anlage pro bestehender oder vorgeschlagener Parzelle (§ 19 BauNVO) angegeben.
Für das Grundstück FlNr. 231/125 steht laut Bebauungsplan eine gesamte GR von 120 qm zur Verfügung. Diese GR wird mit der vorliegenden Planung überschritten.
Beantragt ist eine GR von 150 qm zuzüglich der Errichtung eines Balkons.
Für die Überschreitung der GR von 30 qm wurde eine Befreiung beantragt.
Wandhöhe
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.2 die Wandhöhe für Gebäude in der Bauweise II mit max. 6 m festgesetzt.
Beantragt ist eine Wandhöhe von 6,35 m.
Bauraum Garage
Die geplante Garage/Carport überschreitet die festgelegte Baugrenze.
Baugrenze Wohnhaus
Das Wohnhaus überschreitet die Baugrenze nach Westen um 25 cm.
Firstrichtung
Die Firstrichtung ist unter Nr. 8 im Bebauungsplan verbindlich in Süd-Nord-Ausrichtung festgesetzt.
Beantragt wurde eine Drehung der Firstrichtung in Ost-West-Ausrichtung.
Dachfarbe
In Nr. 10.8 des Bebauungsplanes ist die Farbe für die Dacheindeckung in naturroter oder kupferbrauner Plattendeckung auszuführen.
Geplant ist die Dacheindeckung in anthrazit auszuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Mit den beantragten Befreiungen werden die Grundzüge der Planung berührt und keine der in der Begründung zur Befreiung angeführten Punkte des Antragstellers erfüllen die unter Nr. 1-3 genannten Voraussetzungen.
Dem Antrag kann das gemeindliche Einvernehmen mit Ausnahme der Farbe für die Dacheindeckung nicht erteilt werden.
Anmerkung:
Der Antrag auf Vorbescheid (vgl. BPU-sitzung vom 16.03.2021 TOP 1.3) wurde von den Antragstellern zurückgenommen.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid mit den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“ hinsichtlich einer Grundflächenüberschreitung bis max. 10 % der zulässigen Grundfläche, der Wandhöhe, der Überschreitung Bauraum Garage, Überschreitung der Baugrenze für das Wohnhaus, der Fristrichtung und der Dachfarbe wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Es muss jedoch sichergestellt sein, dass mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den genannten Befreiungen keine Bebauungsplanänderung erforderlich wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Antrag auf Baumfällungen auf den Grundstücken FlNr. 954/56 und -/21 und -19
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
3 |
Sachverhalt
Der Verwaltung wurde mit Schreiben vom 26.02.2021 ein Antrag auf Fällung von 3 Bäumen vorgelegt. Es handelt sich um einen Kirschbaum auf dem Wegegrundstück FlNr. 954/19, bei dem der Antragsteller Miteigentümer ist, einen Spitzahorn auf dem Grundstück FlNr. 954/56 (Tegelfeldstraße 11) und eine Weide auf dem Grundstück FlNr. 954/21 (Tegelfeldstraße 13) - s. Anlage.
Aufgrund der inzwischen vorliegenden Brut- und Vegetationsphase wurde mit dem Antragsteller besprochen, dass Fällungen frühestens im Herbst vorgenommen werden können.
Die Grundstücke liegen im Umgriff des Bebauungsplanes Tegelfeld Mitte, 2. Änderung von 2010. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde eine Baumbestandsliste mit Baumbewertung vom 08.10.2008 gefertigt – s. Anlage.
Im Bebauungsplan wurde festgehalten, dass im Falle nachgewiesener Gefahrenbäume Fällungen vorgenommen werden. Bei den Ersatzpflanzungen wurde bezüglich der Größe unterschieden zwischen Bäume, die unter die Baumschutzverordnung fallen und Bäume, die nicht unter die Baumschutzverordnung fallen, jedoch mit einem Stammumfang von größer als 40 cm.
Für die Grundstücke bestehen Pflanzgebote. Diese können lt. Bebauungsplan mit den Ersatzpflanzungen für genehmigte Fällungen verrechnet werden.
Es wurde eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Das Ergebnis kann der Anlage entnommen werden.
Der Antragsteller beantragt die Fällung der Kirsche, des Spitzahorns und der Weide und bittet darum, die Ersatzpflanzungen erst im Rahmen der Bebauung der beiden Grundstücke zu beauflagen.
Nach Fällung der Bäume bleiben auf dem Grundstück 954/56 noch eine Esche (Nr. 249) sowie 2 Bergahorn (Nr. 248 und 251) bestehen.
Beschluss 1
Der Bau-, Planungs-, und Umweltausschuss genehmigt die Fällung des Kirschbaumes auf der FlNr. 954/19, des Spitzahorns (Nr. 252) auf der FlNr. 954/56 und der Weide auf dem Grundstück FlNr. 954/21. Die Fällungen dürfen erst ab 01.10.2021 durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Für den auf dem Wegegrundstück zur Fällung beantragten Kirschbaum wird keine Ersatzpflanzung gefordert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 3
Für den auf dem Grundstück FlNr. 954/56 zur Fällung beantragten Spitzahorn wird eine Ersatzpflanzung in Form eines „Großbaumes“ entsprechend Ziff. 4.8.1 gefordert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 4
Für die auf dem Grundstück FlNr. 954/21 zur Fällung beantragte Weide wird eine Ersatzpflanzung in Form eines Kleinbaumes entsprechend Ziff. 4.8.2 gefordert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 5
Für die auf dem Grundstück FlNr. 954/56 gefällte Koreatanne wird eine Ersatzpflanzung in Form eines Kleinbaumes entsprechend Ziff. 4.8.2 gefordert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 16.03.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
In der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss-Sitzung waren keine Themen auf der Tagesordnung und somit wurden auch keine Beschlüsse gefasst.
zum Seitenanfang
5. Bericht des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
5 |
zum Seitenanfang
5.1. Vollzug der technischen Gewässeraufsicht
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
5.1 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 07.04.2021 teilte das Wasserwirtschaftsamt mit, dass bei der Überwachung im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht am 24.03.2021 keine Mängel bei der Abwasserbehandlungsanlage festgestellt wurden.
zum Seitenanfang
5.2. Kommunales Sturzflutrisikomanagement
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
5.2 |
Sachverhalt
Im Rahmen des Projekts „Integrales Konzept zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“ wurde der Auftrag für die dazu benötigten Vermessungsleistungen der Gewässer III. Ordnung an das Ing.Büro Schmechtig vergeben. Das Ing.Büro wird voraussichtlich ab 19.04.2021 im Gemeindegebiet die entsprechenden Vermessungen durchführen.
zum Seitenanfang
6. Wünsche und Anregungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
6 |
zum Seitenanfang
6.1. Verkehrsangelegenheiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
|
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
|
20.04.2021
|
ö
|
|
6.1 |
Datenstand vom 20.10.2021 10:52 Uhr