Datum: 17.09.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal MZG
Gremium: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 20:02 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:03 Uhr bis 20:29 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Bauangelegenheiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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1.1. Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Bäckerei/Café und Gestaltung der Außenanlage auf dem Grundstück FlNrn. 196, 197, 200, 1022 der Gemarkung Haimhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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1.1 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Bäckerei /Café und Gestaltung der Außenanlagen auf dem Grundstück FlNrn. 196, 197, 200 und 1022 der Gemarkung Haimhausen vor.
Das Bauvorhaben ist erdgeschossig mit Flachdach geplant. Es soll eine Länge von
58,835 m und eine Breite von 35,29 m erhalten. Die Wandhöhe ist mit 6,54 m angegeben.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Einzelhandel am Kramer Kreuz“.
Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan (B-Plan) ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem B-Plan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 2 Baugesetzbuch -BauGB).
Das Vorhaben entspricht dem B-Plan und die Erschließung ist gesichert. Grundsätzlich ist die Errichtung daher genehmigungsfrei gestellt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO). Allerdings handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau i.S. des Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO und ist daher Baugenehmigungspflichtig nach Art. 60 BayBO (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Die erforderlichen Stell- und Abstellplätze werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.
Beschluss
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss erteilt dem Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Bäckerei/Café und Gestaltung der Außenanlage auf dem Grundstück FlNrn. 196,197,200 und1022 sein Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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1.2. Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNrn. 175/88 und 175/7 der Gemarkung Haimhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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1.2 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNrn. 175/7 und 175/88 der Gemarkung Haimhausen (Prof.-Schinnerer-Straße 9a, 85778 Haimhausen) vor.
Das Wohnhaus soll als Erdgeschoss und Dach (E+D) in einer Größe von 10,00 m x 7,50 m errichtet werden. Das Wohnhaus soll ein Satteldach (SD) mit einer Neigung von 45° und eine Wandhöhe (WH) von 3,80 m erhalten. Die Garage ist als Grenzgarage mit Flachdach mit den Maßen 6,00 m x 3,00 m geplant.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Deutsches Heim“ 5. Änderung (B-Plan).
Vor Einreichung eines Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO). Der Vorbescheid hat während seiner Geltungsdauer, im Rahmen der gestellten Fragen, Bindungswirkung.
Im Vorbescheid sollen folgende Fragen zu Befreiungen vom B-Plan geklärt werden.
- Das Vorhaben liegt außerhalb der in der Planzeichnung vorgesehenen Baugrenzen. Kann eine entsprechende Befreiung in Aussicht gestellt werden?
- Nach den Festsetzungen Ziffer 6.2.1 beträgt die Wandhöhe bei der Bauweise I+D 3,6 m.
Kann eine Befreiung auf 3,8 in Aussicht gestellt werden?
- Nach den Festsetzungen Ziffer 6.3.1 beträgt die Dachneigung 36°
Kann eine Befreiung auf 45° in Aussicht gestellt werden?
- Kann die Garagenzufahrt über die südwestliche Grundstücksecke in Aussicht gestellt werden?
- Nach der Festsetzung Ziffer 6.6.1 muss mindestens ein Garagenstellplatz nachgewiesen werden.
Ist eine Garage in den Abmessungen 3 x 6 m an der nordöstlichen Gebäudeecke zulässig (siehe Zeichnung)?
Durch eine Befreiung von den folgenden Festsetzung (folgende Nrn. 1 und 2) des B-Plans werden die Grundzüge der Planung berührt. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB ist daher nicht möglich.
Allerdings fällt die Gemeinde Haimhausen unter die Verordnung zur bauplanungsrechtlichen Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (§ 1 i.V.m Nr. 1.5.3 Anlage zu § 1 Gebietsbestimmungsverordnung Bau – GBestV-Bau), die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (§ 2 GBestV-Bau). Daher kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des B-Plans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Durch den Neubau des Einfamilienhauses mit Garage wird neuer Wohnraum geschaffen. Das Vorhaben bewegen sich in einem Rahmen, so dass das Bauvorhaben, würde es nach § 34 BauGB beurteilt, nicht als Fremdkörper wirkt. Eine negative Beeinflussung, insbesondere gesunder Wohnverhältnisse (Belichtung/Belüftung) ist nicht erkennbar. Auch entsteht kein Interessenskonflikt, der durch eine Änderung des B-Plans vermieden werden könnte.
Eine Verletzung nachbarlicher Interessen, die sich aus den Festsetzungen des B-Plans ergeben würden, sind durch das Bauvorhaben nicht erkennbar. Insbesondere bleibt der festgesetzte Gebietscharakter (Allgemeines Wohngebiet (Festsetzung C)1. B-Plan)) erhalten.
Eine negative Beeinflussung öffentlicher Belange ist nicht erkennbar.
- Überschreiten der Baugrenze Festsetzung A 3.2 i.V.m. Plandarstellung:
Begründung:
Die Gemeinde Haimhausen ist seit Herbst 2022 von der Bay. Staatsregierung zu einem Gebiet mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ bestimmt worden. Ziel ist u.a. eine Nachverdichtung in bebauten Bereichen. Die Befreiung ist nach unserer Auffassung städtebaulich vertretbar und mit des nachbarlichen Belangen vereinbar.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A 3.2 i.V.m. Plandarstellung hat der B-Plan für seinen Geltungsbereich Baugrenzen (Bauräume) festgesetzt. Für das Vorhabengrundstück ist im B-Plan kein Bauraum festgesetzt. Durch die Befreiung werden die Grundzüge der Planung berührt.
Der Befreiung vom festgesetzten Bauraum kann die Zustimmung in Aussicht gestellt werden.
- Garagenstandort Festsetzung A 4.1 i.V.m. Plandarstellung:
Begründung:
Nach den Festsetzungen Ziffer 6.6.1 muss mindestens ein Garagenstellplatz nachgewiesen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A 4.1 i.V.m. Plandarstellung hat der B-Plan für seinen Geltungsbereich Flächen für Garagen festgesetzt. Für das Vorhabengrundstück ist im B-Plan keine entsprechende Fläche festgesetzt. Durch die Befreiung werden die Grundzüge der Planung berührt.
Der Befreiung von den festgesetzten Fläche für Garagen kann die Zustimmung in Aussicht gestellt werden zumal unter Festsetzung B) 2. i.V.m. C. 6.6.1 der 4. Änderung mindestens ein Gargenstellplatz pro Wohneinheit nachzuweisen ist.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
- Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
- Überschreitung der Wandhöhe (WH) Festsetzung B) 2. i.V.m. C. 6.2.1 der 4. Änderung:
Begründung:
Die energetischen Anforderungen haben sich seit 1991 drastisch erhöht. Gleicher Wohnraum erfordert bedeutend mehr Wärmedämmung und damit erhöhter Konstruktionsaufbau
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 2. i.V.m. C. 6.2.1 der 4. Änderung ist bei einer Bauweise I+D eine WH von maximal 3,60 m festgesetzt. Das geplante Wohnhaus soll eine WH von 3,80 m erhalten. Die Begründung zum Befreiungsantrag ist nachvollziehbar. Allerdings ist, um das Wohngebäude nicht als Fremdkörper erscheinen zu lassen, die festgesetzte DN von 36°einzuhalten.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Die Befreiung von der WH, kann bei Einhaltung der festgesetzten DN von 36°, das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.
- Höhere Dachneigung (DN) Festsetzung B) 2. i.V.m. Plandarstellung und C.6.3.1 der 4. Änderung:
Begründung:
Bei einem freistehenden Einfamilienhaus sollten wenigstens 100 qm Wohnfläche (für eine 3-köpfige Familie) zur Verfügung stehen. Außerdem siehe Begründung von Frage 2.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B) 2. i.V.m. Plandarstellung und C.6.3.1 der 4. Änderung ist im Quartier s des B-Plans, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, eine DN von 36° festgesetzt. Das geplante Wohnhaus soll eine DN von 45° erhalten. Die Begründung zum Befreiungsantrag ist nachvollziehbar. Allerdings ist, um das Wohngebäude nicht als Fremdkörper erscheinen zu lassen, die festgesetzte WH von 3,60 m einzuhalten.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Die Befreiung von der DN, kann bei Einhaltung der festgesetzten WH von 3,60 m, das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.
- Gargenzufahrt:
Begründung:
Eine Zufahrt über Flur-Nr. 175/7 ist wegen der Leitungsrechte nicht möglich.
Begründung der Verwaltung:
Auf Grund des Grundstückzuschnitts und der Grundstückslage kann die Zufahrt auf das Vorhabengrundstück und somit zur geplanten Garage nur über die Prof.-Schinnerer-Straße erfolgen. Im Südwesten des Grundstücks befindet sich die Fl.Nr. 175/7 für das ein Geh- und Fahrtrecht zur FlNr. 175/146 besteht. Die Garage kann daher dort nicht errichtet werden. Als Standort für die Garage verbleibt nur der östliche Teil des Vorhabengrundstück zur FlNr. 175/148. Somit muss auch die Zufahrt zur Garage dort erfolgen. Eine Zufahrt ist im B-Plan nicht festgesetzt. Daher ist auch keine Befreiung erforderlich.
Der Garagenzufahrt im Südosten des Grundstücks kann das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.
Die Erschließung des Vorhabengrundstück ist gesichert.
Beschluss 1
Der Bau-,Planungs- und Umweltausschuss stellt seine Zustimmung für folgende Abweichungen vom Bebauungsplan „Deutsches Heim“ 4. Änderung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Aussicht:
- Festsetzung A 3.2 i.V.m. Plandarstellung:
Errichtung des Wohnhauses außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.
- Festsetzung A 4.1 i.V.m. Plandarstellung:
Errichtung einer Garage außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bau-,Planungs- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen für folgende Abweichungen vom Bebauungsplan „Deutsches Heim“ 4. Änderung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Aussicht:
- Festsetzung B) 2. i.V.m. C. 6.2.1 der 4. Änderung:
WH 3,80 m statt 3,6 m bei Einhaltung einer DN von 36°.
- Festsetzung B) 2. i.V.m. Plandarstellung und C.6.3.1 der 4. Änderung:
DN 45° statt 36° bei Einhaltung einer WH von 3,60 m.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Bau-,Planungs- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen zu folgender Frage in Aussicht:
- Die Zufahrt auf das Vorhabengrundstück kann im Südosten erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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1.3. Antrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lager- und Unterstellhalle auf dem Grundstück FlNr. 745 der Gemarkung Haimhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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1.3 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lager- und Unterstellhalle für das Grundstück FlNr. 745 der Gemarkung Haimhausen vor.
Das Bestandsgebäude (30,82 m lang, 15,00 m breit) wurde mit Bescheid vom 14.10.2013 baurechtlich genehmigt. Die beantragte Nutzungsänderung (Entprivilegierung) umfasst das gesamte Bestandsgebäude.
Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch -BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und ist somit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich daher nach § 35 BauGB.
Die Nutzungsänderung ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es ist zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfüllt sind.
- Erschließung:
Die Erschließung ist vorliegend gesichert.
- § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB:
- Die geplante Nutzung der Lagerhalle ist eine zweckmäßige Verwendung der bestehenden Halle deren Bausubstanz erhaltenswert ist.
- An der bestehenden Halle werden keine Änderungen vorgenommen. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt daher gewahrt.
- Die sieben Jahresfrist die zwischen Aufgabe der Nutzung und der neuen Nutzung liegen muss, ist in Bayern nicht anzuwenden (Art. 82 Abs. 6 Bayerische Bauordnung – BayBO).
- Die bestehende Halle wurde vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet.
- Die Halle steht im räumlichen-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs.
- Greift hier nicht. Es handelt sich um keine Änderung zu Wohnzwecken.
- Die Verpflichtungserklärung, dass keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorgenommen wird, es sei denn die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes erforderlich liegt den Antragsunterlagen bei.
Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.
Beschluss
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lager- und Unterstellhalle auf dem Grundstück FlNr. 745 der Gemarkung Haimhausen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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1.4. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 174/13 der Gemarkung Haimhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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1.4 |
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 174/13 der Gemarkung Haimhausen (Professor-Schinnerer-Straße 8, 85778 Haimhausen) vor.
Das Wohnhaus soll als Erdgeschoss mit Obergeschoss und Dach (II+D) in einer Größe 13,24 m x 9,24 m errichtet werden. Das Wohnhaus soll ein Satteldach (SD) mit einer Neigung (DN) von 25° und eine Wandhöhe (WH) von 5,80 m erhalten. Die Garage soll als Grenzgarage mit den Maßen 6,99 m x 4,365 m errichtet werden. Ein zweiter Stellplatz ist an der Nordseite des Wohngebäudes geplant.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ Professor-Schinnerer-Straße Süd“ (B-Plan) und dort in der Fläche WA 1 (Festsetzung B)2. i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone).
Vor Einreichung eines Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO). Der Vorbescheid hat während seiner Geltungsdauer, im Rahmen der gestellten Fragen, Bindungswirkung.
Im Vorbescheid sollen folgende Frage geklärt werden.
- Ist mit Hinweis auf § 31 (3) BauGB die überbaubaute Grundfläche und Situierung des geplanten Gebäudes inkl. Garage und Stellplatz außerhalb der Baugrenzen des B-Plans planungsrechtlich zulässig?
- Sind die geplanten Wandhöhen und Dachneigungen planungsrechtlich zulässig?
- Ist die Art der Nutzung als Wohngebäude planungsrechtlich zulässig?
- Ist mit Punkt 5.7 des Bebauungsplans Prof.-Schinnerer-Straße Süd die Überschreitung der Abstandsflächen des Gebäudebestands auf das Nachbargrundstück Flur Nr. 174/25 ausdrücklich für zulässig erklärt?
Begründung der Fragen: Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die isolierten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigen nachbarliche Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die aktuelle Satzung der Gemeinde bzgl. der Abstandsflächen ist eingehalten.
Als weitere Begründung wird der Gesetzestext des § 31 Abs.3 BauGB aufgeführt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
- Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
- Dachneigung (Festsetzung B)6.3 i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone):
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung B)6.3 i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone ist eine DN von 38° festgesetzt. Geplant ist eine DN von 25°.
Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.
Die Befreiung für eine Dachneigung von 25° kann in Aussicht gestellt werden.
Durch folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans werden die Grundzüge der Planung berührt.
Die Gemeinde Haimhausen fällt unter die Verordnung zur bauplanungsrechtlichen Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (§ 1 i.V.m Nr. 1.5.3 Anlage zu § 1 Gebietsbestimmungsverordnung Bau – GBestV-Bau), die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (§ 2 GBestV-Bau).
Das Bauvorhaben bewegt sich in einem Rahmen, so dass das Bauvorhaben, würde es nach § 34 BauGB beurteilt, nicht als Fremdkörper wirkt. Eine negative Beeinflussung, insbesondere gesunder Wohnverhältnisse (Belichtung/Belüftung) ist nicht erkennbar. Auch entsteht kein Interessenskonflikt, der durch eine Änderung des B-Plans vermieden werden könnte.
Eine Verletzung nachbarlicher Interessen, die sich aus den Festsetzungen des B-Plans ergeben würden, sind durch die Schaffung des Wohnhauses mit Garage und Stellplatz nicht erkennbar. Insbesondere bleibt der festgesetzte Gebietscharakter (Allgemeines Wohngebiet (Festsetzung B)3.1) erhalten.
Eine negative Beeinflussung öffentlicher Belange ist nicht erkennbar.
- Überschreiten der Baugrenze durch das Wohnhaus Festsetzung B)5.1 i.V.m. Plandarstellung:
Unter der Festsetzung B)5.1 i.V.m. Plandarstellung ist für das Vorhabengrundstück ein Bauraum festgesetzt. Das geplante Wohnhaus soll außerhalb des festgesetzten Bauraums errichtet werden. Es nimmt die fiktiven Baulinien der bereits bestehenden Gebäude, deren Maße und Geschossigkeit auf.
Die Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses außerhalb des festgesetzten Bauraums kann in Aussicht gestellt werden.
- Überschreiten der Baugrenze durch den offenen Stellplatz (Festsetzung B)5.1 i.V.m. Plandarstellung):
Im B-Plan ist für das Vorhabengrundstück keine Fläche für Stellplätze festgesetzt. Diese sind daher grundsätzlich nur im festgesetzten Bauraum zulässig. Allerdings können bauliche Anlagen die nach der BayBO in den Abstandsflächen zulässig sind (hierzu zählen Kfz-Stellplätze), außerhalb des festgesetzten Bauraum zugelassen werden (§ 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung von 1990 - BauNVO 1990). Des Weiteren sind für jede Wohneinheit im B-Plan (Festsetzung B)7.1) zwei Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Der zweite Stellplatz wird in der geplanten Garage nachgewiesen.
Die Zustimmung zur Errichtung des KFZ-Stellplatzes außerhalb des festgesetzten Bauraums kann in Aussicht gestellt werden.
- Errichtung der Garage außerhalb der für Garagen ausgewiesenen Flächen (Festsetzung B)7.2 i.V.m. Plandarstellung):
Unter der Festsetzung B)7.2 i.V.m. Plandarstellung ist für das Vorhabengrundstück kein Bauraum für Garagen festgesetzt. Die geplante Garage nimmt die fiktive Baulinie der bereits bestehenden Garagen und deren Grundfläche auf. Des Weiteren sind für jede Wohneinheit im B-Plan (Festsetzung B)7.1) zwei Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Der zweite Stellplatz wird durch einen offenen Stellplatz nachgewiesen.
Die Zustimmung zur Errichtung der Garage außerhalb des festgesetzten Bauraum für Garagen kann in Aussicht gestellt werden.
- Überschreitung der Grundfläche (Festsetzung B)4.1 i.V.m. Plandarstellung):
Unter der Festsetzung B)4.1 i.V.m. Plandarstellung ist für das Vorhabengrundstück eine Grundfläche (GR) von 200 m² festgesetzt. Dies ist die max. GR für das Hauptgebäude innerhalb des Bauraums. Da das geplante Wohnhaus gesamt außerhalb des festgesetzten Bauraums errichtet werden soll, muss die gesamte GR von 122,00 m² befreit werden.
Die Zustimmung zur Überschreitung der GR kann in Aussicht gestellt werden.
Sonstige Befreiungsanträge:
- Art der Nutzung (Festsetzung B)3.1 i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone):
Unter der Festsetzung B)3.1 i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone ist als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Geplant ist ein Wohngebäude, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist.
Eine Befreiung ist hier nicht notwendig.
- Wandhöhe (Festsetzung B)4.2.2 i.V.m Plandarstellung und Nutzungsschablone):
Unter der Festsetzung B)4.2.2 i.V.m Plandarstellung und Nutzungsschablone ist für das Vorhabengrundstück eine Wandhöhe (WH) von 5,80 m, gemessen von OK EG-Fußboden bis OK Sparren, festgesetzt. Diese ist für das Bauvorhaben auch so geplant.
Eine Befreiung ist hier nicht notwendig.
- Abstandsflächen des Gebäudebestands auf dem Nachbargrundstück(Festsetzung B)5.7):
Bei dem angesprochenen Gebäudebestand handelt es sich um ein Wohnhaus das nach den der Verwaltung vorliegenden Unterlagen mit Bescheid vom 06.03.1979 baurechtlich genehmigt wurde. Es ist davon auszugehen, dass das zum Zeitpunkt der Genehmigung gültige Abstandsflächenrecht eingehalten wurde. Dieses Wohnhaus bestand bereits vor Inkrafttreten des B-Plans am 27.02.1995 und genießt daher Bestandsschutz (Festsetzung B)5.7).
Eine Befreiung ist hier nicht notwendig.
Beschluss 1
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stellt sein Einvernehmen zu folgenden Abweichungen vom Bebauungsplan „“Professor-Schinnerer-Straße Süd“ zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz in Aussicht:
- Festsetzung B)6.3 i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone:
Dachneigung des Wohnhauses 25°.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stellt sein Zustimmung zu folgenden Abweichungen vom Bebauungsplan „“Professor-Schinnerer-Straße Süd“ zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz in Aussicht:
- Festsetzung B)5.1 i.V.m. Plandarstellung:
Überschreiten der Baugrenze durch das Wohnhaus
- Festsetzung B)5.1 i.V.m. Plandarstellung:
Überschreiten der Baugrenze durch den offenen Stellplatz
- Festsetzung B)7.2 i.V.m. Plandarstellung:
Errichtung der Garage außerhalb der für Garagen ausgewiesenen Flächen
- Festsetzung B)4.1 i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone:
Überschreitung der Grundfläche
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss sieht für folgende Anträge keinen Befreiungstatbestand vom Bebauungsplan „“Professor-Schinnerer-Straße Süd“ zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz:
- Festsetzung B)3.1 i.V.m. Plandarstellung und Nutzungsschablone:
Art der Nutzung
- Festsetzung B)4.2.2 i.V.m Plandarstellung und Nutzungsschablone:
Wandhöhe
Abstandsflächen des Gebäudebestands auf dem Nachbargrundstück
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Kläranlage / Erneuerung Rührwerk Schlammstapelbehälter
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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2 |
Sachverhalt
Die Pumpe des Rührwerks des einen Klärschlammstapelbehälters hat keine Leistung mehr, der Klärschlamm kann dadurch nicht mehr gerührt werden und verfestigt sich. Es entstehen Mehrkosten bei der Klärschlammabholung, da die erneute Verflüssigung des Schlamms durch eine externe Firma erbracht werden muss (je Einsatz ca. 1.000€ Netto, 3-4 Einsätze im Jahr).
Eine Instandsetzung der Pumpe ist nicht mehr möglich, da weder Typenschilder der Anlage vorhanden sind noch eine genauere Leistungsbeschreibung des Typs. Bisher angefragte Lieferanten würden die Pumpe erst demontieren müssen um ein mögliches Ersatzteil zu beschaffen bzw. anzufertigen, dies würde allerdings Mehrkosten verursachen die im Gegensatz zu einer Ersatzpumpe unwirtschaftlich wären. Dementsprechend konnte kein konkretes Angebot bis dato nicht vorgelegt werden, da die Pumpe zuerst demontiert werden müsste um die korrekte Leistung zu errechnen (Dies ist abhängig von dem Laufrad, welches innerhalb des Pumpengehäuses liegt).
Daher empfiehlt das technische Bauamt den Austausch der Rührwerkpumpe. Hierfür wurden von drei Anbietern Angebote über die Lieferung und Montage eines Rührwerks eingeholt:
- Fa. XXX aus XXX Angebotssumme: 16.005,99€/Netto
- Fa. XXX aus XXX Angebotssumme: 12.125,25€/Netto
- Fa. XXX aus XXX Angebotssumme: 10.996,80€/Netto
Das Angebot der Fa. XXX ist zwar das günstigste Angebot, jedoch setzt die Montage dieses Herstellers ein zuvor bauseits herzustellendes Betonfundament voraus. Dadurch fällt dieses Angebot aus der Wertung heraus.
Zusätzlich fallen noch Kosten für Elektroarbeiten an. Diese belaufen sich auf ca. 6.000€/Netto. Hierfür werden derzeit noch Angebote eingeholt.
Beschluss
Der BPU stimmt der Vergabe über die Lieferung und Einbau einer neuen Rührwerkpumpe mit einer vorläufigen Auftragssumme von 12.125,25€/Netto an die Fa. XXX aus XXX zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Angebot über die Aufschaltung der Brandmeldeanlage im Kinderhaus der Gemeinde Haimhausen, Pfarrstraße 11
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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3 |
Sachverhalt
Am 04.07.2024 wurde die gemeindliche Kindertageseinrichtung „Kinderhausen“ durch die beauftragte Firma zur Aufschaltung der Brandmeldeanlage besichtigt. Daraufhin wurde vereinbart, dass ein Angebot über eine Ergänzung der Brandmeldeanlage hinsichtlich der geplanten Aufschaltung auf die integrierte Leitstelle der Feuerwehr erstellt wird. Zudem fand am 28.08.2024 ein Begutachtungstermin über die Elektroarbeiten mit Firma XXX statt.
Die Einrichtungskosten sowie eventuell notwendige Arbeiten, Änderungen und Ergänzungen am Leitungsnetz wird nach dem tatsächlichen Aufwand an Arbeitszeit und Arbeitsmaterial gemäß den bei XXX gültigen Verrechnungssätzen erhoben.
Als Anlage das entsprechende Angebot vom 08.07.2024 der Firma XXX sowie zusätzlich das Angebot vom 03.09.2024 der Firma XXX über die Leitungsverlegung zum Umbau der Brandmeldeanlage.
Folgende Kostenpositionen werden gemäß den Angeboten geltend gemacht:
- 19.426,10 € brutto (Angebot vom 08.07.2024 über Brandmeldeanlage der zentralen Komponenten, Feuerwehrperipherie, Meldeperipherie und Inbetriebnahme, Aufschaltung Brandmeldeanlage)
- 7.012,41 € brutto (Angebot vom 03.09.2024 über Arbeitsaufwendungen + Material, Leitungsverlegung zum Umbau bzw. Erweiterung der Brandmeldeanlage)
Künftig soll die Brandmeldeanlage an die integrierte Leitstelle der Feuerwehr (ILS) aufgeschaltet werden. Daher stellt dies künftig nur eine Erweiterung des Bestandes dar (keine Neuanlage).
Beschluss
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Angebot zur Aufschaltung sowie dem Angebot über die Leistungsverlegung zum Umbau der Brandmeldeanlage als Erweiterung im gemeindlichen Kinderhaus zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Angebote zu bestätigen und die Aufschaltung der Brandmeldeanlage ausführen zu lassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Veröffentlichung von Beschlüssen aus den nichtöffentlichen Sitzungen des Bau- Planungs- und Umweltausschusses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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4 |
Sachverhalt
Aus den letzten Sitzungen gab es nichts zu veröffentlichen.
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5. Bericht des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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5 |
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5.1. Abgestorbene Eschen am Amperdamm/Hirschgang
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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5.1 |
Sachverhalt
In der Sitzung des BPU vom 18.06.2024 (TOP 6.2) wurde vom Gremium der Verwaltung mitgeteilt, dass entlang des Amperdamms und des Altwassers abgestorbene Eschen stehen und von diesen abgestorbenen Äste herunterfallen. Der Vorgang wurde durch die Verwaltung zuständigkeitshalber an das Wasserwirtschaftsamt München (WWA-München) abgegeben.
Das WWA-München hat inzwischen die zeitnahe Entfernung der abgestorbenen Äste zugesagt.
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6. Wünsche und Anregungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen)
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Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
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17.09.2024
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ö
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6 |
Sachverhalt
Keine weiteren Themen.
Ende der Sitzung
Datenstand vom 29.01.2025 12:53 Uhr