Antrag des VIVO Kommunalunternehmen auf Errichtung einer Freifeld-Photovoltaik-Anlage auf dem ehemaligen Deponiegelände Grundstück: Flur-Nrn. 1353/81, 1434/0, 1450/0, 1524/0, jew. Gem. Hausham


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.04.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das VIVO Kommunalunternehmen beabsichtigt, auf dem ehemaligen Deponiegelände mittels einer PV-Freifeldanlage regenerativen Strom zu produzieren. 
Dazu wurden mehrere Bereiche des Geländes untersucht, wobei die am nördlichen Deponierand gelegenen Flächen 3, 4, 7 und 8 (siehe Plan zum Antrag) aus statischer und technischer Sicht als geeignet gewertet wurden. 
 
Die Module der Fläche 4 (Hanglage ca. 30°) werden nach Rodung dieses Bereichs hangparallel durch Gründung der Unterkonstruktion auf Stahleindrehfundamenten („Pfahlgründung“) fixiert. 
Bzgl. der Flächen 3, 7 und 8 sind Betonfundamente geplant, an der die Unterkonstruktion befestigt wird, ohne den Boden zu verletzen. 
 
Das Deponiegelände liegt im Außenbereich und ist gemäß Flächennutzungsplan als „Fläche für Ver- und Entsorgung“ ausgewiesen. Bauvorhaben im Außenbereich sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und es sich um ein „privilegiertes Vorhaben“ i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt.
Der für die PV-Nutzung vorgesehene Bereich liegt allerdings außerhalb des „Privilegierungskorridors“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB (Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen), eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB (räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb) scheidet ebenso aus wie eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 (öffentliche Versorgung mit Elektrizität) oder Nr. 4 (spezifische Außenbereichsbindung).

Damit handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, das nur zugelassen werden kann, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt – § 35 Abs. 3 BauGB. 
Als flächenintensive und technische Anlagen beeinträchtigen PV-Anlagen regelmäßig das Landschaftsbild bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft. Zwar wurde die natürliche Eigenart der Landschaft durch die bisherige Nutzung als Deponie nicht unwesentlich belastet und beeinträchtigt, allerdings grenzen die für die Aufstellung der PV-Anlagen vorgesehenen Flächen an unbeeinträchtigte Waldflächen an. Hinzu kommt, dass der Bereich der Deponie rekultiviert wird, also in diesem Bereich das Landschaftsbild wieder hergestellt wird und die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch die Deponie damit weitgehend beseitigt wird und nicht dauerhaft erhalten bleiben wird. 
Insofern erscheint eine Beeinträchtigung des Belangs „Landschaftsbild bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft“ nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB als sehr wahrscheinlich. Des Weiteren widerspricht die vorgesehene PV-Nutzung der Darstellung des Flächennutzungsplanes als „Fläche für Ver- und Entsorgung“ – § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. 
Eine Zulässigkeit der PV-Anlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB kann damit nicht angenommen werden.

Die Errichtung der PV-Anlagen erfordert somit eine Bauleitplanung, d.h. die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bietet sich jeweils die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO, z.B. „Sondergebiet für erneuerbare Energien“ an.
Der Bebauungsplan sollte als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt werden; dies ist allein schon im Hinblick auf eine fristgerechte Realisierung des Vorhabens als auch hinsichtlich einer Rückbauverpflichtung der Anlagen nach Nutzungsdauer der PV-Module, die im Durchführungsvertrag abgesichert werden kann, sinnvoll. 
Die Planungskosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, für die Errichtung einer Freifeld-Photovoltaik-Anlage auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1353/81, 1434/0, 1450/0 und 1524/0 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Die Verwaltung wird beauftragt, die Durchführung der Bauleitplanverfahren in die Wege zu leiten. Die Planungskosten sind vom Antragsteller, dem VIVO Kommunalunternehmen zu tragen.

Datenstand vom 18.04.2024 12:15 Uhr