Ortsrecht; Satzung über die öffentliche Wasserversorgung (WAS); Änderung bzw. Anpassung der Wasserabgabesatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.11.2024 ö 6

Sachverhalt

Die Mustersatzung zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung (WAS) wurde durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren (StMI) geändert. 

Die Änderungen und Anpassungen wurden dem Hauptverwaltungsausschuss zur Vorberatung vorgelegt. 

Der Hauptverwaltungsausschuss hat dem Gemeinderat empfohlen, die Wasserabgabesatzung wie von der Verwaltung auf Grund der Mustersatzung dargestellt, zu ändern und anzupassen (auf beil. Synopse wird verwiesen).

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Hausham (Wasserabgabesatzung -WAS) wie folgt zu ändern:



Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Hausham (Wasserabgabesatzung -WAS)

§ 1

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Hausham folgende Satzung



§ 2


§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:


1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.  2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht4a) ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.  3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.



§ 3


§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:


1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.  2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.



§ 4

§ 15 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:


 1Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung.  2Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.  3Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist.  4Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen.  5Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.


§ 5

§ 19 Abs. 1 a wird gestrichen.


§ 6

Die Änderungen treten zum 01.01.2025 in Kraft. 

Datenstand vom 11.11.2024 16:50 Uhr