Grundsteuerreform - Anpassung der Hebesätze


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 15.10.2024 6
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Einheitswerte) für die Festsetzung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb einzelne Grundsteuerzahlerinnen – und zahler ungleich behandelt werden. Daher wird die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nach neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. 

In Bayern wird für die Grundsteuer B ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Das bedeutet, dass für die Lastenverteilung, das heißt welches Grundstück innerhalb einer Kommune stärker belastet und welches Grundstück weniger stark belastet wird, künftig nur noch die Flächen des Grundstücks und der Gebäude sowie deren Nutzung maßgeblich sind (Äquivalenzprinzip). Grundsätzlich gilt also für das Flächenmodell: Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Grundstücken mit großen Gebäuden werden entsprechend mehr Grundsteuer zahlen müssen, als zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer von kleinen Wohnungen oder kleiner Grundstücke in derselben Gemeinde.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird in allen Bundesländern - wie auch bisher - die Aufteilung anhand pauschalierter Ertragswerte berechnet. Die Lastenverschiebung, das heißt welcher Betrieb innerhalb einer Kommune stärker belastet und welcher Betrieb weniger stark belastet wird als bisher, wird sich deshalb in der Mehrheit der Fälle im Rahmen halten.

Dennoch werden im landwirtschaftlichen Bereich deutlich höhere Belastungen entstehen, dass die Wohngebäude ab 2025 nicht mehr der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B zugeordnet werden und hier somit ein anderer Bewertungsmaßstab angesetzt wird. 

Wie in allen Kommunen ergeben sich auch in der Gemeinde Hausham teils deutliche Verschiebungen bei der Bemessung der Grundstücke. Das führt teilweise zu massiven Mehrbelastungen, aber auch in gut 50% der bisher bekannten Bemessungen (3131 Datensätze vorhanden) zu geringeren Messbeträgen und damit einhergehend zu geringeren Belastungen. 

In vielen Fällen sind im Rahmen der abzugebenden Steuererklärungen auch Korrekturen der bisher gemeldeten Daten vorgenommen worden, so dass sich auch daraus Änderungen ergeben.

Nach aktuellem Datenbestand wird sich der Messbetrag bei rund 500 Fällen mehr als verdoppeln. Die großen Mehrbelastungen entstehen u.a.auch bei bebauten Grundstücken in Randlagen, wie bspw. im Bereich Huberspitz/Gindelalm. 

Hintergrund der teilweise massiven Verwerfungen ist das neue Bewertungssystem, das den bisherigen Ungleichbehandlungen entgegenwirken soll. 

Eine Umverteilung der Kostenlast ist unumgänglich. Die Gemeinde kann hierauf keinerlei Einfluss nehmen, da einzig der Grundsteuerhebesatz gemeindlich festgelegt wird. Dieser ist für alle Grundstücke einheitlich. 

Die letzte Hebesatzanpassung der Gemeinde Hausham war im Jahr 2010 und liegt somit 15 Jahre zurück. Daher ist trotz der Maßgabe, dass die Grundsteuerreform durch die Kommunen möglichst aufkommensneutral abgewickelt werden soll, ist eine Reduzierung des Hebesatzes aus Sicht der Verwaltung nicht angemessen. Es wird daher vorgeschlagen, die Hebesätze in der bisherigen Höhe beizubehalten. Dadurch erhöhen sich die Steuereinnahmen um ca. 150.000 EUR jährlich. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die Hebesätze für die Grundsteuer für das Jahr 2025 unverändert zu belassen. 

Es werden für 2025 folgende Grundsteuerhebesätze festgesetzt:
Grundsteuer A:        280 v.H.
Grundsteuer B:        310 v.H.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Hebesätze für die Grundsteuer für das Jahr 2025 unverändert zu belassen. 

Es werden für 2025 folgende Grundsteuerhebesätze festgesetzt:
Grundsteuer A:        280 v.H.
Grundsteuer B:        310 v.H.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2024 11:34 Uhr