Der Antragsteller beabsichtigt, das Einfamilienhaus auf seinem Grundstück in ein Mehrgenerationen Wohnhaus umzubauen. Hierzu soll der Dachstuhl um mindestens 1 m angehoben werden und auf der Südseite des Hauses ein Warm-Wintergarten mit den ca. Maßen 5,00 m x 2,50 m x 3,00 m – BHT) errichtet werden. Derzeit beträgt die Wandhöhe des Gebäudes 5,80 m.
Für das Wohnhaus soll zukünftig E + 2 (maximal 8,50 m) festgesetzt werden.
Die Bebauung soll sich an dem Gebäude des Nachbargrundstücks (Leitenweg Nr. 4 / Flur-Nr. 1156/15) orientieren, das eine Wandhöhe von ca. 7,20 m aufweist.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“. Ein Baufenster für einen Wintergarten ist auf dem Grundstück nicht vorgesehen. Außerdem ist an dieser Stelle ein Wohngebäude E + 1 vorgesehen.
Das Vorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“.
Der Wintergarten stellt auch keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO dar, die gemäß 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Da die Ausweisung von Baugrenzen und das Maß der baulichen Nutzung die Grundkonzeption des Bebauungsplans betreffen, werden durch den Bauantrag die Grundzüge der Planung berührt. Damit wäre eine Befreiung unzulässig und das Vorhaben nur mit einer Änderung des Bebauungsplans zu verwirklichen.