Errichtung eines Pumptracks Grundstück: Flur-Nr. 1784 und 1785, Gem. Hausham, nähe Haidmühl Antragsteller: Gemeinde Hausham


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 22.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 18

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen vom 07.04.2022 und vom 13.11.2023 beschlossen, das Projekt Pumptrack in der Haidmühl zu verwirklichen.
Der Pumptrack soll auf Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 1784/0, 1785/0 und 1786/0 entlang des bestehenden Geh- und Radweges zwischen Hausham / Poschmühl und Miesbach / Haidmühl entstehen. Die hierfür benötigte Fläche beträgt ca. 1.500 m², wobei ca. 540 m² asphaltiert werden und erstreckt sich über eine Länge von ca. 140 Meter mit einer maximalen Breite von ca. 17 Meter.
Die Fahrbahnen werden etwa 2 Meter vom Geh- und Radweg entfernt angelegt.
Der Kurs besteht aus 2 Teilen, dem Kinder-Pumptrack im Norden, der eine leichte Schwierigkeit aufweist sowie der südlich anschließenden Hauptstrecke, die eine mittlere Schwierigkeit aufweist. Befahrbar ist der Kurs mit Fahrrädern, Rollern, Skates und Skateboards.

Die für die Errichtung des Pumptracks vorgesehenen Grundstücke befinden sich im Außenbereich und in der weiteren Schutzzone der derzeit aktuellen Wasserschutzgebietsverordnung der Gemeinde Hausham. Die Errichtung von Sportanlagen sowie Straßen, Wegen und Plätzen ist gemäß der Verordnung in der weiteren Schutzzone erlaubt.
Vorhaben im Außenbereich sind zulässig, wenn es sich um „privilegierte“ Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB oder um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB handelt. Da eine Privilegierung nach Abs. 1 für den Pumptrack ausscheidet, kann der Pumptrack nur als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Da die vorgesehene Fläche unmittelbar an den Geh- und Radweg angrenzt, ist der Eingriff in die Waldfläche nur unwesentlich und stellt daher nach Aussage des Forstamtes kein Problem dar. Schädliche Umweltauswirkungen sind durch die Nutzung der Freizeitanlage ebenfalls nicht zu erwarten. Die verkehrsmäßige Erschließung ist durch den angrenzenden Geh- und Radweg vorhanden, eine Erschließung mit Frischwasser und Schmutzwasser ist für das Vorhaben nicht notwendig.
Zu prüfen sind im weiteren Baugenehmigungsverfahren Einwendungen und Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie die Frage, ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes „Egartenlandschaft um Miesbach“ erteilt werden kann und der Umfang der Kompensationsmaßnahmen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Datenstand vom 22.04.2024 16:24 Uhr