Der Antragsteller beantragt einen Vorbescheid zum Abbruch eines Einfamilienhauses und Neubau eines Wohngebäudes mit bis zu 4 Wohneinheiten.
Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Gemeinde Hausham am 27.01.2022, konkretisiert in der Sitzung des Gemeinderats am 22.01.2024 eine Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre erlassen hat sowie den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, der das Gebiet nach § 6 a BauNVO als Urbanes Gebiet ausweisen soll.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) dürfen aufgrund der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. wenn das Bauvorhaben den beabsichtigten Planungen der Gemeinde und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Diese Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Konkrete Planentwürfe des Bebauungsplans gibt es noch nicht. Somit steht noch nicht fest, welche Festsetzungen im Bebauungsplan für dieses Grundstück getroffen werden und ob die beabsichtigte Bebauung den künftigen Festsetzungen widerspricht.
Generell wird aber davon auszugehen sein, dass aufgrund der Größe des Grundstücks und der Lage des Bestandsgebäudes weiterhin Wohnbebauung zulässig ist.
Im Vorbescheid werden konkret folgende Fragen gestellt:
1. Ist ein Neubau eines Wohnhauses mit bis zu 4 Wohneinheiten zulässig?
Im Zuge der Nachverdichtung und aufgrund der umliegenden Bebauung (FlNr. 1208/9 4 WE, FlNr. 1208/8 2 WE) wären generell 4 Wohneinheiten zulässig. Allerdings sind für 4 Wohneinheiten 8 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen, wodurch eine relativ hohe Versiegelung des Grundstücks erfolgt.
2. Ist eine Grundfläche von bis zu 130 m² möglich?
Aufgrund der umliegenden Bebauung (FlNr. 1208/9 149 m², FlNr. 1208/8 136 m²) ist generell eine überbaute Grundfläche von bis zu 130 m² möglich. Allerdings ist eine Bebauung entsprechend der im Lageplan der Voranfrage eingezeichneten Lage / Maße nicht möglich, da im Jahr 2000 für die Bebauung des Nachbargrundstücke Flur-Nr. 1208/8 Abstandsflächen übernommen wurden und diese Abstandsflächen sich mit den in der Voranfrage eingezeichneten Abstandsflächen überschneiden. Die Länge des geplanten Baukörpers müsste nach Süden hin reduziert werden.
3. Ist eine Außentreppe an der Nord-Ostseite des Gebäudes zulässig?
Sofern die Abstandsflächen eingehalten werden können, ist eine Außentreppe zulässig.
4. Ist eine Wandhöhe ab OK RFB EG von bis zu 6,50 m zulässig?
In der umgebenden Bebauung finden sich Wandhöhen von 6,00 m, 6,35 m und 6,97 m – eine Wandhöhe von 6,50 m fügt sich ein.
5. Kann für die Belichtung im UG hangseitig, wie im Schnitt dargestellt, abgegraben werden?
Der Neubau befindet sich ca. 8 m – 8,50 m von der westlich angrenzenden und ca. 6 m tiefer liegenden Schlierach entfernt. Die Abgrabung soll ca. 2,70 m bei einer Breite von ca. 2,50 m betragen. Damit entspricht der Abstand zur Schlierach dem vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Mindestabstand von 5 Metern.
6. Ist auf der Süd-Westseite eine Gaube zulässig?
In der umgebenden Bebauung finden sich keine Gauben. Zudem stellt sich die Frage der Erforderlichkeit einer Gaube, da aufgrund des dargestellten Schnittes eine Wohnnutzung trotz Gaube fraglich erscheint.