Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 31. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.09.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung vom 25.06.2024 den Entwurf der Bebauungs-planänderung gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 17.07.2024 – 16.08.2024 ausgelegt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 08.08.2024
Fachliche Informationen und Empfehlungen:
Gehölzentnahme
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind die Fäll- und Rodungs-maßnahmen im Winterhalbjahr zwischen 1. Oktober und 28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Zu Punkt 5.1 Zäune
Wir raten, die Zäune mit einem Mindestabstand von 15 cm statt 10 cm über dèm Boden auszuführen.
Außenbeleuchtung
Nächtliche Außenbeleuchtung wirkt sich auf Fluginsekten aus, die durch künstliches Licht, abhängig von dem Lichttemperaturbereich, abgelenkt werden können. Um Veränderungen des Insektenaufkommens durch nächtliche Außenbeleuchtung, und damit mögliche Auswirkungen auf die Nutzung als Jagdgebiet durch Fledermäuse, zu vermindern, ist die Außenbeleuchtung auf ein absolut notwendiges Maß zu beschränken. Dies gilt für die Höhe der Lampeninstallation, die Beleuchtungsdauer, die Beleuchtungsstärke und die Anzahl der Lampen. Der Lichtstrom muss nach unten ausgerichtet sein. Es wird zudem folgende Maßnahme empfohlen. Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED-Leuchten „warm white t' mit Schwerpunkt der Licht-Emissionen im Wellenlängenbereich von 530 nm bis 630 nm) zu verwenden. Der Lichtstrom ist nach unten auszurichten.
Gebäudeabriss
Vor Gebäudeabriss ist der besondere Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG zu beachten. Es ist verboten, wildlebende Tiere der besonders und der streng geschützten Arten zu verletzten, zu töten oder deren Lebensstätten zu zerstören. Um Artenschutzverbotstatbestände zu vermeiden, nehmen Sie gerne vor Abriss der Gebäude Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde auf.
Freiflächenpläne
Die textliche Festlegung, dass Freiflächenpläne bei Bauanträgen mit einzureichen sind, wird begrüßt.

Die weiteren Fachbehörden am Landratsamt Miesbach haben keine Äußerungen abgegeben.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Gemeinde nimmt die Empfehlungen und Hinweise zur Kenntnis. Es handelt sich aber um allgemeine Hinweise und Empfehlungen, die die mit der 31. Bebauungsplanänderung verfolgten Ziele nicht betrifft. Die Hinweise zur Außenbeleuchtung werden an die Bauherren weitergegeben.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“, 31. Änderung in der Fassung vom 24.06.2024 als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“, 31. Änderung in der Fassung vom 24.06.2024 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2024 08:09 Uhr