Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/25 den Neubau eines Reiheneckhauses mit einer zusätzlichen Wohneinheit und Doppelgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Abwinkelbachstr. 34, ehemals Parzelle 21 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.
Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°.
Die Garage wird mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m und einer Wandhöhe von 3,00 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°.
In den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind.
Der Bauantrag für die Abwinkelbachstraße 32, ehemalige Parzelle 20 wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.11.2023 behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. Bei diesem Bauvorhaben wird im Gegensatz zur Nachbarparzelle im EG ein Wintergarten im Norden errichtet. Die Baugrenze wird mit den Maßen des Wintergartens in der Breite um 1,50 m und in der Länge um 5,00 m zulässigerweise überschritten. Im Norden wird außerdem im DG ein Balkon angebaut. Der Balkon überschreitet mit 1,25 m zulässigerweise die Baugrenze.
Im Dachgeschoss wird eine 2. Wohneinheit, die über eine Außentreppe erschlossen werden soll, errichtet. Die Außentreppe überschreitet die Baugrenzen, diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der textlichen Festsetzungen ebenfalls zulässig.
Alternativ wird zum Anbau eines Wintergartens die Verbreiterung des Wohngebäudes um 0,50 m auf dann 7,50 m beantragt. Das bereits errichtete Reihenmittelhaus hat eine Breite von 7,50 m. Für das Reiheneckhaus auf der Flur Nr. 703/21 liegt eine Baugenehmigung für eine Breite von 7,00 m vor. Dieses Reiheneckhaus kann nicht verbreitert werden, da im Süden eine Doppelgarage direkt an das Wohngebäude angebaut wird.
Die drei erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Laut Bebauungsplan ist für die Garage der Parzelle 21 eine Wandhöhe von 2,75 m festgesetzt. Die Antragsteller beantragen für die Garage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-planes hinsichtlich der Wandhöhe. Diese soll auf 3,00 m erhöht werden.
Die Garage widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Garage der Parzelle 22 und die Garage der Parzelle 21 sind mit einem durchgehenden First aneinandergebaut. Da bereits für die Parzelle 22 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 25.07.2023) hinsichtlich der Wandhöhe um 0,25 m gewährt wurde, muss auch die Wandhöhe der Parzelle 21 um 0,25 m angehoben werden, um einen durchgehenden First zu gewährleisten.
Die beiden Garagen sind in dieser Bauzeile die einzigen aneinander gebauten Garagen. Städtebaulich wäre die Erhöhung der Garagenwandhöhe deshalb vertretbar.