Der Antragsteller beantragt die Neuerrichtung der Tenne mit den Maßen 25 m x 13,58 m mit einer Wandhöhe von 8,51 m einer Firsthöhe von 11,15 m und einer Dachneigung von 21 °.
Die bereits vorhandene Tenne soll abgerissen und an gleicher Stelle die neue Tenne mit identischen Maßen errichtet werden.
Lediglich im Westen soll die Tenne etwa 3,65 m von der Grundstücksgrenze abrücken. Hier soll dann ein erdgeschossiger Anbau an die Tenne mit den Maßen 3,65 m x 13,58 m und einer Wandhöhe von 4,26 m errichtet werden.
Der Anbau ist mit einer Dachneigung von 8° und einem Blechdach geplant.
Nach § 3 Abs. 5 der Gestaltungssatzung sind Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln oder Betondachsteinen gleicher Farbgebung oder Schindeln einzudecken.
Nach § 4 Abs. 1 der Gestaltungssatzung sind Dächer von Nebengebäuden mit einer Neigung von mindestens 10 Grad auszubilden.
Damit das Bauvorhaben wie beantragt ausgeführt werden kann sind Abweichungen von der Gestaltungssatzung notwendig.
Im Westen wird bereits im Bestand die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück überschritten. Laut Antragsteller gibt es bereits jetzt eine Abstandsflächenübernahme (die aber gegenüber der Gemeinde nicht nachgewiesen ist) welche entsprechend beibehalten wird.
An der bestehenden Erschließung des Grundstücks über die Althaushamer Straße werden keine Änderungen vorgenommen.