Der Antragsteller beantragt in dem bisher als Lager- / Abstellfläche genutzten Untergeschoss des Zimmereigebäudes (Haus Süd) den Einbau einer Kellerbar mit einer Gastraumfläche von ca. 66 m² und einer zusätzlichen „Gastro“ Eventfläche von ca. 172 m². Der Zugang zum Kellergeschoss soll über den Eingangsbereich des „Fendlhofs“ (Haus Nord) und den unterirdischen Verbindungsgang zwischen den beiden Häusern erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch der Eingangsbereich des Haus Nord baulich angepasst werden. Der Eingangsbereich soll durch einen 2,49 m x 4,31 m großen, mit Satteldach versehenen Anbau vergrößert werden.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“, der den Bereich als Gewerbegebiet ausweist. Im Gewerbegebiet können gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise Vergnügungsstätten zugelassen werden. Der Bebauungsplan erklärt allerdings in den Textlichen Festsetzungen unter 3.2.1 Abs. 3 Vergnügungsstätten für nicht zulässig.
Laut Betriebsbeschreibung findet in der Kellerbar Barbetrieb (=Schankbetrieb) statt, zudem finden Geburtstagsfeiern und Events mit Nutzung der „Gastro“ Eventfläche statt, die entweder im Zusammenhang mit den Veranstaltungen im Saal des Dachgeschosses von Haus Nord stehen oder in Wechselnutzung. Somit ist bei der Kellerbar mit „Gastro“ Eventfläche von keiner Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auszugehen. Die Nutzung entspricht somit den im Gewerbegebiet und laut Bebauungsplan zulässigen Nutzungen.
Hinsichtlich der Stellplätze sind für die Kellerbar 7 Stellplätze nötig und für den Fall der vollen Ausnutzung der Kellerbar mit „Gastro“ Eventfläche 24 zusätzliche Stellplätze nötig. Sofern die Kellerbar entsprechend der beigefügten Betriebsbeschreibung an Werktagen erst ab 18.00 Uhr geöffnet ist (lt. Betriebsbeschreibung im Bauantrag ab 16.00 Uhr), kann von einer Wechselnutzung der vorhandenen Parkplätze ausgegangen werden, da zu diesem Zeitpunkt die in den beiden Gebäuden ansässigen Praxen und der Zimmereibetrieb bereits geschlossen haben. An Sonn- und Feiertagen stehen zusätzlich die Parkflächen der angrenzenden Einkaufsmärkte zur Verfügung. Eine Befreiung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte somit erteilt werden.
Die Vergrößerung des Eingangsbereichs von Haus Nord überschreitet die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen um 2,93 m x 4,31 m. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Begründet wird die Vergrößerung des Eingangsbereichs damit, den Zugang für die Gäste zu erleichtern und sicherer zu gestalten. Derzeit besteht ein Engpass an der einflügeligen Eingangstüre, was insbesondere bei größerem Besucheraufkommen zu unkomfortablen und sicherheitskritischen Situationen führt. Die Eingangstüre soll deshalb durch eine zweiflügelige Automatiktüre ersetzt werden, was sowohl der Barrierefreiheit als auch der allgemeinen Sicherheit dient.